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2010/04/30 EU-Agrarförderungs"striptease" beschäftigt DSK
MMag. Michael Krenn
Seit über zwei Jahren besteht die Möglichkeit, die seitens der Europäischen Union einzelnen Landwirten gewährten Fördermittel in voller Höhe und in personenbezogener Form via Internet einzusehen. Die ARGE DATEN hat die Einführung dieser Möglichkeit bereits kritisch betrachtet.

Datenschutzverletzung durch Veröffentlichung von Fördermitteln

Es war eine Frage der Zeit, dass sich Betroffene deswegen an die DSK wenden würden. Der Beschwerdeführer - ein Landwirt - entdeckte auf der Website http://www.transparenzdatenbank.at sowohl die Veröffentlichung seiner Teilnahme an EU-Förderprogrammen („Bergbauernprogramm„, „Das Umweltprogramm – ÖPUL„, „Investitions- und Regionaloffensive„) als auch des Ausmaßes der an ihn geflossenen Fördermittel. Er sah sich durch dieses Vorgehen in seinen Datenschutzrechten verletzt und beschwerte sich bei der Datenschutzkommission.

Datenschutzverletzung durch gesetzlich unzuständigen

Da die  betreffende Website zum Beschwerdezeitpunkt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als „Medieninhaber„ betrieben wurde und nicht von der AMA (Agrarmarkt Austria) wie gemäß § 26a Marktordnungsgesetz - der innerstaatlichen Umsetzungsnorm der EU-Bestimmungen - für die Veröffentlichung der Förderdaten in der „Transparenzdatenbank„ vorgesehen, bestätigte die DSK den Löschungsanspruch auf Grund dieses Formfehlers (K121.533/0017-DSK/2009).

Mit der Frage ob eine derartige Transparenzdatenbank überhaupt zulässig ist beschäfigte sich die DSK nicht. Sie argumentierte dass sich die öffentliche Zugänglichkeit dieser Daten auf Bestimmungen der Verordnungen des europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 249/2008 gründe und dass deren Grundrechtskonformität infolge Unvereinbarkeit mit EG-Primärrecht in Zweifel gezogen werden müsste und regte zur Klärung dieser Frage die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Behördenpfusch verhindern fundiert Auseinandersetzung

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, und auf Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrags, die ihn betreffenden Daten zu löschen ging in Leere. Der Formalfehler wurde korrigiert die AMA trat nun als Medieninhaberin der Transparenzdatenbank auf und die Daten des Betroffenen waren online - und diesmal formal richtig!. Für den Landwirt bedeutet dies, nochmals Zeit und Kosten in Kauf nehmen zu müssen für den abermaligen Gang zur DSK - Ein unnötiger zusätzlicher Aufwand auch für die DSK!

„Transparenz„ vs. Datenschutz vor dem EuGH ?

Einer Klärung durch den EuGH wie von der DSK angeregt, ist mit Interesse entgegen zu sehen, zumal ungewiss ist, wie eine entsprechende Entscheidung ausfallen wird.

In Österreich sorgte vor Jahren eine Entscheidung des OGH für Aufsehen, welcher dem Rechnungshof die Veröffentlichung von Einkommensdaten des ORF untersagte. Damals hatte sich der VfGH noch auf eine Vorabentscheidung des EuGH berufen, welcher eine Veröffentlichung damals nur als "gelindestes Mittel" zur Erreichung eines "berechtigten Zweckes" geboten sah. (vgl. VfGH KR1/00, 28.11.2003) Legt man dieses Kriterium an, so kann die „Tansparenzdatenbank„ keinesfalls rechtens sein.

Allerdings hat sich der EuGH vergangenes Jahr hinsichtlich der Veröffentlichung von Einkommensdaten durchaus großzügig gezeigt und sogar einen kostenpflichtigen SMS-Dienst in Finnland, der Kunden mit den Steuerdaten beliebiger Personen versorgte, als rechtens und infolge journalistischer Berichterstattung privilegiert bewertet. (EuGH C-73/07, 16.12.2008)

In Österreich wurde unter dem „Transparenzargument„ der Veröffentlichung von Einkommensdaten im vergangenen Jahr mehrfach von der Politik das Wort geredet: Der Vizekanzler forderte unter dem Deckmantel „sozialer Gerechtigkeit„ ein Transferkonto, die Frauenministerin unter dem Deckmantel der Gleichbehandlung eine „online-Veröffentlichung„ sämtlicher Gehaltsdaten von Unternehmen im Internet.

Aus Sicht des Datenschützers sind derartige Entwicklungen kritisch zu betrachten. Vor allem im Privatbereich ist nicht einsichtig, worin ein legitimes Interesse bestehen sollte, zu wissen, was A aus seinem persönlichen Vermögen an B für dessen Arbeit bezahlt. Aber auch hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Mittel kann „Transparenz„ nur bedeuten, dass offen gelegt wird, für welche Zwecke Steuermittel verwendet und nach welchen Kriterien diese verteilt werden. Eine öffentliche „Anprangerung„ von Fördermittelbeziehern ist hingegen strikt abzulehnen.

Archiv --> DSK Entscheidung K121.533/0017-DSK/2009

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