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2004/05/21 Kirchenaustritt
Zu unserer Aussendung zur "Fragwürdige Datenerhebung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Knittelfeld" erreichte uns ein Kommentar bezüglich Kirchenaustritt, den wir gern weiterleiten

------------------- Kommentar Beginn ------------------------------
Dazu als Hinweis folgendes Zitat aus dem 'Gesetz vom 25. Mai 1868 wodurch
die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin
angegebenen Beziehungen geregelt werden', RGBl.Nr. 49/1868, wo es heißt:

'Artikel 6. Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder
Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der
Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem
Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder
Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.
  Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder
Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden
Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.'

Mit anderen Worten: der Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft ist formgebunden. Die entsprechende Erklärung
ist - zwingend - an die 'politische Behörde' (das ist nach heutiger wie
damaliger Verwaltungsorgansisation die Bezirksverwaltungsbehörde, also die
Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat) zu
richten, die die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft zu
verständigen hat.

Auch wenn die ARGE Daten Bedenken verfassungsrechtlicher Natur gegen diese
Bestimmung haben sollte: Sie ist materiell geltendes Bundesrecht und kann
nicht einfach von wegen irgendwelcher Bedenken weggezaubert werden. Das
'Wegzaubern' müsste schon der VfGH besorgen. Nach dem Wortlaut ist ein an
die Kirche oder Religionsgesellschaft gerichtetes Austrittsschreiben
unwirksam (arg 'Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder
Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe'), was vor allem
den Effekt Auch der OGH ist dieser Meinung; Rechtssatz aus dem Urteil vom
30. August 1984, 6 Ob738/83; SZ 57/132:

'Für den staatlichen Bereich liegt eine wirksame Erklärung über den
Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nur vor, wenn
diese Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber
abgegeben worden ist. Art 9 MRK steht dieser Auffassung nicht
entgegen.'
------------------- Kommentar Ende ------------------------------

Wir teilen nicht die Ansicht, dass ein Kirchenaustritt nur bei Erklärung gegenüber einer Verwaltungsbehörde gültig ist, sondern sind nach wie vor der Meinung, dass es unter bestimmten Umständen genügt, den Austritt nur der entsprechenden Kirche mitzuteilen.

Welche Position letztlich als richtig anzusehen ist, könnte nur ein formelles Verfahren zeigen, das letztlich bis zum Europäischen Gerichtshof gehen müßte.



mehr --> Fragwürdige Datenerhebung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B....

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