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2003/02/28 Wer darf in Warndateien eingetragen werden?
Datenweitergabe an Gläubigerschutzverbände

DIE VOM OGH (4Ob179/02f) AUFGEHOBENE BESTIMMUNG IN DEN AGB'S DER BANK-AUSTRIA:

„Z 26. (1) Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Kreditinstitut nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung,Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch denEmpfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.
(2) Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bekannt geworden und zur Beurteilung der aus Geschäften mit der jeweils betroffenen Person oder Gesellschaft entstehenden Risiken notwendig oder zweckmäßig sind (insbesondere Bilanzdaten), an
+ (potenzielle) Konsortial-/Risikopartner des Kreditinstituts zur Risikobeurteilung im Rahmen des Konsortialgeschäfts,
+ Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Interventionsbank), zur Beurteilung der bestellten Sicherheiten,
+ Einlagen- und Anlegerentschädigungseinrichtungen des Fachverbandes, dem das Kreditinstitut angehört, im Rahmen eines Frühwarnsystems zur Beurteilung allfälliger von diesen Einrichtungen abzudeckenden Risiken weitergegeben werden.

Z 27: In den in Z 26 genannten Fällen entbindet der Kunde das Kreditinstitut
ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis."


BEGRÜNDUNG DES OGH ZUR AUFHEBUNG DIESER BESTIMMUNGEN

Im wesentlichen argumentierte der OGH, dass durch die Vermischung zustimmungspflichtiger Datenweitergaben und nicht zustimmungspflichtiger Datenweitergaben und dem Fehlen des Hinweises der Möglichkeit des jederzeitigen WIderrufs der Zustimmung ein Bankkunde im unklaren gelassen wurde, wozu er tatsächlich zugestimmt hat und wie er seine Entscheidung wieder abändern kann.

Keine Aussage wurde vom OGH gemacht, welche Teile tatsächlich zustimmungspflichtig sind und welche Datenweitergaben sich aus der Tätigkeit der Banken und der damit verbundenen Sorgfaltspflicht ergeben und nicht zustimmungspflichtig sind.

Der Gesetzgeber räumt dem Datenschutz ein besonderes Gewicht ein und daher ist die
Widerrufsmöglichkeit zentraler Bestandteil des aus der Zustimmung des Betroffenen folgenden Schutzes. Die Nichterwähnung der Widerrufsmöglichkeit vermittelt dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass der Verbraucher in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird. Die Klausel verletzt also das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Die Entscheidung des OGH zielt somit nicht auf eine grundsätzliche Infragestellung von Datenweitergaben ab, sondern auf eine maximale Sicherung des Transparenz- und Informationsgebots gegenüber dem Bankkunden, der in der Regel als rechtlicher Laie agiert und in einer wirtschaftlich schwächeren Position ist.


DAS GRUNDSÄTZLICHE PROBLEM BEI DER WEITERGABE VON DATEN ZU WARNZWECKEN:

Neben der Möglichkeit der Datenweitergabe auf Grund der freiwilligen Zustimmung durch den Betroffenen gibt es einige weitere Möglichkeiten der Datenweitergabe.

Unbestritten ist, dass Banken im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Schäden durch vertragswidriges Kundenverhalten verhindern, minimieren und abwehren müssen. Dazu kann grundsätzlich auch die Warnung der anderer Finanzinstitute vor einem bestimmten Kunden gehören.

Umgekehrt muß allfälliges vertragswidriges Verhalten auch in Relation zum tatsächlichen bzw. möglichen Schaden gestellt werden, unter welchen Umständen das Vertragswidrige Verhalten zustande kam, ob die Gefahr der Wiederholung besteht und welche gelindeste Mittel zur Abwehr des vertragswidrigen Verhaltens herangezogen werden können.

Gerade der Besitz eines Girokontos ist für die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben von zentraler Bedeutung. Arbeitsverhältnisse ohne einem gültigen Konto sind kaum möglich, ebenso können viele Dienstleistungen nicht ohne Konto in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Miete, Energie und Telefon sind, wenn überhaupt ohne Konto nur mit wesentlich höheren Zusatzkosten durchzuführen.


