2002/09/25 Polizeisport Wien - eigentümliche Kinderbetreuung
Polizeisport Wien veröffentlicht auf Homepage Liste mit Kindern - inkl Name, Alter, Geschlecht und Wohnadresse - Offenbar als Ergebnisliste eines Mountainbikerennens - Handlungsbedarf des Innenministers
Polizeisport Wien veröffentlicht Liste mit Kindern
Eine eigentümliche Vorstellung von Kinderbetreuung und Datenschutz legt der Polizeisportverein Wien zu tage. Als Ergebnisliste eines Mountainbike-Rennens werden alle Kinder mit vollem Namen, der genauen Anschrift, dem Geburtsdatum und Geschlecht aufgelistet.
Hans G. Zeger: 'Während angeblich das Innenministerium den Kampf gegen Kinderpornographie und den Schutz der Kinder vor Belästigung und Mißbrauch an oberste Stelle reiht, präsentiert der offizielle Polizeisportverein die Daten von knapp 70 Kindern im Internet. Ein 'idealer' Ansatzpunkt für Mißbrauch und kriminelle Aktivitäten.'
Die Nennung dieser Detailinformationen ist völlig unnötig. Für eine Siegerehrung würde die Angabe des Vornamens, des abgekürzten Familiennamens, das Alter und höchstens der Wohnort ausreichen, damit sich die Betroffenen wiederfinden. Unbeteiligte Dritte könnten aber mit diesen Daten wenig bis nichts anfangen.
Fahrlässiger Umgang mit Datenschutz
Das Beispiel dokumentiert wieder einmal eindringlich, daß im Bereich der Sicherheitsbehörden jegliches Datenschutzbewußtsein fehlt und Informationen viel zu leicht und völlig unnötig veröffentlicht werden.
Sportveranstalter allgemein in Datenschutz-Grauzone
Insgesamt beobachtet die ARGE DATEN einen lockeren Umgang mit Teilnehmerdaten bei sportlichen Publikumsveranstaltungen. Auf den einschlägigen Webseiten diverser Marathon- und Skirennveranstalter finden sich immer wieder Ergebnislisten, die nicht nur den vollständigen Namen der Teilnehmer, sondern auch Geburtsdatum und/oder Adresse/Wohnort enthalten.
Hans G. Zeger: 'Man muß nicht nur an kriminellen Mißbrauch denken. Auch für Firmen oder Adressenverlage sind derartige Daten ein 'gefundenes Fressen', offenbaren sie nicht nur Personendaten, sondern auch ganz spezifische Interessen und Hobbys und sind daher besonders wertvoll.'
Rechtlich gesehen ist eine derartige Veröfffentlichung nur zulässig, wenn die Betroffenen ausdrücklich und in Kenntnis des Zweckes und auch der Stelle wo veröffentlicht wird, zustimmen.
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob im Rahmen einer lokalen Veranstaltung die Teilnehmer genannt bzw. geehrt werden, der ob dies weltweit publiziert wird. Bei den lokalen Veranstaltungen werden in der Regel bloß wenige Teilnehmer und die als Gleichgesinnte anwesend sein.
Hans G. Zeger: 'Während sich die meisten Veranstalter mit Angaben wie Namen, Jahrgang und Klub begnügen, fällt der Polizeisportverein mit Geburtsdatum und Wohnadresse völlig aus dem Rahmen. Wir erwarten, daß der Innenminister raschest entsprechende Erlässe verabschiedet und aus allen Websites derartige überflüssige Personenhinweise entfernt werden.'
|