|
Zu unserer Aussendung zur "Fragwürdige Datenerhebung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Knittelfeld" erreichte uns ein Kommentar bezüglich Kirchenaustritt, den wir gern weiterleiten ------------------- Kommentar Beginn ------------------------------ Dazu als Hinweis folgendes Zitat aus dem 'Gesetz vom 25. Mai 1868 wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden', RGBl.Nr. 49/1868, wo es heißt: Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.' oder Religionsgesellschaft ist formgebunden. Die entsprechende Erklärung ist - zwingend - an die 'politische Behörde' (das ist nach heutiger wie damaliger Verwaltungsorgansisation die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat) zu richten, die die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft zu verständigen hat. Bestimmung haben sollte: Sie ist materiell geltendes Bundesrecht und kann nicht einfach von wegen irgendwelcher Bedenken weggezaubert werden. Das 'Wegzaubern' müsste schon der VfGH besorgen. Nach dem Wortlaut ist ein an die Kirche oder Religionsgesellschaft gerichtetes Austrittsschreiben unwirksam (arg 'Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe'), was vor allem den Effekt Auch der OGH ist dieser Meinung; Rechtssatz aus dem Urteil vom 30. August 1984, 6 Ob738/83; SZ 57/132: Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nur vor, wenn diese Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber abgegeben worden ist. Art 9 MRK steht dieser Auffassung nicht entgegen.' ------------------- Kommentar Ende ------------------------------ mehr --> Fragwürdige Datenerhebung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B.... |
Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr. |
© ARGE DATEN 2000-2023 Information gemäß DSGVO | webmaster |