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2001/11/20 Religionsdaten - Österreich bricht weiterhin EU-Gesetze
Unzulässige Veröffentlichung von Kirchenaustritten - elektronische Taufe gemäß Religionsfeststellungsgesetz von 1868 (!!) - Keine Pflicht Religionsbekenntnis auf Meldezettel bekannt zu geben - Religionsbekenntnis auf Schulzeugnis widerspricht EU-Datenschutz

Unzulässige Veröffentlichung von Kirchenaustritten

Nach wie vor beliebt ist im Bereich der katholischen Kirche der Einsatz des Prangers . Wie eine aufmerksame Einwohnerin aus Zwentendorf feststellte, wurden im dortigen Kirchenblatt die ausgetretenen Personen namentlich angeführt.

Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: 'Ein klassischer Bruch des DSG 2000, erschwerend kommt hinzu, daß es sich beim Religionsbekenntnis um sensible Informationen handelt, die besonderen Verwendungsverboten unterliegen. Zu argumentieren, daß in einer kleinen Gemeinde 'sowieso' alle alles über alle wissen, saniert die Sache keinesfalls.'

Die ARGE DATEN erwartet von der Katholischen Kirche ein funktionierendes Monitoring, um die Datenschutzverletzungen einzelner Pfarren möglichst zu verhindern.

Elektronische Taufe gemäß Religionsfeststellungsgesetz von 1868

Wenig bekannt ist, daß auf Grund einer Bestimmung der kuk- Monarchie, Personen und Organisationen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, jederzeit amtswegig, das Religionsbekenntnis einer anderen Person feststellen lassen können.

Tatsächlich nutzt diese Möglichkeit praktisch nur noch die katholische Kirche, wenn es um die Eintreibung von vermuteten Kirchensteuerrückständen geht. Weigert sich eine Person an diesem amtlichen Unfug teilzunehmen, wird sie bescheidmäßig getauft und muß in einem Einspruchsverfahren nachweisen, doch nicht gläubig zu sein.

Hans G. Zeger: 'Ein klassisches Beispiel der Beweislastumkehr. Unbescholtene Bürger müssen sich für ihr Privatleben rechtfertigen. Diese Bestimmung ist derartig unbekannt, daß sie nicht einmal im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) dokumentiert ist.'

Keine Pflicht Relegionsbekenntnis auf Meldezettel bekannt zu geben

Ebenfalls wenig bekannt ist, daß niemand verpflichtet ist, sein Religionsbekenntnis auf dem Meldezettel bekannt zu geben.

Hans G. Zeger: 'Die Freiwilligkeit sein Religionsbekenntnis bekannt zu geben, wird auch von den Meldestellen immer wieder ignoriert. Aus diesem Grund mußte daher der VfGH 1999 feststellen (B1253/98), daß die Weigerung das Religionsbekenntnis bekanntzugeben 'denkunmöglich' zu einer Verwaltungsübertretung führt.'

Religionsbekenntnis auf Schulzeugnis widerspricht EU-Datenschutz

Nach wie vor zwangsweise vermerkt ist das Religionsbekenntnis im Schulzeugnis. Dies widerspricht der EG-Richtlinie Datenschutz.

Hans G. Zeger: 'Mit 1.1.2000 wäre Österreich verpflichtet gewesen, aus allen Gesetzen jene Bestimmungen zu entfernen, die die überflüssige Verwendungen sensibler Daten enthalten. Unter anderem ist das beim Schulzeugnis der Fall. Es ist Stellenbewerbern nicht zuzumuten, daß durch Vorlage der Schulzeugnisse zwangsweise das Religionsbekenntnis abgegeben werden muß.'

Tatsache ist, daß zwar ein verpflichtender Religionsunterricht besteht, von diesem einerseits jedoch eine Abmeldung möglich ist, andererseits auch Menschen ohne Bekenntnis daran teilnehmen können. Der bloße (Nicht)Besuch des Religionsunterrichts läßt daher keine Rückschlüsse auf das Bekenntnis zu.

Hans G. Zeger: 'Während die Bundesregierung bei der Umsetzung von EU-Wünschen zu mehr Überwachung, siehe 'Informationssicherungsgesetz' Übereifer an den Tag legt und die Vorgaben vorauseilend übererfüllt, werden Bürgerrechte und die Sicherheit der Privatsphäre bewußt vernachlässigt.'


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