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2007/12/17 Einmal Katholik, immer Katholik?
Wieder einmal sorgt eine bedenkliche DSK-Entscheidung unter Datenschutzexperten für Kopfschütteln - DSK billigt der katholischen Kirche bedenkliche Sonderrechte hinsichtlich des Grundrechts auf Datenschutz zu

Mit der Entscheidung K 121.309/0010-DSK/ 2007 vom 16.11.2007 hat sich die Datenschutzkommission einer bisher weitgehend unbearbeiteten, dafür aber umso interessanteren Thematik angenommen: Wie sieht es mit der Geltendmachung von  Datenschutzrechten gegenüber der katholischen Kirche aus? In einem entsprechenden Verfahren hinsichtlich der Löschung des sensiblen Datums der vorgenommenen Taufe einer aus der katholischen Kirche ausgetretenen Person argumentierte die katholische Kirche weitgehend mit ihrer Sonderstellung als Religionsgemeinschaft und kirchenrechtlichen Prinzipien. Bei der DSK stieß man dabei befremdlicherweise auf offene Ohren.


Anlassfall

Der Betroffene hatte als Neugeborener das kirchliche Sakrament der Taufe empfangen, war aber bereits 1994 aus der katholischen Kirche ausgetreten. Mit 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Diözese Graz-Seckau Widerspruch und beantragte die Löschung der verarbeiteten Daten seiner Person ebenso wie die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus den kirchlichen Matrikenbüchern.

Seitens der zuständigen Diözese verweigerte man sowohl die Löschung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten des Betroffenen als auch die Löschung der personenbezogenen Daten aus dem Taufbuch der betreffenden Pfarre. Inhalt der automationsunterstützt geführten Datenanwendung sind voller Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Geschlecht sowie Tauf- und Austrittsdatum des Betroffenen. Im entsprechenden Taufbuch finden sich darüber hinaus die genaue Geburtsstunde, Geburtsadresse; Name, Beruf, Religion und Eheschließungstag der Eltern sowie Name, Geburtsdatum und Beruf des Taufpaten sowie die persönlichen Daten des Taufpfarrers. Der Betroffene wandte sich aufgrund der strikten Weigerung zur Datenlöschung an die Datenschutzkommission, welche aufgrund des Status der katholischen Kirche als öffentlich anerkannte Religionsgesellschaft zuständige Beschwerdebehörde ist. Die katholische Kirche gilt demnach als Auftraggeber öffentlichen Rechts.


Das Verfahren

Die Argumentation des Datenschutzbeauftragten der Österreichischen Bischofskonferenz  im gegenständlichen Verfahren beschränkte sich inhaltlich nicht nur auf „weltliche“ Regelungen. Aufhänger der Argumentationsstrategie der katholischen Kirche war vielmehr, dass es sich bei der Taufe um ein „unauslöschliches“ Sakrament handle, welches dazu führe, dass der „Getaufte der Kirche auch verbunden bleibe, wenn er austrete.“ Die Beurteilung, wer Mitglied einer Religionsgesellschaft sei, sei gemäß Art. 15 StGG weiters eine innere Angelegenheit der jeweiligen Organisation. Zudem sei es nötig, nachdem die Taufe nur einmal gespendet werden könne, das entsprechende Datum zur Überprüfbarkeit aufzubewahren. Der Betroffene replizierte dazu, er sei nicht an Bestimmungen des Kirchenrechts gebunden und habe dazu nie eine entsprechende Entscheidung treffen können, ob er der katholischen Kirche beitreten wolle oder nicht.


Die Entscheidung

In der gegenständlichen Entscheidung befand man bei der DSK, dass es um ein Spannungsfeld zwischen „zwei verfassungsgesetzlich geschützten Rechten“ ginge, nämlich dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Recht auf eigenständige Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten gemäß Art. 15 StGG“. Während man seitens der weltlichen Datenschutzbehörde nun durchaus Sympathie gegenüber der kirchlichen Auffassung zu zeigen scheint, dass ein getaufter Katholik auch nach vollzogenem Austritt noch immer „spirituelles Kirchenmitglied“ bleibe, wagt man sich im Endeffekt doch nicht soweit hinaus, dass man diese kirchenrechtliche Auffassung als taugliche Rechtsgrundlage für das nicht erfüllte Löschungsbegehren heranzieht. Im Endeffekt stützt sich die DSK auf ein anderes - offenbar willkommenes - Aushilfsargument, das von der Beschwerdegegnerin so gar nicht vorgebracht wurde: Der Dokumentationszweck des § 27 Abs 3 DSG: Man dürfe - sinngemäß - eine Gesellschaft nicht durch Datenlöschungen „gedächtnislos“ machen. Aufgrund der Tatsache, dass die Taufe als Sakrament nur einmal zulässig sei, sei es nötig, die entsprechenden Daten weiter zu verarbeiten, um eine abermalige Spende des Sakraments zu verhindern, zudem habe die katholische Kirche den Austritt ohnehin angemerkt.


„Schäfchen“ wider willen?

