2009/07/25 Erfolg für Datenschutz: Ende der Exekutionsdateneinsicht für Rechtsanwälte Mag. jur. Michael Krenn
Aus für § 73 a EO - Aus für Daten-Einsichtsmöglichkeit für Rechtsanwälte und Notare und eventuelle Datenweitergabe an Auskunfteien
Bereits in der Vergangenheit hat sich die ARGE Daten mit dem Geschäftsbehelf des §73 a EO befasst, welcher Rechtsanwälten ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses die unbeschränkte Einsichtnahme in Exekutionsdaten ermöglichte. Die ARGE Daten hat diese Regelung aufgrund der immanenten Gefahr rechtswidriger Datenverbreitungen wiederholt kritisiert. Die vorgesehene Zivilverfahrensnovelle 2009 bereitet der umstrittenen Bestimmung nun ein überraschendes Ende: § 73a EO soll ersatzlos entfallen, wodurch auch die Einsichtsmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Interessant ist auch die Begründung des Gesetzgebers für diese Entscheidung: Man will verhindern, dass Rechtsanwälte Daten an Bonitätsauskunfteien übermitteln, welche diese wiederum allgemein veröffentlichen.
Unbeschränkte Exekutionsdateneinsicht für Anwälte und Notare
Gemäß der Bestimmung des § 73a Abs 1 EO gestattete der Bundesminister für Justiz die Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens - etwa Namensverzeichnisse, Register über Pfändungen und Listen von Vermögensverzeichnissen - für Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung. Voraussetzung für eine rechtmäßige Einsichtnahme war, dass die Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites, einer Exekution oder sonstiger gerichtlicher Verfahren benötigt wurden.
Die Regelung war schon bisher vielfach umstritten. Mit Erkenntnis vom 12.12.2002, G 194/02, V 45/02, hatte etwa der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bundesminister für Justiz Bestimmungen über die zeitliche Begrenzung der Einsichtnahme und Anspruch auf Richtigstellung und Löschung zu erlassen hat, welche dann später Teil der Verordnung wurden.
Wegfall der Bestimmung
Die vorgesehene Zivilverfahrensnovelle 2009 soll der umstrittenen Bestimmung nun ein überraschendes Ende bereiten: § 73 a EO entfällt ersatzlos, wodurch die Einsichtsmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der Gründe für das überraschende "Aus" für die Bestimmung sei am besten der Gesetzgeber selbst aus den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf (§ 73 a) zitiert:
"Über die Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens werden den einsichtsberechtigten Personenkreisen (österreichischen Rechtsanwälten, Notaren und Körperschaften öffentlichen Rechts) unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten bekannt, die zum einen eine verantwortungsbewusste Interpretation, zum anderen eine besondere Vertraulichkeit erfordern. In letzter Zeit häufen sich Beschwerden über den vermuteten Abfluss von Daten aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens, insbesondere zu Unternehmen, die auf dieser Basis Bonitätsauskünfte erteilen. Auch beschweren sich Betroffene, welche gegen solche 'grauen' Auskunfteien ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz 2000 durchsetzen wollen, über massive faktische Hindernisse, die ihnen in den Weg gelegt werden. Bei den Versuchen, diesen behaupteten Missständen nachzugehen, hat sich erwiesen, dass sich mit den bestehenden Rahmenbedingungen die wünschenswerte Datensicherheit nicht ausreichend gewährleisten lässt. Dazu kommt, dass die als Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens konzipierte Serviceleistung auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben (VfGH G 194/02; V 45/02) umgestaltet werden müsste, sodass sie derzeit ohnehin keine schlichte Einsicht in bestehende Geschäftsbehelfe ist, sondern die Datenbestände der Geschäftsbehelfe mit einem gewissen Mehraufwand die datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst werden müssen. Nicht zuletzt ist derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Österreich anhängig, in dem der 89 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 27 von 33 Ausschluss von Rechtsanwälten, Notaren und Körperschaften öffentlichen Rechts aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als gemeinschaftsrechtswidrig angefochten wird. Mit den bestehenden Regeln lässt sich aber eine entsprechende Datensicherheit bei europaweiter Einsicht keinesfalls gewährleisten. Die aus datenschutzrechtlichen und europarechtlichen Gründen in Zweifel gezogene Bestimmung soll daher aufgehoben werden." (Vorblatt und Erläuterungen zur Zivilverfahrens-Novelle 2009: S. 26f. 31.7.2007. Online im Internet unter: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00089/fname_150569.pdf)
Erfolg gegen Wirtschaftsauskunftsdienste
Die Sprache des Gesetzgebers ist somit eindeutig: Grund für den Sinneswandel sind Beschwerden über Rechtsanwälte und Notare, die angeblich über den nunmehr abgeschafften Geschäftsbehelf Dateneinsicht genossen und Exekutionsdaten an Wirtschaftsauskunftsdienste weitergegeben haben sollen.
Die ARGE Daten kann sich der Intention des Gesetzebers nur vollinhaltlich anschließen. Die Erfolge im Kampf gegen Wirtschaftsauskunftsdienste zur Durchsetzung von Betroffenenrechten, welche zur Anerkennung eines unbedingten Löschungsanspruchs Betroffener geführt hat (vgl. OGH 6Ob195/08g) findet nun erfreulicherweise auch auf anderer Ebene Fortsetzung. Erlaubt war es selbstverständlich auch bislang nicht, anhand des Geschäftsbehelfes des § 73 a EO Exekutionsdaten abzurufen und an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, da die Nutzung auf die Durchsetzung rechtlicher Interessen beschränkt war. Im Gegenteil: Entsprechende Datentransfers können neben zivilrechtlichen Folgen auch straf- und standesrechtliche Konsequenzen für involvierte Personen mit sich bringen. Die ARGE Daten vermag allerdings nicht zu behaupten, dass es in der Vergangenheit zu derartigen Datentransfers gekommen sei, auch hier ist auf die oben angeführten erläuternden Bemerkungen verwiesen.
Resumee
Aus Sicht Betroffener und des Datenschutzes ist das vorgesehene Ende des § 73 a EO uneingeschränkt zu begrüßen. Leidtragende sind allerdings die vielen Rechtsvertreter, die mit dem zitierten Geschäftsbehelf durchaus sehr verantwortungsbewusst und im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit umgegangen sind und deren Klienten. Denn natürlich kann die Kenntnis, ob gegen einen Schuldner nicht schon bereits etliche Exekutionen laufen, überaus hilfreich sein, bevor Mühen und Kosten zur Verfolgung eines Rechtsanspruches aufgewendet werden. Diese legitime Vorgehensweise war – urteilt man nach den zitierten erläuternden Bemerkungen - auch nicht der Grund für die nunmehrige Novelle, sondern nur jene wenigen schwarzen Schafe, welche den Geschäftsbehelf angeblich auch zu Datentransfers an Wirtschaftsauskunftsdienste genutzt haben sollen. Bei diesen können sich die Leidtragenden nun für die gesetzlichen Folgen bedanken.
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