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2013/06/03 Keine Datenschutzkontrolle - VwGH erteilt Republik Österreich kräftige Watsche
MMag. Michael Krenn
Spätfolge der EuGH-Verurteilung Österreichs - laut VwGH ist Datenschutzkommission (DSK) NICHT für Datenschutz-Entscheidungen zuständig - ALLE DSK-Bescheide der letzten Jahre ungültig erlassen - eine Rechtswidrigkeit ohne Folgen? - heiße Kartoffel Videoüberwachung

Ende 2012 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) worauf die ARGE DATEN seit Jahren hingewiesen hatte: Aufgrund der Verflechtungen zwischen DSK und Bundeskanzleramt war die österreichischn Datenschutzbehörde nicht ausreichend unabhängig. Die EuGH-Entscheidung führte im Bundeskanzleramt zur DSG-Novelle 2013 und zur Sanierung des Datenschutzgesetzes. Die ARGE DATEN berichtete ausführlich darüber (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).

Die aktuelle Datenschutz-Entscheidung des VwGH (2011/17/0156) führt zu einem höchst unangenehmen Nachspiel, zum Schaden der Bürger: Die fehlende Unabhängigkeit der Behörde hat auch deren Unzuständigkeit zur Folge, alle bis Ende April 2013 ergangenen Bescheide sind rechtswidrig zustande gekommen.


VwGH-Beschwerde wegen Nichtbeauskunftung von Videoüberwachungsdaten

Anlassfall für die VwGH-Beschwerde war ein negativer Bescheid der Datenschutzkommission zur Beauskunftung von bei den Wiener Linien gesammelten Videodaten. Der Betroffene ging davon aus, dass die Wiener Linien gemäß DSG 2000 zur Sichtung der Videodaten und zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wären und erhob gegen den Bescheid Beschwerde beim VwGH.


VwGH: Datenschutzkommission unzuständig, Bescheide rechtswidrig

Der VwGH brachte zwar keine Klärung des Sachverhalts, dafür ein unglaubliches Erkenntnis: Der VwGH verwies auf das EuGH-Urteil C-614/10 vom 16.10.2012 in welcher die mangelnde Unabhängigkeit der DSK festgestellt worden war. Der Umstand, dass das geschäftsführende Mitglied der DSK eine Bundesbedienstete sei, und das Personal der Geschäftsstelle der DSK aus Beamten des Bundeskanzleramts bestehe, führe dazu dass der Bundeskanzler die Tätigkeit der Behörde jederzeit überwachen könne - eine Konstellation die die Unabhängikeit verhindere.

Auf Grund dieses EuGH-Urteils, so der simple Schluss des VwGH, ist die Datenschutzkommission nicht die legitime Datenschutz-Aufsichtsbehörde und darf daher auch keine Datenschutz-Bescheide erlassen. Damit war der Bescheid zur Videodaten-Auskunft rechtswidrig.


Folgen der Unzuständigkeit: sinnloser Aufwand und hohe Kosten

Im konkreten Falle bedeutet das, dass der Fall zurück an die DSK geht. Diese sollte nun - nach der Reparatur durch die DSG-Novelle 2013 - in neuer Konstellation zuständig sein und nochmals über den Sachverhalt entscheiden. Dies hätte zur Folge, dass der Bescheid - wenn er erwartungsgemäß wie der vorherige ausfällt - durch den VwGH erneut zu prüfen wäre, diesmal inhaltlich. Für den Betroffenen eine ärgerliche Situation, da er nach über zwei Jahren Wartezeit keine Klärung erhalten hat und nunmehr abermals mit einer langen Wartezeit konfrontiert ist.


Eine VwGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen

Für alle bis Ende April 2013 erlassenen DSK-Bescheide, die bei VwGH bzw. VfGH  zur Überprüfung anhängig sind, muss dieselbe Entscheidung gelten: Die Bescheide wären aufzuheben und durch die DSK in nunmehriger Konstellation nochmals zu erlassen. In allen Fällen müssten die Verfahrenskosten (etwa 2.000,- Euro  pro Fall) von der Republik Österreich getragen werden. Ein teurer "Spaß" für jahrelange Versäumnisse.


Was passiert mit alten Bescheiden?

Was passiert aber mit jenen Unmengen an Bescheiden, welche durch die unzuständige DSK erlassen und bereits seit langem rechtskräftig sind? Wurden die früheren DSK-Bescheide nicht bekämpft, dann sind sie, obwohl rechtswidrig erlassen, trotzdem rechtsgültig. Die Betroffenen haben sich daran zu halten.

§ 68 AVG sieht zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, auch rechtskräftige Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben - dies aber in sehr engen Grenzen: Derartige Entscheidungen wären amtswegig zu treffen, Betroffenen kommt hier kein Antragsrecht zu. Zudem ist eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft an strenge Bedingungen gebunden: Theoretisch könnte die entscheidende Behörde selbst bei Bescheiden, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, diese nachträglich abändern oder aufheben. Dies wird bei DSK-Bescheiden, bei welchen immer ein Beschwerdegegner existiert, der ebenfalls Anspruch auf Rechtssicherheit hat, kaum der Fall sein.

Die hier gegebene Unzuständigkeit der Datenschutzkommission ist ein Sonderfall: Theoretisch könnte hier drei Jahre lang die in Betracht kommende Oberbehörde die Aufhebung der Bescheide verfügen.


Niemand zuständig für Aufhebung rechtswidriger DSK-Bescheide?

Problem ist hier die Frage, ob die DSK als Letztinstanz eine derartige Oberbehörde hat. Dies führt zu folgendem Kuriosum: Zumindest aufgrund der Gesetzesfassung zum Entscheidungszeitpunkt wäre zu überlegen, ob der Bundeskanzler als solche Oberbehörde gilt. Dieser hat zwar weder Rechtsmittelbefugnis noch Weisungsrecht, allerdings das Recht „sich zu unterrichten“, welches der EuGH als Einschränkung der Unabhängigkeit der DSK qualifiziert hat. Könnte daher der Bundeskanzler die DSK-Bescheide drei Jahre rückwirkend aufheben? Aufgrund der geringen Einwirkungsmöglichkeiten auf die DSK vermutlich eher nein - alleine der Umstand, über diese Frage nachdenken zu müssen, zeigt wie verfahren die Situation ist.

Fazit: Wer DSK-Bescheide nicht bekämpft hat oder für wen die EuGH-Entscheidung zu spät kam, der muss vermutlich damit leben, dass über seine Datenschutzrechte durch eine unzuständige Behörde entschieden wurde. Für alle noch anhängigen Verfahren wird es wohl zur Wiederholung kommen - zu Lasten der Betroffenen und der Steuerzahler.

Archiv --> DSK Bescheid K121.698/0011-DSK/2011

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