BESCHEID DER DSK (095.014/021-DSK/2001) ZUR WEITERGABE VON KUNDENDATEN AN EINE GEMEINSAME WARNDATEI

1. In die 'Warnliste' dürfen Kunden des Auftraggebers bzw. deren Bürgen (Garanten und Mitschuldner) nur eingetragen werden, wenn
a) der Kunde sein Konto durch vertragswidrig ausgestellte Schecks oder durch vertragswidrige Verwendung seiner Bankomat- oder Kreditkarte unerlaubt überzogen hat oder
b) eine mit dem Kunden bestehende Konto- bzw. Kreditverbindung aufgekündigt bzw. fälliggestellt oder in die Rechtsverfolgung übergeben wurde und die Forderung innerhalb der im Fälligstellungsschreiben (Kontoaufkündigungsschreiben) gesetzten Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt wurde, wobei der aushaftende Betrag 1.000 Euro übersteigt. Vor Zusendung eines Fälligstellungsschreibens sind der Kunde und allfällige Bürgen (Garanten und Mitschuldner) in gebührender Weise zu mahnen.
Wird eine Vereinbarung über die Schuld-Tilgung vor Ablauf der im Fälligstellungsschreiben bezeichneten Zahlungsfrist getroffen, darf eine Eintragung in die Warnliste nicht erfolgen. Kommt eine solche Vereinbarung erst nach Eintragung in die Warnliste, aber in engem zeitlichem Zusammenhang mit dieser Eintragung, zustande, ist in der 'Warnliste' ein Vermerk über das Bestehen einer Tilgungsvereinbarung anzubringen. Dieser Vermerk darf gelöscht werden, wenn der Schuldner die Tilgungsvereinbarung nicht einhält.
2. Vor Eintragung in die 'Warnliste' hat der Auftraggeber dem betroffenen Kunden und dessen Bürgen (Garanten und Mitschuldner) durch ausdrücklichen Hinweis im Fälligstellungsschreiben bzw. Kontoaufkündigungsschreiben mitzuteilen, dass
a) er in die 'Warnliste' eingetragen wird, falls innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Zahlungsfrist keine vollständige Zahlung erfolgt oder keine andere Vereinbarung getroffen wird, und, dass
b) es sich bei der 'Warnliste' um eine zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführte Liste handelt, aus der die teilnehmenden Banken einen Warnhinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten entnehmen können.
3. Weiters ist der Betroffene im Fälligstellungsschreiben (Kontoaufkündigungsschreiben) vom Auftraggeber darüber zu informieren, dass er sich - abgesehen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach §§ 30 - 32 DSG 2000 - in allen Zweifelsfragen an den Auftraggeber oder ab dem Zeitpunkt der Eintragung seiner Daten in die 'Warnliste' auch an den Gläubigerschutzverein X wenden kann, insbesondere auch, wenn er sein Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- oder Widerspruchsrecht gemäß §§ 26, 27 und 28 DSG 2000 hinsichtlich der 'Warnliste' geltend machen will.
4. Der Auftraggeber hat zu veranlassen, dass eine begründete Bestreitung der Forderung dem Grunde nach in der 'Warnliste' durch einen Bestreitungsvermerk unverzüglich ersichtlich gemacht wird. Desgleichen ist zu veranlassen, dass die vollständige der Forderung in der Eintragung in der 'Warnliste' unverzüglich ausgewiesen wird.
5. Wenn das Nichtbestehen der Forderung dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt wurde, hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass die Daten des Betroffenen aus der 'Warnliste' unverzüglich gelöscht werden. Ansonsten ist dafür zu sorgen, dass die Daten des Betroffenen, - drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw. - in allen anderen Fällen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld aus der 'Warnliste' gelöscht werden. Das Widerspruchsrecht des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 gegen die allfällige Verweigerung eines Löschungsbegehrens wird hiedurch nicht berührt.
6. Unbeschadet der Pflicht zur ständigen Aktualisierung hat der Auftraggeber dafür Vorsorge zu treffen, dass die in der 'Warnliste' enthaltenen Daten mindestens einmal jährlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden.'


UNMITTELBARE KONSEQUENZEN DER OGH-ENTSCHEIDUNG UND DES DSK-BESCHEIDS

Auch wenn die OGH-Entscheidung "nur" die Geschäftsbedingungen einer Bank aufhebt, müsen auch alle anderen Banken und Sparkassen ihre AGB-Praxis anpassen, was auch nach und nach passiert.


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