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2007/10/24 Wichtiger Datenschutzerfolg - ARGE DATEN gewinnt VfGH-Verfahren gegen HEROLD-CD
HEROLD muss Kunden seiner Privatdaten-CD offen legen - Verbesserte Rechtsstellung gegenüber Adressverlagen und Wirtschaftsauskunftsdiensten - wieder Ohrfeige wegen restriktiver Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission (DSK) - VfGH rettet Republik Österreich vor dem nächsten EU-Vertragsverletzungsverfahren - Datenschutz-Reform ist überfällig

HEROLD muss Kunden seiner Privatdaten-CD offen legen

Datenschutzinteressierte werden sich noch daran erinnern. 2003 stellte die Firma Herold eine CD mit persönlichen Daten über etwa vier Millionen Privatpersonen vor. Beschafft wurden die Daten von der mittlerweile nicht mehr existierenden Firma dm-plus.

Die ARGE DATEN erhob massive datenschutzrechtliche Bedenken, die zuerst die Einführung der CD verzögerten, anschließend nahmen tausende Menschen das Recht in Anspruch, von dieser CD gelöscht werden. Entgegen der Bedenken der ARGE DATEN genehmigte die DSK den Vertrieb der CD, wenngleich unter Auflagen. Unter anderem muss Herold Aufzeichnungen führen, an wen er die CD verkauft.

Mitglieder der ARGE DATEN verlangten von Herold Auskunft an wen ihre Daten weitergegeben werden, die Auskunft wurde verweigert, auch die Datenschutzkommission schloss sich der wenig bürgerfreundlichen und offensichtlich europarechtswidrigen Argumentation an, ein Datenverarbeiter könne es sich aussuchen, ob er die Empfänger von Daten beauskunftet oder bloß allgemeine Angaben darüber macht ("Empfängerkreise").

Mit Hilfe der ARGE DATEN und vertreten durch Anwalt Dr. Heinrich VANA wurde gegen den DSK-Bescheid Beschwerde beim VfGH erhoben.


Ohrfeige des VfGH gegen Datenschutzkommission

In der Entscheidung B227/05-8 hob nun der VfGH die Entscheidung der Datenschutzkommission als verfassungswidrig auf, die Verweigerung der Auskunft über die Empfänger (Käufer) der Herold-CD ist grundrechts- und verfassungswidrig.

Kern der Argumentation des VfGH ist die Bestimmung des §1 Abs. 3 Z 1 DSG, die im Verfassungsrang steht und den Betroffenen das Recht auf Auskunft garantiert, "an wen (die Daten) übermittelt werden". Dieses Recht könne nicht generell durch einfachgesetzliche Bestimmungen beschränkt werden.

"Hat der Verfassungsgerichtshof gegen die von der DSK angewendeten Bestimmungen keine Bedenken [§26 DSG 2000, Auskunftsrecht], so hält er jedoch die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz durch den Bescheid gegeben. ... Eine solche Verletzung kommt nämlich dann in Betracht, wenn die Behörde Willkür geübt hat." (Zitat VfGH B227/05-8) In Folge spricht der VfGH von einem willkürlichen Vorgehen der DSK auf Grund gehäufter Verkennung der Gesetzeslage.

Der VfGH trifft aber auch wesentliche Klarstellungen zum Zweck des Auskunftsrechts: "Das Auskunftsrecht soll aber nicht nur den Ansatzpunkt bieten, eine künftige Verwendung von Daten allenfalls zu verhindern, sondern möglichst dem Betroffenen das Wissen geben, wo überall Daten über ihn vorhanden sind. Es ist eine Untersagung ja keineswegs die einzige Möglichkeit mit dem Wissen umzugehen, dass jemand Betroffenendaten erhalten hat."

Nicht zum ersten Mal kritisiert damit der VfGH die restriktive und bürgerfeindliche Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission.


VfGH rettet Österreich vor dem nächsten EU-Vertragsverletzungsverfahren

Parallel zu den Beratungen des VfGH hatte die ARGE DATEN auch schon auf Europaebene Erkundigungen eingeholt, wie aus Sicht der EU-Kommission das Vorgehen der Datenschutzkommission bewertet wird. "Offensichtlich europarechtswidrig", lautete der inoffizielle Kommentar. Sollte auf nationaler Ebene keine Durchsetzung des Auskunftsrechts erreichbar sein, würde man gern eine Beschwerde gegen die Republik Österreich aufgreifen und ein EU-Vertragsverletzungsverfahren beginnen.

