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2009/06/02 Übermittlung von IP-Adressen an Verwertungsgesellschaften
Der OGH war im vergangenen Jahr mit dem Begehren einer Verwertungsgesellschaft an einen Access-Provider, die Stammdaten von Nutzern eines Filesharing-Programms zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu übermitteln, befasst gewesen. Wie die ARGE Daten berichtete, wurde im Rahmen des Verfahrens 4Ob 141/07 z vor dem OGH der EuGH mit der europarechtlichen Lösung der aufgetretenen Fragen befasst. Nunmehr hat dieser mit dem Beschluss C-557/07 die Türe in Richtung der Rechtsposition der Verwertungsgesellschaften geöffnet. Das letzte Wort liegt allerdings wieder beim OGH.

Verfahren OGH 4Ob141/07z Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung

Zur Übermittlung der Nutzerdaten eines Filesharing-Programms im Rahmen eines außergerichtlichen Auskunftsbegehrens an einen Access-Provider hatte sich die Verwertungsgesellschaft auf § 87b Abs 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestützt, welcher besagt, dass Vermittler im Sinne des UrhG dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des jeweiligen Verletzers zu geben haben. Der Access-Provider hatte dagegen eingewandt, er sei weder Vermittler im Sinn des § 81 Abs 1a UrhG noch zur Speicherung der Zugangsdaten berechtigt. Seitens des OGH war man nicht willig, die entstandenen Fragen, welche stark in europäisches Recht reichen, ohne Vorabentscheidung des EuGH zu beantworten.

Die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen lauteten:
1. Ist der in der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts verwendete Begriff des "Vermittlers" im Urheberrecht so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste ("services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen Filesharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?

2. Im Fall der Bejahung von Frage 1: Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte nicht zulässt?


Datenschutz vs. Urheberrecht

Zunächst verweist der EuGH in seiner Entscheidung auf das Urteil "Promusicae" (C-275/06), in welchem festgehalten wurde, dass die Mitgliedsstaaten
im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts keine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssen.

Sinngemäß stellt der nunmehr ergangene Beschluss klar, dass die den Mitgliedstaaten belassene Freiheit, zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Eigentumsrecht abzuwägen, durch mehrere Erfordernisse abgeschwächt wird. So müssten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass der Umsetzung der einschlägigen Richtlinien eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Ferner müssten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit besagten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert. 

Grundsätzlich hindert die EU-Datenschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten nach Auffassung des EuGH aber nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen  Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen.


Access-Provider als Vermittler

Während der EuGH zu Frage 2 daher vage bleibt, fällt die Antwort auf Frage 1 umso deutlicher aus: Ein Access-Provider, der dem Kunden auch nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne überhaupt weitere Dienste anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, stellt nach EuGH-Auffassung einen Dienst bereit, der von einem Dritten genutzt werden kann, um ein Urheberrecht zu verletzen, da er dem Nutzer zu der Verbindung verhilft, die diesem die Verletzung solcher Rechte ermöglicht.

Die Rechtsinhaber sollen die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Es steht nach dem ergangenen Beschluss somit fest, dass der Access-Provider durch die Gewährung des Internetzugangs die Übertragung solcher Rechtsverletzungen zwischen einem Kunden und einem Dritten ermöglicht.

Zusammenfassend wurde daher auf die erste Frage seitens des EuGH geantwortet, dass auch ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, "Vermittler" im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist.


"Schweige - Salomon" EuGH?

Während der EuGH auf die Frage, ob sich ein Access-Provider die in der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts für Vermittler festgehaltenen Pflichten zurechnen lassen muss, zu einem klaren "ja" findet, ist die Antwort zur Gretchenfrage "Urheberrecht vs. Datenschutz" überaus vage ausgefallen.

Dass die Mitgliedsstaaten bei Schaffung und Auslegung nationaler Regelungen sämtliche EU-Richtlinien und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben, ist alles andere als eine Neuigkeit. Nach der klaren Antwort in der Sache "Promusicae" ("Keine Verpflichtung der Nationalstaaten zur Schaffung von Provider-Auskunftspflichten in  zivilrechtlichen Gerichtsverfahren") folgt nun die zumindest aufs erste widersprüchliche Aussage "Bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist auch eine außergerichtliche Auskunftspflicht des Providers nicht ausgeschlossen".

