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Bundeskanzleramt / GZ 180.310/023-I/8/2003 In der vorliegenden Novelle zum Bundesstatistikgesetz 2000 ist der Mikrozensus enthalten, obwohl seit 1.1.2003 eine Rechtsgrundlage für diese Erhebung fehlt. Die ARGE DATEN verlangt den Mikrozensus in Zukunft nicht mehr durchzuführen und aus dem vorliegenden Entwurf ersatzlos zu streichen. Die Kosten für den Mikrozensus betragen laut Entwurf für den Zeitraum 2003 bis 2007 mehr als 12 Millionen EUR. Da die im Mikrozensus erfassten Daten auch in anderen Erhebungen anfallen und somit doppelt erhoben werden, ist eine solche Summe nicht zu verantworten. Darüber hinaus ist der Mikrozensus für die betroffenen Bürger mit einem enormen Zeitaufwand und einem nicht legitimierten Eingriff in die Privatsphäre verbunden. PROBLEME DES VORLIEGENDEN ENTWURFS Die Verordnung über den Mikrozensus, BGBl. I Nr. 334/1967: diese Verordnung ist nach Inkrafttreten des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dem Ablaufen einer in §73 Abs. 3 angegebenen Übergangsfrist mit 31.12.2002 außer Kraft getreten. §73 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000: Dieser Paragraph enthielt eine Übergangsregelung für Verordnungen, die auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes von 1967 erlassen wurden. In der vorliegenden Novelle entfällt allerdings der Abs. 3 des §73 ersatzlos. Die ARGE DATEN hat auf diesen Umstand bereits mehrmals in Aussendungen hingewiesen und auch den Verantwortlichen in der Statistik Austria ist nach eigener Aussage bewusst, dass keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Mikrozensus vorhanden ist. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage verlangt die ARGE DATEN die ersatzlose Streichung des Mikrozensus (Grundprogramm). Im vorliegenden Entwurf wird dies richtig erkannt und es ist in der beiliegenden Kostenaufstellung ein zusätzlicher Finanzbedarf von beinahe EUR 8,5 Millionen für die laufende Arbeitskräfteerhebung angeführt. Wenn der Mikrozensus zusätzlich zur laufenden Arbeitskräfteerhebung durchgeführt würde, ergäben sich Doppelgleisigkeiten und ein enormer zusätzlicher Finanzaufwand. Da die Vorgaben der Verordnung Nr. 577/98 von der laufenden Arbeitskräfterhebung erfüllt werden, ist eine Durchführung des Mikrozensus (Sonderprogramm Arbeitskräfteerhebung) nicht zu rechtfertigen und die ARGE DATEN verlangt deshalb die ersatzlose Streichung. Die ARGE DATEN fordert auch für diese Sonderprogramme die ersatzlose Streichung. |
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