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2008/04/18 DSG-Novelle 2008 - die (Video-)Generalermächtigung zur Überwachung
Neue Regelung zur Videoüberwachung erlaubt erstmals flächendeckende Überwachung - Privatisierung der Überwachung wird vorangetrieben - Regelung der Videoüberwachung im DSG-NEU-Entwurf liest sich wie die Durchführungsverordnung zum Sicherheitspolizeigesetz - Regelung kommt sechs Jahre zu spät und ignoriert Entwicklungen der letzten Jahre

Eine - gelinde gesagt - datenschutzrechtliche Katastrophe stellen die Videoüberwachungsbestimmungen des DSG-NEU dar. Zum Teil sind sie offensichtlich EU-widrig, zum Teil zerstören sie letzte Schutzzonen der Privatsphäre. Die Bestimmungen fallen weit hinter die Privatsphärebestimmungen des ABGB und bisherigen OGH-Entscheidungen zurück.

Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: "Schon 2002 habe ich im Datenschutzrat (http://ftp.freenet.at/beh/HANDSR06.pdf) einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der Videoüberwachung und des Biometrieeinsatzes eingebracht. Damals wurde er von Mandataren der SP und VP abgelehnt. Der jetztige Entwurf fällt weit hinter diesen Vorschlag zurück und ignoriert die Entwicklungen der letzten Jahre."


Problemfeld 1: Ausufernder Umfang der Überwachung

Mit der neuen Bestimmung ist die Videoüberwachung durch Private praktisch überall und an allen Orten möglich. Während die Rechtssprechung bisher davon ausging, dass Videoüberwachung nur zur Lösung bestimmter, meist strafrechtlicher Konfliktsituationen einzusetzen ist (etwa Aufklärung und Verhinderung von Einbrüchen, Überfällen oder Diebstählen), fällt diese Beschränkung im neuen Entwurf weg.

Jedes öffentliche Verhalten, soll in Zukunft, ohne jede andere Voraussetzung überwacht werden dürfen (§50a Abs.3 Z2).

Die Hauszufahrt des Nachbarn, der Schanigarten des Konkurrenten, jede Kamera in Fußgängerzonen, selbst Kameras in Diskotheken oder Cafes, in Bussen, U-Bahnen oder Eisenbahnzügen wären nach dieser Bestimmung völlig voraussetzungsfrei zulässig. Der Entwurf bleibt damit hinter der bisherigen Rechtssprechung des OGH zurück, der unter anderem eine Videoüberwachung öffentlichen Verhaltens (Betreten und Verlassen eines Hauses) als unzulässig angesehen hat.

Bedeutsam ist auch, dass nach dieser Bestimmung jede Videoüberwachung des Straßenverkehrs, unabhängig von Gefahren- oder Gefährdungssituationen zulässig wäre, inklusive einer flächendeckenden Überwachung durch die Asfinag, die schon seit Jahren auf deren Wunschzettel steht.

Eine weitere Vollmacht zu unbeschränkter Überwachung besteht in der willkürlichen Festlegung der 100.000,- Euro Wertgrenze (§50a Abs 3 Z5 lit. d). Was auf dem ersten Blick nach viel aussieht, entpuppt sich als Generalermächtigung. Es wird wohl keinen Betrieb und kein Geschäftslokal geben, in dem nicht die Waren und Geschäftsunterlagen diesen Wert übersteigen werden. Selbst die meisten Wohnungen haben mittlerweile einen darüber liegenden Einrichtungswert. Gleichzeitig ist die Grenze völlig willkürlich und unsinnig gezogen, könnte doch der Verlust eines kleineren Betrages eines weniger begüterten Menschen existenzbedrohender sein, als 100.000,- bei jemandem, der schon mal diesen Betrag im Casino verspielt.


Problemfeld 2: Weitergabeverpflichtung an die Polizei

Bisher ist die Rechtssprechung davon ausgegangen, dass Aufzeichnungen, die für einen Zweck, z.B. Diebstahlsüberwachung eines Verkaufsraumes, angefertigt wurden, nicht für einen anderen Zweck verwendet werden durften. Selbstverständlich war die Verwendung des Materials für die Anzeige des Diebstahls zulässig, selbstverständlich konnte das Material auf Grund eines Gerichtsbeschlusses auch in anderen Gerichtverfahren vorgelegt werden.

Mit dem DSG-NEU wird nun festgeschrieben, dass private Videoaufzeichnungen jederzeit auf Verlangen der Polizei auszuhändigen sind (§50a Abs.5). Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Daten auch dann auszuhändigen sind, wenn sie gar nicht den Zweck der Videoüberwachung betreffen.

Diese Bestimmung ist die - aus Sicht einer polizeistaatlichen Überwachung - "ideale" Ergänzung zu der schon seit längerer Zeit bestehenden Bestimmung im SPG (§53 Abs. 4), die den Zugriff der Polizei auf private Videodaten ermöglicht, jedoch bisher am Zweckgebot des Datenschutzes scheiterte.

Damit wird der Zugriff auf Videoüberwachung generell ohne richterliche Kontrolle und auch ohne eindeutige Zweckbestimmung freigegeben. In Zukunft erspart sich die Polizei eine große Zahl eigener Überwachungen, da sie direkt auf die Anlagen der Verkehrsunternehmen, der Straßenerhalter oder der Gemeinden zugreifen kann.

