Warum ist die allgmeine Verwendung von Personenkennzeichen (z.B. Sozialversicherungsnummer, ZMR-Nummer) datenschutzrechtlich bedenklich?
Auf den ersten Blick scheinen Personenkennzeichen nicht unbedingt datenschutzrechtlich relevant. Die Möglichkeiten zur Verknüpfung ansonsten getrennter Datenbestände werfen allerdings eine Reihe von Problemen auf.
Immer wieder gibt es von staatlicher Seite den Wunsch ein eindeutiges Personenkennzeichen, mit dem jeder einzelne Bürger eindeutig identifiziert werden kann, einzuführen. Ein 'offizielles' Personenkennzeichen wie in anderen Ländern gibt es in Österreich zwar nicht, es existieren aber bereits einige solcher eindeutiger Nummern, die prinzipiell einem solchen Personenkennzeichen entsprechen.
Das bekannteste Personenkennzeichen ist sicherlich die Sozialversicherungsnummer, deren Verwendung ursprünglich auf den Gesundheitsbereich beschränkt war. Die Verwendung der SVNr. in anderen Bereichen ist allerdings im Vormarsch, wie beispielsweise die Verwendung der SVNr. als eindeutiger Schlüssel in der Bildungsevidenz zeigt. Auch in anderen Bereichen wird von Betroffenen die Angabe der SVNr. verlangt: z.B. für Leistungen des AMS, beim Abschluss eines Bausparvertrag, beim Antrag auf Studienbeihilfe, in der Verwaltung von Präsenz- und Zivildienern.
Ein anderes Personenkennzeichen ist die ZMR-Nummer, die seit der Einführung des zentralen Melderegisters die gemeldeten Personen in Österreich eindeutig identifiziert und eine Nachverfolgung wesentlich vereinfacht.
Ebenfalls eindeutig und lebenslänglich gültig ist die Matrikelnummer, die jedem Studenten bei der erstmaligen Inskription an einer österreichischen Hochschule zugewiesen wird.
Zunächst scheinen solche eindeutigen Personenkennzeichen nicht unbedingt problematisch. Einerseits ergeben sich solche eindeutigen Schlüssel zum Teil aus technischen Notwendigkeiten (für die Verwaltung von Datenbanken) andererseits können sie sogar dem Datenschutz dienen: so werden z.B. auf Universitäten Noten nur unter Angabe der Matrikelnummer ausgehängt, was Außenstehenden keine Zuordnung zu Personen erlaubt.
Problematisch sind eindeutige Personenkennzeichen immer dann, wenn sie dazu verwendet werden sollen, Datenbestände zu verknüpfen, die grundsätzlich getrennt sein sollten. So ermöglicht die Verwendung der SVNr. in den verschiedensten Bereichen eben auch eine Verknüpfung von Daten aus diesen Bereichen: als Beispiel sei hier nur die Verknüpfung von Gesundheitsdaten mit Daten des AMS und Daten aus der Bildungsevidenz genannt. Auch wenn eine solche direkte Verknüpfung gegenwärtig in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig ist, wird so doch die technische Grundlage für den 'gläsernen Menschen' geschaffen.
Ebenfalls problematisch ist die Tatsache, dass wenn eindeutige Personenkennzeichen verwendet werden, in aller Regel ausschließlich auf diese vertraut wird. Wozu dies im Extremfall führen kann, zeigt der Fall einer Spanierin, die nach einem Zahlensturz in ihrer DNI (spanisches Personenkennzeichen) sowohl finanziell als auch privat an den Rand des Ruins gebracht wurde (siehe Link).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eindeutige Personenkennzeichen in aller Regel nicht unbedingt notwendig sind und vor allem den betroffenen Bürgern keine Vorteile bringen. Eine Verwendung solche Ziffern in mehr Bereichen des öffentlichen Lebens ist insoferne nicht wünschenswert.
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