Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
2005/06/22 Neues Medienrecht für Websites und Newsletter ab Juli 2005
Ab 1.Juli 2005 gilt erweiterte Impressums- und Offenlegungspflicht - Websites und Newsletter als neue Mediengattung - Erhöhung der Haftungsobergrenzen - erhöhte Pflichten für Medieninhaber - kein Ersatzanspruch bei Äußerungen Dritter

Am 1. Juli 2005 tritt die Mediengesetznovelle in Kraft, die das Mediengesetz von 1981 an die neue Mediengattung der Online-Medien anpassen soll. Vor allem für die Betreiber von Websites und die Versender von Newslettern bringt die Novelle einige Änderungen. Sie gelten von nun an als Medieninhaber, wodurch sie erhöhte Pflichten treffen, wie etwa Schadenersatzleistung, Impressumpflicht, Offenlegungspflicht oder die Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Einschaltungen.


Wer ist "Medieninhaber"?

"Medieninhaber" ist, wer die inhaltliche Verantwortung für die Website trägt. Zum Beispiel ist bei moderierten Diskussionsforen derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt und dem es möglich ist, den Umfang der verbreiteten Beiträge inhaltlich zu steuern.


Impressum- und Offenlegungspflicht

§§24 und 25 MedienG statuieren für Betreiber einer Website oder Versender von Newslettern gewisse Impressum- und/oder Offenlegungspflichten. Die Regelungen sind durch die Fülle von Begriffsbestimmungen äußerst verwirrend. Generell besteht für Newsletter sowohl eine Impressum- als auch eine Offenlegungspflicht, während für Websites nur letztere gilt. Für "kleine Websites" wurden die Offenlegungsanforderungen erleichtert.
Zu beachten ist, dass die Verletzung dieser Pflichten eine Verwaltungsübertretung ist und mit Geldstrafen bis zu EUR 2.180 bestraft werden kann!

Websites fallen nicht unter die Begriffe "Medienwerke" oder "periodische Medienwerke", gelten jedoch als "periodische elektronische Medien". Damit werden für sie zwar keine Impressumpflichten statuiert, wohl aber eine permanente Offenlegungspflicht. Die Angaben sind dieselben wie für körperliche periodische Medien und müssen leicht und unmittelbar auf der Website zugänglich sein:
- Name oder Firma
- Wohnort, Sitz oder Niederlassung der Medieninhaber
- Art und Höhe ihrer Beteiligung
- bei Gesellschaften oder Vereinen die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates, die Geschäftsführer und die Gesellschafter mit einer gewissen Einlagenhöhe
- Firma, Betriebsgegenstand und Sitz eines weiteren Unternehmens, wenn eine der anzugebenden Personen dessen Inhaber ist
- eine Erklärung über die grundlegende Ausrichtung des periodischen Mediums, also die grundsätzliche Haltung, die das Medium in gesellschaftlichen Fragen einnimmt.

Nicht unter den Begriff "Medium" fallen Websites, die nur einem engen Kreis an Berechtigten durch Eingabe eines Passwortes zugänglich sind, da sie nicht an einen größeren Personenkreis gerichtet sind.

§25 Abs 5 enthält eine Sonderregelung für "kleine Websites". Sie müssen lediglich über Name oder Firma sowie die Adresse des Medieninhabers informieren. Privilegiert sind jedoch nur solche Websites, die vom jeweiligen für den Inhalt Verantwortlichen nur zum Zweck der Selbstdarstellung erstellt werden oder nur der Präsentation der Produkte oder Leistungen eines Unternehmens dienen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (abrufbar unter http://www.bka.gv.at/Docs/2005/2/9/erläuterungenmg.pdf) nennen als Beispiel etwa die Website des Fanclubs eines Fussballvereins, die nur der Darstellung des Vereinszwecks und der Anliegen oder Aktivitäten eines Vereins dient. Informiert eine Website jedoch auch über gesellschafts- oder kulturpolitische Themen oder ist ihr Inhalt geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu einem bestimmten Thema zu beeinflussen, so gilt sie nicht als "kleine Website". Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Gärtnereibetrieb neben der Darstellung seines Produktangebotes auch umweltpolitische Themen erörtert.

