Wer trägt die Verantwortung für (öffentliche) WLAN Hotspots?
Trotz gemeinsamer EU-Richtline unterschiedliche Rechtslage in Österreich und Deutschland - Betreiber von WLAN-Hotspots haften (noch) nicht in Österreich - Grundsätzlicher Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Sicherheit kann durch technisch-organisatorische Maßnahmen entschärft werden
Öffentliche WLAN Hotspots - WLANs mit denen man sich ohne Passwort verbinden kann um eine Internetverbindung kostenlos benutzen zu können - findet man in Großstädten mittlerweile an fast jeder Ecke. Hotels, Restaurants, Cafés und Fastfood-Ketten bieten ihren Kunden gratis Internet per WLAN an. Die Stadt Wien plant eigene kostenlose WLAN Hotspots an beliebten Plätzen zu betreiben.
Da man in WLANs im Gegensatz zu kabelgebundenen Netzwerken nicht leicht feststellen kann, wer sich mit dem Netzwerk verbindet, stellt sich die Frage wer letztendlich verantwortlich ist, falls die eigene Internetverbindung für rechtswidrige Zwecke missbraucht wurde.
Rechtlicher Rahmen
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) sieht in § 13 vor, dass der Betreiber eines WLAN-Hotspots nicht für die darüber abgerufenen Inhalte verantwortlich ist. Die Verantwortung bleibt beim jeweiligen Endbenutzer.
Den Betreiber trifft auch keine Pflicht die Kommunikation der Hotspot-Benutzer von sich aus auf mögliche rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen (§ 18 ECG) - ein derartiges Überwachen würde auch gegen das Kommunikationsgeheimnis verstoßen. Sollten Betreiber jedoch Kenntnis von rechtswidrigen Aktivitäten erlangen, beispielsweise durch Hinweise von anderen Benutzern, Gerichten oder Behörden, so müssen sie vorhandene Informationen (Logfiles, etc) weitergeben, die zur Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung verwendet werden können, sowie Maßnahmen ergreifen um weiteren Missbrauch zu verhindern (§ 19 ECG).
Unklare Rechtslage in Deutschland
Obwohl die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) die grundsätzlich vorsieht, dass Dienstanbieter nicht für die Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden dürfen, auch in Deutschland gilt, gibt es dort unterschiedliche Urteile.
In einem Fall stellte der deutsche Bundesgerichtshof fest, dass Privatpersonen auf Unterlassung (des Betriebs der WLAN-Anlage) geklagt werden können, sofern über ihr ungesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
In einem anderen Fall schloss das Landgericht Frankfurt die Haftung eines Hotels für Urheberrechtsverstöße seiner Kunden nur aus, da das Hotel die Gäste auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hingewiesen sowie den WLAN-Zugang verschlüsselt hatte. Eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs, zu gewerblich betrieben, unverschlüsselten WLANs, gibt es bisher jedoch noch nicht.
Vorbeugende Maßnahmen
Um einen Missbrauch eines offenen WLAN Hotspots vorbeugend zu verhindern oder zumindest die Gefahr zu reduzieren, bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Generell empfiehlt es sich Benutzer beim Verbinden mit dem WLAN mittels Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass das WLAN nur für rechtmäßige Zwecke verwendet werden darf und im Fall der unrechtmäßigen Verwendung Protokolldaten an Ermittlungsbehörden oder Dritte weitergegeben werden können.
Als technische Schutzmaßnahme könnte man die Bandbreite regulieren um das Hoch- bzw. Herunterladen von großen Datenmengen unattraktiv zu gestalten. Auch das automatische Trennen der Verbindung nach einer gewissen angemessenen Zeit kann das Hoch- bzw. Herunterladen großer Datenmengen verhindern und den Hotspot für Missbrauch unattraktiv machen.
Nicht zuletzt könnten auch Webseitenfilter zur Anwendung kommen, deren Einsatz jedoch fragwürdig ist und die durch technisch versierte Benutzer umgangen werden können.
Fazit
In Österreich sind die Betreiber von WLAN Hotspots nicht für den Datentransfer Dritter verantwortlich - müssen jedoch bei rechtswidriger Verwendung durch Dritte mit Behörden zusammenarbeiten und weiteren Missbrauch verhindern. Nichtsdestotrotz wird empfohlen grundlegende technische Maßnahmen gegen gezielten Missbrauch zu ergreifen und gleichzeitig darauf zu achten, sinnvolle, aber nicht übermäßige Aufzeichnungen bei der Nutzung anzulegen.
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