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2007/12/13 DSK übt Willkür hinsichtlich der Gewährung von Datenschutzrechten
VfGH bestätigt Löschungsanspruch gegenüber Behörde - Eine schallende Ohrfeige setzte es wieder einmal für die Datenschutzkommission in einem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs - trotz bestehender Judikatur versuchte DSK Löschungsrechte eines Betroffenen zu beschränken - die "Unabhängigkeit" der DSK scheint sich bloß in der Unabhängigkeit von der Verfassung zu manifestieren

In einem durch die Höchstgerichte längst ausjudiziertem Thema - der Löschung von Daten aufgrund polizeilicher Ermittlungen zum längst aufgehobenen „Homoparagraphen“ § 209 StGB - sah man sich seitens der DSK bemüßigt, eine formalistische Entscheidung, welche Betroffenen ein Löschungsrecht verweigerte, inhaltlich zu stützen.


Vorgeschichte

Der mittlerweile aufgehobene § 209 StGB sah für "gleichgeschlechtliche Unzucht" männlicher Personen nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, die Verfolgung mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Polizeiliche Ermittlungen zu diesem Paragraphen waren ebenso an der Tagesordnung, wie Gerichtsverfahren und Verurteilungen.

Während Eintragungen im Strafregister nach der Verurteilung Betroffener nur aufgrund eines gerichtlichen Gandenaktes getilgt werden können, verliefen datenschutzrechtliche Beschwerden in jenen Fällen, wo es um die Aufzeichnung polizeilicher Ermittlungen ging, bislang weitgehend erfolgreich. Sofern man im Sinne der – äußerst fragwürdigen - österreichischen Judikatur vom Vorliegen von Dateien im Sinne des DSG 2000 ausging, wurde den Betroffenen richtigerweise ein Löschungsanspruch zuerkannt.

Da entsprechende Datenbestände durch die Polizeibehörden nicht mehr benötigt werden, wurde bereits vor fast zwei Jahren durch den VfGH entschieden, dass diese zu löschen sind. Diesem Erkenntnis kamen die Behörden bisher – zumindest teilweise - nach.


Anlassfall

Einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck nach §209 StGB aus 2001 ging eine Anzeige des zuständigen Gendarmeriepostens wegen des Verdachts nach § 209 StGB an die Staatsanwaltschaft Innsbruck voraus. Dem Begehren des Beschwerdeführers an die zuständige Bezirkshauptmannschaft auf Löschung der ihn betreffenden Daten in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (KPA) und der ihn betreffenden Anzeigedaten bei der Gendarmeriedienststelle (in Protokollbuch, Indexkartei und Papier- oder Kopienakt) wurde nicht stattgegeben.

Die dagegen erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission hatte nur teilweise Erfolg. Es wurde die Löschung der Daten in der zentralen Informationssammlung angeordnet, dem Antrag auf Löschung der übrigen Daten – in Protokollbuch, Indexkartei und Papier- oder Kopienakt – folgte man bei der DSK nicht. Argumentationslinie am Ballhausplatz: Hinsichtlich der manuellen Dateien für Zwecke der Aktenführung der Gendarmerie, Indexkartei und Protokollbuch, sei die angesprochene Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde gemäß §10 Abs 2 SPG gar nicht der zuständige Auftraggeber und daher auch nicht zur Löschung berechtigt.


Verarbeitung von Daten eine rein „innere Angelegenheit“?

Hinter dem Judikat verbirgt sich die unhaltbare Auffassung, dass die Anlegung eines polizeilichen Protokollbuchs oder der sogenannten Indexkartei durch Ausfüllen mit personenbezogenen Daten eines Verdächtigen bloß eine gendarmerieinterne Angelegenheit sei, vergleichbar mit der Auswahl von Farbe, Material, Menge und Aufbewahrungsort der entsprechenden Bücher oder der Auswahl der Farbstifte, mit denen die Bücher beschrieben werden. Dieser letztlich absurde Ansatz der DSK verkennt, dass die Anlegung des Protokollbuchs oder der Indexkartei durch Ausfüllen mit personenbezogenen Daten eines Verdächtigen (samt Delikt) sogenanntes „meritorisches Handeln“ im Dienste der Strafjustiz bzw. der Sicherheitspolizei darstellt, da die personenbezogenen Daten – zur Vorbereitung eines entsprechenden Strafverfahrens - mit einem entsprechenden Delikt verknüpft werden.


Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof nimmt in seinem Erkenntnis Bezug auf seine – wörtlich - ständige Judikatur zur Auftraggeberschaft der Bezirkshauptmannschaft für personenbezogene Daten, die nach Anzeigen bei der zugeordneten Gendarmeriedienststelle verblieben sind.

Grundsätzliche Linie des Verfassungsgerichtshofs ist es, dass generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen sind und ein entsprechendes Löschungsbegehren allenfalls an die verarbeitende Behörde selbst zu richten ist - hier an den jeweiligen Gendarmerieposten.

Wenn aber ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das sogenannte  „Protokollbuch“ oder in die „Indexkartei“ des Gendarmeriepostens aufgenommen wird, so kann nach Judikatur des Verfassungsgerichts keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Damit fehlte der Argumentation der DSK für ihrer Bescheid jegliche rechtliche Grundlage.


Resumee

Trotz des letztendlich befriedigenden Resultats bleibt auch aus diesem Verfahren ein schaler Nachgeschmack, steht es doch stellvertretend für eine lange Reihe von Verfahren vor der Datenschutzkommission, in welchen in nicht nachvollziehbarer Weise Betroffenen Rechtsansprüche verwehrt und in denen der DSK letztendlich durch das Verfassungsgericht „willkürliches Handeln“ attestiert wurde.

Besonders empörend sind an dem vorliegenden Fall vor allem zwei Umstände: Einerseits ging es in diesem Verfahren keineswegs um eine für die DSK „neue“ Rechtsfrage sondern war der Sachverhalt - wie das Erkenntnis selbst ausführt - schon längst rechtlich geklärt. Man hätte also bei der DSK nur bisher ergangene Entscheidungen des VfGH zur Kenntnis nehmen müssen. Andererseits handelt es sich auch um ein menschenrechtlich hochsensibles Thema, da die Republik jahrelang in diskriminierender Weise in einzigartiger Manier freiwillige Sexualkontakte strafrechtlich ahndete.

Vielleicht wäre es in Zukunft ratsam, ergangene VfGH-Erkenntnisse aufmerksamer zu studieren, anstatt sich darauf zu konzentrieren, sich selbst und die angebliche eigene Unabhängigkeit und richterliche Qualität zu feiern.

Archiv --> Entscheidungspraxis der DSK
Archiv --> VfGH wieder mit DSK-Bescheid befasst

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