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2002/03/07 KSV1870 ... Eine unendliche Geschichte?
Aufregung beim KSV verursachte unsere Meldung vom 19.2. über einen Betroffenen, der für eine - zumindest teilweise - unrichtige Auskunft nach dem Datenschutzgesetz auch noch zur Kasse gebeten wurde

Zum Schaden bezüglich eines abgelehnten Kredits gesellete sich für den Betroffenen noch der 'Spott' einer qualitiativ mangelhaften Auskunft.

Dazu erreichte uns das Anwaltsschreiben des KSV, daß wir in gescannter Form demnächst Online unseren Lesern zur Kenntnis bringen werden.

Unsere Antwort liegt ebenfalls vor, wir möchten sie an dieser Stelle auszugsweise zitieren:
'Die vorgelegten Unterlagen [des Betroffenen, Anm.] enthielten sowohl offensichtliche Fehlinformationen, als auch Informationen, deren Fehlerhaftigkeit noch der Würdigung eines Gerichts unterliegen werden. Die offensichtlich fehlerhaften Informationen hätten auch völlig ungebildeten und unqualifizierten Personen im KSV auffallen müssen, hätten sie die Informationen vor Weitergabe nach Plausibilität geprüft.

Die Zahlungsforderung des KSV erfolgte aufgrund eines Auskunftsbegehrens, wobei ein Teil der Auskunft durch den KSV gratis erfolgte, für den anderen Teil Kosten verrechnet wurden. Mißverständnisse im Auskunftsbegehren sind auszuschließen, die umgangssprachliche Formulierung 'Körberlgeld' für leicht verdiente Einkünfte dürfte auch dem KSV geläufig sein. Sie ist weder ehrenrührig gemeint, noch so zu verstehen, wenngleich es kein besonderes Verdienst ist, so zu Geld zu kommen. Der Betroffene hat schon von sich sowohl die Fehler als auch die Zahlungsvorschreibung - leider erfolglos - reklamiert.

Eine Organisation, die für sich in Anspruch nimmt, massiv in das Leben hunderttausender Menschen einzugreifen, kann sich nicht in allgemeine Floskeln, wie 'bei jährlich hundertausenden Geschäftsfällen auch einmal Irrtümer unterlaufen' flüchten. Wir haben es uns zum Grundsatz gemacht, erst dann über Vorfälle zu berichten, wenn eine unbürokratische Korrektur der  'Irrtümer' nicht möglich war. ...

Eben weil die Nutzung von Information heute immer bedeutender wird, müssen auch sehr strenge Maßstäbe bei der Qualität von Informationen gesetzt werden. Das DSG 2000 hat dem auch insoweit Rechnung getragen, als Finanzinformationsdiensten höhere Auflagen gemacht werden, als anderen Datenverarbeitern.

Wir laden daher den KSV ein, durch vertrauensbildende Maßnahmen der Öffentlichkeit zu signalisieren, daß ernsthaft an der Hebung der Informationsqualität gearbeitet wird. Wir stehen nicht an, derartige Aktivitäten umfassend und auch positiv in unserem Informationsdienst zu würdigen.

Welche Maßnahmen wir als vordringlich ansehen, haben wir mehrmals öffentlich bekannt gegeben und ich gehe davon aus, daß sie dem KSV bekannt sind. U.a. erwarten wir eine Verständigung aller Personen, die in den Evidenzen enthalten sind (ist übrigens im DSG 2000 gesetzlich vorgeschrieben), eine transparente PrivacyPolicy, nach der Jeder selbst feststellen kann, unter welchen Bedingungen Daten über ihm gesammelt werden, wann und wie sie gelöscht werden und wie die Aktualisierung durchzuführen ist. Übrigens alles Wünsche, die sich unmittelbar aus dem DSG 2000 ableiten. Dies gilt im Besonderen für das Rating (bzw. die Ratingzahlen), zu deren Zustandekommen eine erweiterte Auskunftspflicht gem. DSG 2000 besteht.'


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