Nach der jetztigen VfGH-Entscheidung scheint dieser Schritt vorerst nicht erforderlich.


Was bedeutet diese Entscheidung?

Die Auswirkungen der Entscheidung sind noch nicht vollständig abschätzbar. Formal gesehen bedeutet sie zuerst einmal, dass die DSK einen neuen Bescheid erlassen muss. Auf Grund der Sachlage wird sie Herold wohl auftragen müssen, die Käufer der Privatdaten-CD nun endlich bekannt zu geben. Die Käufer nicht bekannt zu geben wäre nur aus überwiegenden Geheimhaltungsinteressen von Herold vorstellbar, dies etwa, wenn ein Mitbewerber die Liste der Käufer erhalten mächte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um eine Privatperson, die in keinem Wettbewerb zu Herold steht. Auch aus europarechtlicher Sicht sind die Datenschutzinteressen von natürlichen Personen höher zu bewerten als die Interessen von Unternehmen.

Im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht, insbesondere gegenüber Adressenverlagen und Wirtschaftsauskunftsdiensten gibt diese Entscheidung Betroffenen erstmals die Chance die Datenströme zu ihrer Person herauszufinden. Jeder Datenverarbeiter muss nunmehr bei seiner Auskunft alle Aufzeichnungen die er zu Daten hat heranziehen, etwa auch Buchhaltungsunterlagen, Angebote, Abrechnungen, aus denen hervorgeht welche Daten er an welche Stellen verkauft bzw. übermittelt hat.

Bisherige Verweigerungsgründe, eine derartige Auskunft sei zu aufwendig, sie sei aus Gründen des Betriebsgeheimnisses nicht zu geben oder wie die Datenschutzkommission immer wieder argumentierte, die Aufzeichnung über Datenweitergaben sei nicht direkt mit den Daten selbst verknüpft, können nicht herangezogen werden.

Die Entscheidung bringt aber auch die sogenannten Selbstverpflichtungsregeln der Adressenverlage, auf die ein geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission entscheidenen Einfluss hatte, ins schiefe Licht. Auch in diesen Selbstverpflichtungen, die in Wirklichkeit einen Freibrief zur Umgehung des Datenschutzrechtes darstellen, wurde ebenfalls das Auskunftsrecht der Konsumenten rechtswidrig beschränkt.


Politik gefordert - Datenschutz-Reform ist überfällig

Die VfGH-Entscheidung ist ein weiterer Mosaikstein auf der Baustelle Datenschutzgesetz. Eine Vielzahl von Datenschutz-Bestimmungen sind offensichtlich weder zeitgemäß noch europarechtskonform. Ein gründliche Überarbeitung, die eigentlich eine Neufassung des Datenschutzgesetzes zum Ziel haben müsste, ist überfällig.

Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: "Insbesondere die Betroffenenrechte, die überlangen Verfahrensdauern und die Verpflichtungen der Datenverarbeiter zu einer geordneten und transparenten Datenverwendung liegen im Argen und führen derzeit zu einer defacto-Aussetzung des Datenschutzes. Hinzu kommt noch, dass die Republik Österreich weiterhin nicht bereit ist, eine unabhängige und effektive Datenschutzbehörde zu installieren. Offenbar ist der Bundeskanzler nicht imstande klare und EU-konforme Personalentscheidungen zu treffen."


Herold-CD-Privat endlich vom Markt nehmen

Nach der breiten öffentlichen Diskussion zur Privatdaten-CD versteckte Herold den Vertrieb  der CD. Im allgemeinen Online-Shop findet sich kein Hinweis auf die Privatdaten-CD, unter http://marketingcd.herold.at/ wird sie jedoch weiterhin angeboten. Ein großer wirtschaftlicher Erfolg dürfte die CD, glaubt man Brancheninsidern, nicht gewesen sein.

Rückfragen zur VfGH-Entscheidung an:
Dr. Heinrich VANA, Kanzlei Böhm, Breitenecker, Kolbitsch, Vana, 01/214 77 10-40
Dr. Hans G. Zeger, ARGE DATEN, 01/4803209


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