Darf über Personen ohne ihre Zustimmung berichtet werden? §§16,1328a ABGB, Art. 8,10 EMRK, §§1,28 DSG, § 78 UrhG
Wahrheitsgemäße Berichterstattung ohne Zustimmung erlaubt - besondere Schutzbestimmungen bei Verwendung von Bildern und bei elektronischen Veröffentlichungen - keine Berichterstattung über Privates und Vertrauliches - Löschungsanspruch auf jeden Fall bei (Personen-)Suchmaschinen
Immer wieder erreichen uns Anfragen wegen Namensnennungen von Personen in Broschüren und im Internet. Viele Menschen sehen sich in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, wenn ohne ihre Zustimmung über sie berichtet wird.
Berichterstattung ist Teil der Meinungsfreiheit und ein Grundrecht
Grundsätzlich gilt, dass jeder über jeden ohne dessen Zustimmung berichten darf. Auch Meinungsäußerungen über einen Dritten sind zulässig. Dieses wichtige Grundrecht der Meinungsfreiheit findet jedoch mehrere Grenzen, die zu beachten sind.
(1) Keine Berichterstattung über Privates und Vertrauliches
Angelegenheiten, die offensichtlich privater Natur sind, etwa Familienleben, Intimleben oder auch vertraulich mitgeteiltes ist der Berichterstattung entzogen. Dies gilt auch bei Personen, die ansonsten sehr in der Öffentlichkeit stehen, etwa "Stars", Politiker oder Sportler. Bringt jedoch eine Person selbst Privates an die Öffentlichkeit, dann darf darüber berichtet und darf auch kommentiert werden.
(2) Keine beleidigende, verletzende oder kreditschädigende Berichterstattung
Auch wenn Meinungen und Kommentare erlaubt sind, dürfen sie nicht die betroffene Person beleidigen, beschimpfen, bloßstellen, verletzen, kränken oder kreditschädigend sein. Auch nicht zulässig sind Ver- und Beurteilungen, etwa im Sinne eines Vorwurfs einer strafrechtlich relevanten Handlung, obwohl es dazu noch kein rechtskräftiges Urteil gibt. Über Urteile darf berichtet werden, wenn sie nicht rechtskräftig sind, muss darauf in geeigneter Weise hingewiesen werden.
Eine wahrheitsgemäße Darstellung, auch wenn sie im Ergebnis kreditschädigend sein kann, ist jedoch zulässig. Wie weit eine Meinungsäußerung gehen darf hängt von vielen Faktoren ab, auch wie sie in einem bestimmten Milieu üblich und dort empfunden wird. "Leck mich am Arsch" wird in der Regel als Beleidigung aufgefasst, in manchen Kreisen wird es so oft verwendet, dass es dort quasi die Bedeutung einer Grußformel hat.
(3) Keine wahrheitswidrige Berichterstattung
Verboten ist selbstverständlich eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die Verbreitung von Lügen oder eine verzerrte Darstellung einer Sache. Eine Verzerrung oder Wahrheitswidrigkeit würde auch vorliegen, wenn wichtige Teile eines Sachverhaltes weggelassen werden oder wen alte Tatsachen so dargestellt werden, als ob sie heute noch Gültigkeit hätten. Gerüchte, Verdachtsmomente oder Vermutungen dürfen berichtet werden, müssen jedoch als solche auch vom flüchtigen Leser erkannt werden können.
(4) Besonderer Bildnisschutz
Einen besonderen Schutz genießen Bilder, auf denen der Betroffene erkannt werden kann. Derartige Bilder dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden. Davon ausgenommen sind Personen des öffentlichen Lebens, diese dürfen auch ohne Zustimmung abgebildet werden. Aber auch bei diesen Personen gilt der Bildnisschutz, wenn sie in einer nicht-öffentlichen Situation gezeigt werden. Etwa Prinzessinnen, die im Supermarkt einkaufen oder Finanzminister, die ihre Freundin auf den Knien sitzend küssen.
(5) Löschungsrecht bei Datenverarbeitungen
Abweichend von allen anderen Publikationen gibt es jedoch bei elektronischen Veröffentlichen ein besonderes Widerspruchsrecht. Das DSG erlaubt einer Person ohne jede Begründung jede öffentliche Berichterstattung über sich zu untersagen. Dazu ist die formlose Abgabe eines Widerspruchs ausreichend.
Berichterstattung über politische Funktionen
Jedenfalls zulässig ist die Berichterstattung über politische Funktionen, egal wie lange sie zurückliegen und möglicherweise dem Betroffenen heute unangenehm oder peinlich sind. Aber auch hier ist zu achten, dass nicht irreführend in einer Weise berichtet wird, ein früheres Verhalten oder eine frühere Funktion würde heute noch fortgesetzt werden oder bestimmte frühere Positionen würden heute noch vertreten werden.
Verhalten bei unerwünschten Veröffentlichungen
Ist die Veröffentlichung zwar unerwünscht, jedoch im Sinne der obigen Kriterien zulässig, dann wird man dagegen nichts unternehmen können, so unangenehm eine derartige Veröffentlichung ist.
Ansonsten muss geprüft werden, ob zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Tatbestände vorliegen. Hier ist eine ausführliche individuelle Rechtsberatung unumgänglich.
Im Zusammenhang mit elektronischen Veröffentlichungen, insbesondere Webseiten, Onlinezeitungen und Personensuchmaschinen á la yasni, 123people, ... sollte eine schriftliche Unterlassungsaufforderung abgegeben werden.
Diese kann formlos sein und etwa folgenden Wortlaut umfassen: "Ich habe festgestellt, dass Sie meinen Namen ..... dazu verwenden, auf ihrer Webseite zu meiner Person zutreffende und nicht zutreffende Informationen zusammen zu stellen. Diese Zusammenstellung teilweise richtiger, teilweise fehlerhafter Informationen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ich sehe meine Persönlichkeitsrechte und meine Kreditwürdigkeit dadurch beeinträchtigt. Sie werden daher aufgefordert, ab sofort keine derarigen Zusammenstellungen mehr durchzuführen, zu verbreiten, zu veröffentlichen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben."
mehr --> Was ist das 'Recht auf Widerspruch'? mehr --> Wem gegenüber besteht das 'Recht auf Widerspruch'? mehr --> Widerspruch gemäß §§ 28 u.a. DSG 2000 (allgemeine Version)
|
| Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr. |
|