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2003/04/25 Stellungnahme der ARGE DATEN zu: Novelle des Bundesstatistikgesetzes 2000
Bundeskanzleramt / GZ 180.310/023-I/8/2003
In der vorliegenden Novelle zum Bundesstatistikgesetz 2000 ist der Mikrozensus enthalten, obwohl seit 1.1.2003 eine Rechtsgrundlage für diese Erhebung fehlt. Die ARGE DATEN verlangt den Mikrozensus in Zukunft nicht mehr durchzuführen und aus dem vorliegenden Entwurf ersatzlos zu streichen. Die Kosten für den Mikrozensus betragen laut Entwurf für den Zeitraum 2003 bis 2007 mehr als 12 Millionen EUR. Da die im Mikrozensus erfassten Daten auch in anderen Erhebungen anfallen und somit doppelt erhoben werden, ist eine solche Summe nicht zu verantworten. Darüber hinaus ist der Mikrozensus für die betroffenen Bürger mit einem enormen Zeitaufwand und einem nicht legitimierten Eingriff in die Privatsphäre verbunden.

PROBLEME DES VORLIEGENDEN ENTWURFS

Im Entwurf für eine Novelle des Bundestatistikgesetzes 2000 ist in der neuen Anlage II auch der sogenannte Mikrozensus  enthalten. Als Periodizität dieser Erhebung ist für das Grundprogramm ein vierteljährlicher und für das Sonderprogramm Arbeitskräfterhebung ein jährlicher Zyklus vorgesehen.

In den beiliegenden Erläuterungen sind für die einzelnen zu erstellenden Statistiken jeweils Rechtsgrundlagen und Erhebungsgegenstände angegeben. Die Aufstellung bezieht sich auf den Stand zum 31.12.2002.

Für den Mikrozensus(Grundprogramm) sind in den Erläuterungen unter der Ziffer 54 drei Rechtsgrundlagen angeführt:

 Die Verordung (EWG) Nr. 2494/95 über Harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Diese Verordnung regelt die Erfassung von Preisen zur Berechnung eines Verpraucherpreisindexes auf europäischer Ebene. In Artikel 4 dieser Verordnung ist ausdrücklich angeführt, dass Erhebungen über die Privathaushalte zur Aktualisierung der Gewichtungen dieser Indizes nicht öfter als alle fünf Jahre erfolgen muss. Dieses Erfordernis wird durch die zusätzlich durchgeführte Konsumerhebung (Ziffer 43 der Erläuterungen) erfüllt. Die Notwendigkeit einer vierteljährlichen Befragung lässt sich aus dieser Verordnung keinesfalls ableiten.
 Die Verordnung über den Mikrozensus, BGBl. I Nr. 334/1967: diese Verordnung ist nach Inkrafttreten des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dem Ablaufen einer in §73 Abs. 3 angegebenen Übergangsfrist mit 31.12.2002 außer Kraft getreten.
 §73 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000: Dieser Paragraph enthielt eine Übergangsregelung für Verordnungen, die auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes von 1967 erlassen wurden. In der vorliegenden Novelle entfällt allerdings der Abs. 3 des §73 ersatzlos.

Für den Zeitraum ab dem 1. 1. 2003 fehlt also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung des Mikrozensus (Grundprogramm).
Die ARGE DATEN hat auf diesen Umstand bereits mehrmals in Aussendungen hingewiesen und auch den Verantwortlichen in der Statistik Austria ist nach eigener Aussage bewusst, dass keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Mikrozensus vorhanden ist.
Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage verlangt die ARGE DATEN die ersatzlose Streichung des Mikrozensus (Grundprogramm).

Als Rechtsgrundlage für den Mikrozensus (Sonderprogramm Arbeitskräfteerhebung) sind in den Erläuterungen die Verordnungen (EG) Nr. 577/98 und Nr. 1575/2000 angeführt. Die in der bisherigen Form durchgeführten Mikrozensus-Befragungen erfüllen allerdings die Vorgaben der obengenannten Verordnung nicht. In der vorgeschlagenen Anlage II ist eine Periodizität von einem Jahr angeführt, während in der Verordnung eine kontinuierliche Erhebung mit vierteljährlichen Ergebnissen und Jahresergebnissen gefordert wird.
Im vorliegenden Entwurf wird dies richtig erkannt und es ist in der beiliegenden Kostenaufstellung ein zusätzlicher Finanzbedarf von beinahe EUR 8,5 Millionen für die laufende Arbeitskräfteerhebung angeführt.
Wenn der Mikrozensus zusätzlich zur laufenden Arbeitskräfteerhebung durchgeführt würde, ergäben sich Doppelgleisigkeiten und ein enormer zusätzlicher Finanzaufwand.
Da die Vorgaben der Verordnung Nr. 577/98 von der laufenden Arbeitskräfterhebung erfüllt werden, ist eine Durchführung des Mikrozensus (Sonderprogramm Arbeitskräfteerhebung) nicht zu rechtfertigen und die ARGE DATEN verlangt deshalb die ersatzlose Streichung.

Im Rahmen der Energiestatistik und der Tourismusstatistik sind weitere Mikrozensus-Sonderprogramme angeführt, wobei auch die für diese Sonderprogramme angeführten Rechtsvorschriften durch andere Erhebungen erfüllt werden. Eine zusätzliche Erhebung im Rahmen des Mikrozensus verursacht weitere Kosten und eine erhöhten Aufwand bei betroffenen Bürgern. Folgerichtig sind im Entwurf für das Sonderprogramm ‚Urlaubsreisen der Österreicher‘ ab 2004 keine Mittel mehr vorgesehen.
Die ARGE DATEN fordert auch für diese Sonderprogramme die ersatzlose Streichung.


SCHLUSSFOLGERUNG

Gerade die Mikrozensuserhebung ist aufgrund ihres großen Umfangs für Betroffene mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Außerdem müssen Betroffene, die für den Mikrozensus ausgewählt werden, nicht an einer einzelnen, sondern an einer Reihe von Befragungen teilnehmen, womit sich dieser Aufwand weiter vergrößert. Die ARGE DATEN ist diesbezüglich immer wieder mit Beschwerden und Anfragen von Mitgliedern und anderen Betroffenen konfrontiert.

Auch die im Entwurf vorgesehene Z7 des §5 Bundesstatistikgesetz bringt diesbezüglich kaum Vorteile, weil Betroffene zumindestens bestätigen müßten, dass sich keine Daten geändert haben.

Auch im Hinblick auf die vergleichsweise hohen Kosten, die mit der Durchführung des Mikrozensus verbunden sind (für den Zeitraum von 2003 bis 2007 sind für das Grundprogramm und das Sonderprogramm Arbeitskräfteerhebung insgesamt mehr als EUR 12 Millionen vorgesehen) ist die Durchführung einer solchen Erhebung ohne entsprechende Rechtsgrundlage und auch ohne besondere Notwendigkeit (die relevanten Daten fallen bei anderen verpflichtenden Erhebungen ohnehin an) abzulehnen.

Die ARGE DATEN verlangt deshalb, in Zukunft auf die Durchführung des Mikrozensus (Grundprogramm und Sonderprogramme) gänzlich zu verzichten und den vorliegenden Entwurf diesbezüglich anzupassen.


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