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2004/11/24 Gesundheitstelematikgesetz als Entmündigung der Patienten
Im Windschatten der Finanzierung des Gesundheitswesens wird Gesundheitsdatenverbund geplant - unter Ausschaltung des Ärztegeheimnisses - ohne Berücksichtigung der Patientenrechte - ohne öffentliche Begutachtung - Rauch-Kallart's Entwurf stammt aus der Steinzeit des Datenschutzes

Gesundheitsdatenverbund als Totalkontrolle der Patienten

Unter dem sperrigen Titel "Gesundheitstelematikgesetz" soll die Rechtsgrundlage zum ungebremsten Austausch sensibler Personendaten geschaffen werden. Zentraler Kern des Konzepts ist der Zugriff aller Gesundheitsdiensteanbieter auf alle Gesundheitsdaten, die bei anderen Gesundheitsdiensteanbietern vorliegen.

Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: "Dabei wird sowohl der Begriff der gesundheitsbezogenen Daten, als auch des Diensteanbieters, extrem weit gefasst. So fallen unter gesundheitsbezogene Daten neben Arzneimittel, Diagnosen und Therapien, auch alle Pflegemethoden, Lebensgewohnheiten und Umwelteinflüsse, aber auch alle Abrechnungs- und Kostendaten."

Behauptet ein Gesundheitsdienstanbieter nur irgendeine gesundheitsbezogene Bedeutung  der Lebensführung eines Patienten, dann würde dieses Gesetz die Rechtsgrundlage zum freien Austausch dieser Daten zwischen allen Diensteanbietern schaffen.


Ausufernde Liste der Gesundheitsdiensteanbieter

Auch der Begriff der "Gesundheitsdiensteanbieter" wird ausufernd verwendet. Neben Ärzten, Ambulanzen, Labors und Spitälern, fallen auch die Privatversicherungen darunter oder auch ein von einem Betrieb angestellter Mediziner und alle Verwaltungsbehörden die mit Abrechnungsfragen beschäftigt sind.

Hans G. Zeger: "Damit erlangen nicht nur Personen Zugang zu höchstsensiblen Informationen, die auf Grund Ihrer Ausbildung und des Standesrechts zur Heilung der Patienten verpflichtet sind, sondern die ganz andere, oft bloß wirtschaftlich begründete Interessen haben und die durch den Zugang zu den Gesundheitsinformationen Stellenbewerber oder Antragsteller für Versicherungsleistungen ausschließen können."


Ärztegeheimnis missachtet

Im gesamten Entwurf wird der Patient, um dessen Daten und Rechte es geht, kein einziges Mal erwähnt, nicht einmal Patientenanwälten werden irgendwelche Kontroll- oder Einsichtsrechte in diesen Verbund eingeräumt.

Hans G. Zeger: "Damit wird das Ärztegeheimnis auf kaltem Weg abgeschafft. Dieses ist ein höchstpersönliches Recht und muss in jedem Einzelfall vom Patienten für eine Datenweitergabe zwischen Ärzten bzw. medizinischen Einrichtungen erteilt werden."

Dieses Recht ist auch von enormer Bedeutung. Abgesehen davon, dass damit verhindert wird, dass irrelevante Diagnosen und erfolglose Therapieversuche weiter verbreitet werden, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Augenarzt automatisch über eine Zahnbehandlung Behandlung erfahren sollte oder psychische Diagnosen an alle Gesundheitseinrichtungen verbreitet werden usw.

Einzig im Falle der Unansprechbarkeit eines Patienten, etwa zur Einleitung lebenserhaltender Maßnahmen, wäre es gerechtfertigt auf medizinische Daten ohne ausdrückliche Zustimmung zuzugreifen. Dieser Punkt ist aber schon jetzt im DSG 2000 geregelt und bedarf keines neuen Gesetzes.

Geprüft wird bloß, ob jemand in die Anbieterliste eingetragen ist. Aus einem derartigen Eintrag wird abgeleitet, dass der Abfrager auch tatsächlich ein Recht auf die Patientendaten hat.

Eine Protokollierung der Abfragegründe oder in welcher Form ein Patient seine Zustimmung zur Abfrage gegeben hat, ist nicht vorgesehen.


Geheimbündlerisches Konzept

Welche Stellen und Personen tatsächlich Zugriff haben, soll zwar in Zukunft das Gesundheitsministerium wissen, auch alle Teilnehmer des Datenverbundes sollen feststellen können, wer noch teilnimmt, nicht aber die Betroffenen. Es ist keinerlei Öffentlichkeit für die Liste der Gesundheitsanbieter vorgesehen.

Hans G. Zeger: "Offenbar wurde hier dem Wunsch der Privatwirtschaft entsprochen, die nicht offenlegen will, wer in Zukunft direkten Zugriff auf Gesundheitsdaten hat."

Für Ärzte besteht ja schon seit Jahrzehnten eine Publikationspflicht, sodass jeder nachsehen kann welche niedergelassenen Ärzte in welchen Bereichen tätig sind.


Offensichtlich EU- und datenschutzwidrig

Der Entwurf behandelt Gesundheitsdaten wie eine beliebige Handelsware, die "sicher" zwischen Anbietern auszutauschen ist. Tatsächlich sieht die EG-Richtlinie Datenschutz jedoch bei den sensiblen Gesundheitsdaten ein generelles Verwendungsverbot vor, dass nur unter bestimmten Gründen durchbrochen werden darf, etwa mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen oder zu lebenserhaltenden Maßnahmen.

Aber auch in diesen Fällen muss maximale Transparenz für den Betroffenen gesichert werden, wer tatsächlich welche Daten erhalten hat. Keine dieser Vorgaben wird erfüllt. Es passt daher ins Konzept, dass dieser Entwurf ohne jede Begutachtung und junktimiert mit völlig anderen Fragen des Gesundheitswesens beschlossen werden soll.


Mangelhafte Sicherheitsbestimmungen

Selbst der Bereich, den das Gesetz vorgibt zu regeln, nämlich den sicheren Datenaustausch zwischen Gesundheitseinrichtungen, ist nur ungenügend geregelt.

Hans G. Zeger: "Grundsätzlich ist es für technische Maßnahmen unsinnig, Gesetze zu verabschieden. Gerade die IT-Branche ist extrem kurzlebig. Vernünftige Sicherheitsstandards lassen sich wesentlich effizienter im Verordnungsweg bzw. durch Einrichtung einer technischen Koordinationsstelle, die ad hoc, im Bedarfsfall tagesaktuell, verbindliche Sicherheitsleitlinien vorgibt, lösen."

Tatsächlich wird zwar der "sichere Datenaustausch" im Entwurf laufend beschworen, jedoch nicht substanziert. Wo es darauf ankäme, inhaltliche Festlegungen zu treffen, wird bloß auf die nebulose Sicherheitsbestimmung §14 des DSG 2000 verwiesen.


Geradliniges Konzept zur totalen Personenkontrolle

Nach dem zentralen Melderegister und dessen privatwirtschaftlichen Verwertung ("Business-Unit"), dem Bildungsdokumentationsgesetz mit Mindestspeicherdauer von Schulverhalten zumindest bis zum 75. Lebensjahr und einem e-government-Gesetz, das es dem Innenminister ermöglicht von jedem elektronisch abgewickelten Behördenkontakt in Österreich zu erfahren, ermöglicht das Gesundheitstelematikgesetz den Durchgriff auf alle Gesundheitsdaten. Idealerweise leicht verknüpfbar mit der Sozialversicherungsnummer.

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