Unter einen Hut lassen sich diese beiden Ergebnisse letztendlich nur so bringen, dass der EuGH den Mitgliedsstaaten offenbar eine sehr hohe Freiheit geben möchte, ob sie im Einzelfall die Grundsätze des Datenschutzes oder des Urheberrechts als schützenswerter einstufen. Selbst festnageln lässt sich der EuGH diesbezüglich in keiner Weise.

Wie Kommentatoren richtig anmerken, mag dies jedenfalls auch damit zu tun haben, dass es nach wie vor keine Europäische Verfassung samt Grundrechtskatalog gibt, welcher den EuGH ermächtigen würde, etwa das Grundrecht auf Datenschutz höher einzuschätzen als die Verletzung von verfassungsrechtlich wesentlich schwächer geschützten Urheberrechten.


Ball zurück zum OGH

Mit der klaren Richtlinie, dass Acces-Provider jedenfalls "Vermittler" im Sinne des UrhG sind und dem vagen Auftrag, das nationale Recht so auszulegen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, liegt der Ball nun wieder beim OGH. Aufgrund des nunmehr durch den EuGH verschlossenen "Hintertürchens", dass ein Access-Provider kein "Vermittler" ist, bleiben die Möglichkeiten des österreichischen Höchstgerichts aber begrenzt. Letztendlich bleibt aufgrund der ansonsten klaren Fassung des § 87b Abs 3  UrhG letztendlich gar keine andere Interpretationsmöglichkeit als im Sinne der Auffassung der Verwertungsgesellschaft.

Einzig das nationale "Grundrecht auf Datenschutz" könnte der Bestimmung noch entgegen stehen. Dazu müsste der OGH allerdings Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Bestimmung äußern und diese zur Gesetzprüfung dem VfGH vorlegen. Ob dies geschehen wird, ist überaus ungewiss.

Festzuhalten bleibt aber, dass das Zugeständnis, dass Verwertungsgesellschaften einen außergerichtlichen und formlosen Auskunftsanspruch bekommen, eine überaus unbefriedigende Situation in der österreichischen Rechtsordnung mit sich bringt: Während über entsprechende Informationspflichten in strafrechtlichen Gerichtsverfahren und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) lang und breit diskutiert wird (zB Stichwort Verkehrsdaten vs. Stammdaten), soll hier für rein zivilrechtliche Ansprüche einfach ein formloser, außergerichtlicher Auskunftsanspruch ausreichen. Eine wohl nicht nur für Datenschützer bedenkliche Konsequenz.


Resumee

Wenn sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ein Resumee ziehen lässt, dann jenes, dass vor allem der nationale Gesetzgeber gefordert wäre, hinsichtlich der Frage "IP-Adressen" endlich eine überschaubare, verständliche und nachvollziehbare Regelung zu finden. Aufgrund der vorhandenen Zersplitterrungen (Polizeiauskünfte im SPG, gerichtliche Auskünfte in der Strafprozessordnung, privatrechtliche Auskunftsansprüche in UrhG und ECG) und der nach wie vor unklaren Einstufung von dynamischen IP-Adressen ist derzeit keine Rechtssicherheit gegeben. Das ist nicht nur für User sondern vor allem auch für Provider mehr als bedenklich, denen man im Moment eigentlich nicht sagen kann, wie sich korrekt zu verhalten haben.

Wie das Verfahren gezeigt hat, ist der EuGH nicht bereit, für den nationalen Gesetzgeber den "Lückenbüßer" zu spielen. Daher sollte sich dieser endlich zu einer sinnvollen Regelung bereit zeigen und zu erkennen geben, ob ihm das Grundrecht auf Datenschutz oder die Interessen der Verwertungsgesellschaften mehr am Herzen liegen.



mehr --> EuGH-Beschluss C-557/07 Auskunftspflicht der Access-Provider
mehr --> Dürfen Access-Provider Nutzer-Daten an Verwertungsgesellschaft...
mehr --> Österreichs Situation bei der Auswertung von IP-Adressen
andere --> Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie)
andere --> Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
andere --> Richtlinie 2004/48/EG (Geistiges Eigentum)
andere --> "Promusicae" - Urteil

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