2004/10/29 DNA-Daten sind auskunftspflichtig
Recht auf Auskunft auch bei erkennungsdienstlichen Daten - Information über ihr Vorhandensein reicht nicht aus
Nach einem kürzlich ergangenen Bescheid der Datenschutzkommission (K120.761/0002-DSK/2004) ist auch die Auskunft über erkennungsdienstliche Daten, wie über Person, Lichtbild, DNA-Profil und Fingerabdrücke, in allgemein verständlicher Form zu erteilen. Die bloße Information, dass Daten gespeichert würden, reicht demnach nicht aus, sondern es muss offengelegt werden, wie die tatsächlichen Eintragungen bei dieser Datenart lauten.
Langer Weg zum Ziel
Anlass zu dieser Entscheidung gab die Beschwerde eines Mannes, bei welchem die Bundespolizeidirektion Wels im Dezember 1999 einen Mundhöhlenabstrich zur Ermittlung seiner DNA-Daten gemacht hatte. Schon zu diesem Zeitpunkt bat der Betroffene um die Übermittlung der Auswertung seiner DNA-Analyse. Da diesem Antrag nicht fristgerecht nachgekommen wurde, stellte der Betroffene einen Devolutionsantrag an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Öberösterreich, welche ihn daraufhin von der "Ermittlung und Verarbeitung" seiner erkennungsdienstlichen Daten in Kenntnis setzte. Unzufrieden mit dieser "Auskunft" wandte der Betroffene sich an das Bundesministerium für Inneres. Dieses gab zwar seinem Devolutionsantrag statt, verweigerte jedoch die Übermittlung der Ergebnisse der DNA-Analyse.
Im Mai 2001 erhob der Betroffene Beschwerde an die Datenschutzkommission. Erst nachdem ihr ablehnender Bescheid zu einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geführt und dieser die Verfassungswidrigkeit einer ausschlaggebenden Gesetztesbestimmung des SPG festgestellt hatte, entschied die Datenschutzkommission zum zweiten Mal- und dieses Mal im Sinne des Betroffenen.
Zufriendenstellendes Ergebnis
Damit steht nun fest: Festzustellen, dass eine DNA-Auswertung gespeichert sei, genügt keinesfalls. Dem Betroffenen ist auch hier verständlich mitzuteilen, welchen Inhalt die Eintragungen seiner Daten haben- in Form der Überlassung der Untersuchungsergebnisse oder durch Ausfolgerung eines Gleichstücks des aufgenommenen Filmstreifens. Gerade hinsichtlich der Sensibilität von DNA-Daten und dem damit verbundenen hohen Interesse des Betroffenen auf Information über ihre Verwendung ist die Entscheidung der Datenschutzkommission zu begrüßen.
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