Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
2002/10/07 Verfassungsgerichtshof - Fragwürdige Bestellung
Fragwürdige Nominierung von Dr. Haller in den Verfassungsgerichtshof - Eigenwillige Leitung des Datenschutzrates - Gefahr der restriktiven Interpretation von Grund- und Persönlichkeitsrechten

Die zu Beginn der Woche überstürzt vorgenommene Nominierung von Herbert Haller (62), Vorsitzender des Datenschutzrates wird von der ARGE DATEN aus grundrechtlicher Sicht als höchst problematisch angesehen.

Die bisherigen Aktivitäten im Datenschutzrat lassen Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unparteilichkeit, die im dieser höchst sensiblen Position aufkommen.

Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: 'Herr Professor Haller profilierte sich im Datenschutzrat in erster Linie als Vertreter eines autoritären und beamtenzentrierten Staatsverständnisses.'

Als Beratungsorgan der Regierung hätte der Datenschutzrat die Funktion gehabt, datenschutzrechtlich fragwürdige oder extensive Gesetzesentwürfe aufzuzeigen und deren Umsetzung zu verhindern. In der laufenden Praxis des Datenschutzrates wurden jedoch problematische Vorhaben und Gesetzinitiativen im Sinne der Beamten interpretiert und gerechtfertigt.

Dies war zuletzt bei den sensiblen Themen 'Sicherheitspolizeigesetz-Novelle' und 'Strafrechtsänderungsgesetz' der Fall.

Hans G. Zeger: 'Als unabhängiges Organ hätte der Datenschutzrat die Möglichkeit gehabt, kritisch auf überschießende Vorhaben der Regierung zu ragieren. Tatsächlich verkam dieses Gremium unter der Leitung von Professor Haller zu einem Rechtfertigungsorgan für die dubiosesten Ideen und Rechtsvorhaben. Damit erwies sich der von der FPÖ nomminierte Professer als braver Parteigänger.'


Eigenwillige Leitung des Datenschutzrates

Bedenklich und äußerst fragwürdig war auch die Vorgangsweise von Herrn Haller, Minderheitsvoten des Datenschutzrates zu unterdrücken und nicht an das Parlament weiter zu leiten. Diese durch das Datenschutzgesetz und die Geschäftsordnung des Datenschutzrates vorgesehene Verpflichtung wurde von Herrn Haller in mehreren Fällen ignoriert.

Darüber hinaus wurden die Ressourcen des Gremium ausgenutzt, um die privaten Vorstellungen einer abgschlossenen, nicht transparenten und möglichst nicht einsehbaren Amtstätigkeit zu verwirklichen.

Hans G. Zeger: 'Herr Haller profilierte sich in der Leitung des Datenschutzrates durch höchst eigenwillige und private Auslegungen des Datenschutzgesetzes. Grundprinzipien der Verfassung, wie Gewaltenteilung und Instanzenzug spielten dabei keine Rolle. Gerade im Verfassungsgerichtshof stehen vielfach Grundrechtsentscheidungen auf der Tagesordnung, die die Rechte der Bürger gegenüber dem Staat klären. Es ist nicht vorstellbar, dass Herr Haller im Verfassungsgerichtshof die notwendigen Grundrechtsabwägungen in der gebotenen Distanz zu Regierung, Parteien und Beamtenapparat durchführen kann.'

Auch wenn die Einflussmöglichkeiten eines einzelnen VfGH-Richters für die Gesamtentscheidungen gering sind, bedeutet die vorgenommene Nominierung eine Orientierung in Richtung autortäres Staatsverständnis, und intransparenten Beamtenapparat.

mehr --> http://ftp.freenet.at/sic/VSSPG.pdf
mehr --> http://ftp.freenet.at/sic/VSSPO.pdf

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster