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Rechtsgrundlose Abnahme von Fingerabdrücken eines Asylanten- Bundespolizeidirektion argumentiert widersprüchlich Die Datenschutzkommission hat in ihrer Entscheidung vom 6.7.2004 (GZ K120.893/0007-DSK/2004) der Beschwerde eines Flüchtlings stattgegeben, dem bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Bundespolizeidirektion M. auch sein Fingerabdruck abgenommen worden war, ohne dass dazu ein Rechtsgrund vorgelegen hätte. Ebenfalls am selben Tag beschwerte sich der Rechtsvertreter des Flüchtlings bei der Bundespolizeidirektion M. und verlangte eine Rechtfertigung für die Abnahme der Fingerabdrücke. Diese gab als Rechtsgrundlage das Fremdengesetz an und verweigerte die Löschung der Abdrücke. Die DSK entkräftete in ihrer Entscheidung jede Argumentation der Polizei. Selbst bei Heranziehen aller auch nur im entferntesten in Frage kommenden Gesetze blieb das Ergebnis dasselbe: Die Fingerabdrücke hätten dem Flüchtling nicht abgenommen werden dürfen. Dem Antrag auf Löschung gab die DSK nicht statt- die Polizei hatte im Wege des Verfahrens die automationsunterstützte Erfassung der Abdrücke eingestellt und nur mehr eine Kopie des Fingerabdruckblattes im Akt abgelegt. |
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