2002/05/20 Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2003 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG)
RIS soll stillschweigend begraben werden - Zugang zum Recht soll für Bürger schwieriger werden - Informationsrechte werden behindert
Unter diesem sperrigen Titel (siehe oben) flatterte der ARGE DATEN ein Gesetzesentwurf des Bundeskanzleramtes ins Haus. Als gelernter Österreicher wußten wir sofort, hier verbirgt sich Brisantes. Seitenlang bringt der Entwurf redaktionelle Änderungen von bisherigen Bestimmungen, Umnummerierungen bei einzelnen Paragraphen und Korrekturen von Schreibfehlern, wie, aus dem 'Unweltsenat' der Bundesverfassung wird nunmehr der korrekte 'Umweltsenat'. Ob sicher der 'Umweltsenat' bisher nicht konstituieren konnte, weil er ja als 'Unweltsenat' zum bloßen Un-Wort verkommen war, ist uns leider nicht bekannt.
Bekanntermaßen werden aber derartige - scheinbar bloß formale - Änderungen auch dazu benutzt, unangenehmes und politisch heikles zu verstecken. In der - oft begründeten - Hoffnung, die überlasteten Parlamentarier werden schon nicht so genau schauen, worüber sie überhaupt abstimmen.
Schon 2001 wurde in einem vergleichbaren Entwurf versucht, das kostenlose Rechtsinformationssystem des Bundes aus den gesetzlichen Bestimmungen zu streichen. Mit der Konsequenz für Privatpersonen, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, daß der Zugang zu Bundesgesetzen, zu Gerichts-Entscheidungen oder Entscheidungen der DSK erheblich erschwert wird und in vielen Fällen kostenpflichtig wird.
Scheinbar wird mit dem Gesetzesentwurf der kostenlose Rechtszugang verankert, so zwar wird ausdrücklich geregelt, dass unter www.bgbl.at sämtliche Bundesgesetzblätter abrufbar sein sollen. Die Gesetzesblattsammlung ist jedoch eher für Archivare von Interesse und hat kaum praktische Bedeutung. Da viele Gesätzesänderungen durch bloße Wortänderungen, Beifügungen und Streichungen beschlossen werden, ist die Sammlung all dieser Änderungen extrem unübersichtlich und für die Bürger praktisch unlesbar.
http://www.bgbl.at
Der große Unterschied zwischen BGBl.s und dem RIS ist, dass ein BGBl. über Stammfassungen und Änderungen Auskunft gibt, nicht jedoch über den aktuellen Gesetzesstand selber. Das RIS hingegen gibt Auskunft über den Stand zu einem gewissen Datum (Anm.: dem angegebenen, falls keines angegeben wurde das aktuelle ist) - somit ist der Gesetzesstand zu einem gewissen Datum abrufbar. Beide Systeme haben ihre Berechtigung - das RIS wird aber sicherlich das wichtigere sein und gerade das wird jetzt (durch die Nichtregelung im Gesetz) der Willkür der Bundesregierung ausgesetzt.
Hans G. Zeger: 'Es ist ein demokratisches Grundrecht jedes Bürger sich möglichst kostengünstig über jene Rechtslagen zu informieren, zu deren Einhaltung er gemäß Verfassung verpflichtet ist. Jede Regierung hat die Pflicht diesen Zugang effizient zu gestalten. Eine Streichung des Rechtsinformationssystems ist ein direkter Angriff auf die Auskunftsrechte der Bürger.'
mehr --> http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=RECHTS-LINKS
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