2006/01/06 Dürfen Hausverwaltungen Betriebskostenabrechnungen veröffentlichen?
Hausverwaltung reagiert nach Kritik unzureichend - statt die kompletten Mieterdaten im Internet zu veröffentlichen werden "nur" mehr indirekt personenbezogene Daten veröffentlicht - auch die Veröffentlichung indirekt personenbezogener Daten ist unzulässig
Veröffentlichung der Betriebskosten im Internet
Grundsätzlich ist die Veröffentlichung der Betriebskostenabrechnung durch die Hausverwaltung im Internet zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass keine Informationen veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf einzelne Mieter erlauben.
Die Veröffentlichung von Name, Anschrift und Betriebskostenanteilen der Mieter wäre genauso unzulässig, wie von einzelnen Zahlungen oder von Zahlungsrückständen. Auch die Veröffentlichung dieser Daten ohne Namensnennung, jedoch mit Angabe der Wohnungsnummer (TOP) wäre unzulässig, da sowohl jeder Mieter des Hauses, aber auch jeder Besucher eine Zuordnung der TOP-Angaben zu bestimmten Personen vornehmen könnte. Möglich wäre zu Kontrollzwecken die Weitergabe der Betriebskostenschlüssel nur an die Mieter des Hauses.
Weiters dürfen bei den Betriebskostenabrechnungen auch keine Daten Dritter, etwa Lieferanten veröffentlicht werden, wenn deren persönliches Schutzinteresse höher anzusehen ist, als das Informationsinteresse der Mieter. In der Regel wird dies nur bei persönlichen Dienstleistungen der Fall sein.
So wird es völlig zulässig sein, dass der Stromlieferant, der Rauchfangkehrer- oder Rattenvertilgerbetrieb namentlich genannt wird und auch die verrechneten Kosten ausgewiesen werden. Schon beim Hausbesorger wird das Recht auf Namensanonymität gegenüber dem Informationsrecht der Mieter höher zu bewerten sein (OLG Innsbruck 1 R 143/99k, 1 R 30/00x). So wäre hier nur Veröffentlichung der Hausbesorgerkosten als eigene Position zulässig.
Eine Hausverwaltung, die - wir berichteten darüber - letztes Jahr Mieterdaten im Internet veröffentlichte, hat nunmehr diese Veröffentlichungen zurückgenommen, veröffentlicht jetzt die Betriebskostendaten in indirekt personenbezogener Form, d.h. zwar ohne Angabe der Mieternamen, aber mit Angabe der Wohnungsnummer.
Datenschutzkommission wäre zum Handeln verpflichtet
Nach §30 DSG 2000 ist die Datenschutzkommision berechtigt und verpflichtet bei bekannt gewordenen Missständen einen Datenverarbeiter zu prüfen und gegebenenfalls auch die Datenverwendung zu untersagen.
Bei einer Hausverwaltung, die Veröffentlichungen im obigen Sinne durchführt, wären eine Reihe von Datenschutzverletzungen gegeben, angefangen vom Fehlen einer DVR-Nummer, des Datentransfers in ein Land, das keine der EU gleichwertigen Datenschutzregelungen kennt bis zur Veröffentlichung personenbezogener oder indirekt personenbezogener Daten von Mietern ohne deren Zustimmung.
Bisherige Reaktionen der DSK? Leider keine.
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