Befremdlich an dem gesamten Verfahren ist schon das Vorgehen der katholischen Kirche, die sich bemüßigt fühlt- anstatt mit den Regelungen des DSG 2000 zu argumentieren- sich auf ihre religiöse „Sonderstellung“  und kirchenrechtliche Interpretationen zu berufen, welche vor einer staatlichen Behörde mit Sicherheit in dieser Form nichts verloren haben.  Dem Argument, dass eine Taufe die „spirituelle Kirchenmitgliedschaft“ auf Lebenszeit nach sich ziehe, ist jedenfalls scharf entgegen zu treten: Selbstverständlich bleibt es der katholischen Kirche – wie auch der Gewerkschaft, jeder Partei sowie überhaupt jedem beliebigen Verein - vollkommen unbenommen, auch ausgetretene Mitglieder als weiterhin „verbunden“ zu betrachten- aus welchen Gründen immer. Einer solchen Auffassung kann aber tatsächlich nur innerkirchliche Bedeutung zukommen, dort wo eine Außenwirkung vorhanden ist- etwa durch Verarbeitung von personenbezogenen Daten Betroffener- haben derartige Rechtsansichten keinen Platz. 


Dokumentationszweck?

Dem „weltlichen“ Argument „Dokumentationszweck“, welches die DSK heranzieht, kann auch einiges entgegen gesetzt werden: Dass sämtliche verarbeiteten Daten nötig wären, um eine abermalige Taufe des Betroffenen zu verhindern, ist  jedenfalls vehement zu bestreiten- dafür würde Name und Geburtsdatum ausreichen, sämtliche anderen Daten wären zu löschen. Die gesamte bekämpfte Datenanwendung kann also keinesfalls auf den „Dokumentationszweck“ gestützt werden. Darüber hinaus ist dessen Heranziehung überhaupt problematisch. Als Grund für die Bestimmung des § 27 Abs 3 DSG 2000 wird stets genannt, dass überall dort, wo die jeweilige Datenverarbeitung auf lückenlose Schilderung eines Geschehensablauf abzieht, eine Löschung oder inhaltliche Änderung dem Zweck der Datenverarbeitung zuwiderlaufen würde. Als Beispiel für solche Dateien wird regelmäßig die Krankengeschichte genannt. Sinn der Regelung des § 27 Abs. 3 ist es jedenfalls, dem Dokumentationszweck entsprechender Dateien dadurch zu dienen, dass der jeweilige Geschehensablauf vollständig verfügbar ist und nicht durch nachträgliche Änderungen oder Löschung lückenhaft wird. Der „Dokumentationszweck“ muss demnach aber wirklich wichtigen und essentiellen Interessen dienen.


Doppelte Taufe realistisch?

Dass seitens der katholischen Kirche ein Interesse besteht, das Taufsakrament nicht doppelt zu spenden, soll grundsätzlich nicht bestritten werden. Zu fragen ist aber, wie realistisch ein solches Szenario eigentlich ist: Warum sollte ein – geistig gesunder - Betroffener zunächst der Kirche den Rücken kehren und sich dann ein zweites mal taufen lassen? Üblicherweise will jemand, der aus der Kirche austritt, damit nichts mehr zu tun haben. Die „Rückkehrer“, die es gibt, akzeptieren aber grundsätzlich auch die Regelungen der katholischen Kirche, dass eine „doppelte Taufe“ unzulässig ist, weiß jeder. Welches Szenario soll also tatsächlich zu einer „Doppeltaufe“ führen? Und vor allem: Rechtfertigt ein derart konstruierter Fall die Verarbeitung tausender, personenbezogener Daten gegen den Willen Betroffener? Im übrigen kann die katholische Kirche schon angesichts der Tatsache, dass in anderen Staaten mit Sicherheit keine derartige, lückenlose Dokumentation vorkommt, ohnedies nicht gewährleisten, dass es nie zu einem derartigen Fall kommen wird. Im übrigen ist weiters festzuhalten: Eine abermals vollzogene Taufe ist ein „ungültiges Sakrament“ somit ein kirchenrechtliches nullum. Sonstige Folgen hat das abermals vorgenommene Sakrament nicht. Auch aus diesem Grund ist mehr als  fragwürdig, ob die verweigerte Datenlöschung anhand des Arguments „Dokumentationszweck“ zu rechtfertigen ist.

Im übrigen argumentiert die DSK entgegen früherer Judikatur des Obersten Gerichtshofs: In seiner Entscheidung  6Ob32/92 war der OGH bereits mit einem Datenlöschungsbegehren wider die katholische Kirche konfrontiert, in diesem Falle seitens eines Katholiken, der seinen Inlandswohnsitz aufgegeben hatte. Damals wurde dem Betroffenen ein entsprechender Löschungsanspruch gewährt und unter anderem judiziert, dass Einschränkungen des Rechts auf Datenschutz als verfassungsgesetzlich geschütztes Grundrecht äußerst restriktiv auszulegen sind.


Resumee und Rechtshilfe

Letztendlich ein unerfreuliches Ergebnis ein durchaus beachtenswerten Verfahrens. Zusammengefasst sollten sowohl katholische Kirche als auch Datenschutzkommission daran erinnert werden, dass im 21. Jahrhundert die Auffassung, dass man – auch nach Austritt- lebenslänglich Katholik bleibe, zumindest vor staatlichen Behörden nichts verloren hat. Die katholischen „Hirten“ sollten weiters darüber nachdenken, ob sie tatsächlich  glauben, ihre „Schäfchen“ dadurch zusammenhalten zu können, indem man ihnen – in bester kirchlicher Tradition - fundamentale Grundrechte zu verwehren versucht. Gegen einen derartigen Bescheid der DSK besteht nur noch das Mittel einer Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs-Beschwerde, ein teurer und langwieriger Weg.

mehr --> DSK-Entscheidung K121.309/0010-DSK/2007
Archiv --> Für Daten auf Gehaltszettel gilt Minimalprinzip
Archiv --> Diözese Graz-Seckau
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Archiv --> Fragwürdige Datenerhebung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B....

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