Aushändigen kann bedeuten, dass Aufzeichnungen nachträglich herausgegeben werden, es kann aber auch bedeuten, dass das Videosignal in Echtzeit an die Polizei weitergeleitet wird, die ideale Durchführungsbestimmung für die geforderte Kennzeichenüberwachung. Damit geht diese Bestimmung noch weiter als die zuletzt stark kritisierten Handyortungs- und Internetermittlungsermächtigungen.


Problemfeld 3: Kein ausreichender Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche

Nicht einmal die Überwachung in höchstpersönlichen Lebensbereichen wird ausreichend verhindert. Diese Bereiche werden nicht ausreichend umschrieben, die erläuternden Bemerkungen beschränken sich auf Privatwohnungen, Toilettenanlagen und Umkleidekabinen. Private Verrichtungen finden aber auch an einer Vielzahl weiterer Stellen statt, zu denken ist an die Andacht am Friedhof oder in der Kirche, an Krankenzimmer oder Gymnastikräume, aber auch Hotelzimmer.

Der Entwurf fällt sogar hinter eine Reihe von OGH-Entscheidungen zurück, in denen der Bereich vor einer Privatwohnung oder der eigene Garten als höchstpersönlicher Lebensbereich definiert ist. Tritt der Entwurf in Kraft, müsste wieder in jahrelangen Verfahren ausgelotet werden, was unter "höchstpersönlichem Lebensbereich" gemeint ist. Es ist dem Gesetzgeber zuzumuten, dass dieser Punkt eindeutig im Gesetz definiert wird.


Problemfeld 4: EU-widrige Ausnahmen von der Registrierungspflicht

Pauschal werden Echtzeitüberwachungen und Aufzeichnungen auf einem "analogen" Speichermedium von der Registrierungspflicht ausgenommen (§50c Abs.1 Z1,2).

Dies ist sachlich unbegündet. Ein Eingriff in die Privatsphäre findet etwa auch dann statt, wenn, wie schon 2007 VfGH-Präsident Korinek kritisierte, jemandem bei der Trauer am Friedhof zugeschaut wird. Echtzeitüberwachungen können unter Umständen sogar schwerwiegendere Eingriffe darstellen, als eine Aufzeichnung, die unter Verschluss ist, die niemand ansieht und die nur bei einem Strafdelikt für den bestimmten Zeitraum geöffnet wird.

Die Vorstellung ist unerträglich, aber durch den Gesetzesentwurf abgesegnet, dass wurstsemmelkauende, witzereißende Schulabbrecher als sogenanntes Sicherheitspersonal den Menschen bei ihrer Andacht zusehen.

Besonders ärgerlich ist die Ausnahme der "analogen" Speichermedien. Die EU-Richtlinie "Datenschutz" schreibt völlig eindeutig Schutzmaßnahmen vor, sobald Personen bestimmt  oder bestimmbar sind (Art. 2 lit a 95/46/EG). Selbstverständlich sind auch Personen auf Aufnahmen auf einer VHS-Kasette bestimmbar. Diese Ausnahmebestimmung ist eindeutig EU-widrig.


Problemfeld 5: EU-widrige Beschränkung des Datenschutzes

Das pauschal formulierte Fehlen eines "schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses" (§50a Abs.3 erster Satz) ist ebenfalls offensichtlich EU-widrig und widerspricht Art. 1 Abs.1 95/46/EG). Auch bei rechtmäßigen Überwachungen besteht ein, wenngleich eingeschränktes Geheimhaltungsinteresse. Es ist dem Gesetzgeber zuzumuten eine Formulierung zu finden, die diese zwar eingeschränkten aber weiterhin bestehenden Geheimhaltungsinteressen sichert.


Problemfeld 6: EU-widrige Beschränkung der Informationspflicht

Auch die Information über Videoüberwachung ist nicht EU-konform umgesetzt. §50d erlaubt das Entfallen der Kennzeichnung und der Information der Betroffenen, bei "Unwahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Betroffenenrechte", eine Formulierung, die eindeutig EU-widrig ist.

Die EU-Richtlinie sieht in Art. 10 und 11 eine generelle Informationpflicht vor, die nicht durch Klauseln beschränkt werden darf.


Resümee: Ein geradezu Orwellscher (Video-)Datenschutzentwurf

"Freiheit ist Sklaverei" war eine Zentralparole des Orwellschen Wahrheitsministeriums. An diese "Wahrheit" wird man unwillkürlich erinnert, wenn die Generalermächtigung zur Videoüberwachung als "Datenschutz" verkauft wird. Daten werden vielleicht geschützt, vor dem Bürger. Aber wer schützt die Bürger vor den Daten?

Der Tag an dem dieses Gesetz beschlossen wird, sollte zum Nationalfeiertag des Polizeistaates ausgerufen werden.

mehr --> Videoüberwachung - 'Nagelprobe' für Datenschutzrat
mehr --> Weitere Artikel zum Thema Videoüberwachung
mehr --> Mike Neville, Scotland-Yard: Videoüberwachung ein "völliges Fiasko"
mehr --> http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182/pmh.shtml
Archiv --> http://www2.argedaten.at/recht/dsg2000.htm
Archiv --> http://www2.argedaten.at/recht/eu.htm

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