Ebenfalls als elektronisches Medium gelten Newsletter, die an einen größeren Empfängerkreis gerichtet sind. Für diese gilt nunmehr eine Impressumpflicht, sofern sie mindestens viermal jährlich erscheinen, also wiederkehrend sind. Den wesentlichen Unterschied zu Websites sieht die Regierungsvorlage darin, dass Websites als sogenannte "pull-Medien" einen aktiven Schritt des Mediennutzers erfordern, um das entsprechende Angebot einsehen zu können. Newsletter dagegen erhält der Mediennutzer zugesendet.

Um der Impressumpflicht nachzukommen sind der Name oder die Firma des Medieninhabers sowie seine Anschrift im Newsletter anzugeben. Unterliegen die Angaben auch der Kennzeichnungspflicht nach § 5 ECG, so können diese Informationen miteinander verbunden werden. Zu beachten ist, dass auch für Newsletter die Offenlegungspflicht gilt, da sie wiederkehrende elektronische Medien sind. Die Angaben (siehe oben) sind entweder mit jeder "Ausgabe" mitzuschicken oder etwa durch Verlinkung auf eine Website jederzeit zugänglich zu machen.


Veröffentlichung von Gegendarstellungen

Websites, die über die Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht hinausgehen und auch nicht geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind gemäß §21 MedienG von einer Veröffentlichung von Gegendarstellungen ausgenommen. Dient eine Website etwa nur der Präsentation von Leistungen und Produkten eines Unternehmens, so trifft sie keine Veröffentlichungspflicht. Die Regierungsvorlage begründet die Ausnahmeregelung des §21 MedienG damit, dass Websites, die nicht geeignet sind, einen Meinungsbildungsprozess in der Öffentlichkeit darzustellen oder zu befördern, den medienrechtlichen Aufwand einer Veröffentlichung nicht rechtfertigen.


Anhebung der Obergrenzen für Schadenersatz

Die Obergrenzen von Schadenersatzforderungen wegen Verleumdung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, Bekanntgabe einer Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, oder wegen widerrechtlicher Veröffentlichung (§§6 bis 7c MedienG) wurden erheblich angehoben und bewegen sich nunmehr je nach Art des entstandenen Schadens zwischen EUR 20 000 und EUR 50 000.


Schadenersatz auch bei Online-Foren?

User können Beiträge zu Online-Diskussionen, zu Online-Gästebüchern oder in Form von Leserbriefen elektronisch ins Netz stellen, die von anderen Nutzern der Website wahrgenommen werden können. Je nach Internetanbindung wird dabei tatsächlich oder annähernd in Echtzeit eine Äußerung ins Netz gestellt, die sofort von den Mitusern abgerufen werden kann. Für solche öffentlichen Äußerungen Dritter haftet der Medieninhaber der Website nicht, sofern er die "gebotene Sorgfalt" nicht außer Acht gelassen hat. Welche Sorgfalt genau geboten ist wird durch das Gesetz nicht näher konkretisiert. Abzustellen ist vor allem darauf, ob die betreffenden Äußerungen so schnell als möglich von der Website entfernt wurden. Begrenzt wird die Sorgfaltspflicht jedenfalls durch das ECG: So haften Hostprovider oder Linksetzer nur, wenn sie von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information tatsächliche Kenntnis hatten und trotzdem keine Gegenmaßnahmen ergriffen, etwa den rechtswidrigen Inhalt nicht entfernten.


Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Ist nicht völlig offensichtlich, dass für eine Veröffentlichung Entgelt geleistet wurde, so hat der Beitrag den Zusatz "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" zu tragen. Da §26 für alle periodischen Medien gilt, trifft diese Kennzeichnungspflicht nunmehr auch die Medieninhaber von Websites oder Newslettern.


Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben gemäß §31 MedienG als Zeugen vor Gericht ein Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich der Mitteilungen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden. Auch Fragen über "geheime" Informanten müssen sie nicht beantworten. Der Abs 3 wurde an die Terminologie von TKG und StPO angeglichen, auf die auch verwiesen wird. Ein Lauschangriff auf die Telekommunikation eines Medienunternehmens ist demnach nur dann zulässig, wenn dadurch die Aufklärung einer mit lebenslanger oder fünf- bis zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erwartet werden kann.


Einziehung von Websites

§33 MedienG dehnt die Möglichkeit der Einziehung auch auf Websites aus. Dabei soll nicht die gesamte Website gelöscht werden, sondern es ist nur die die strafbare Handlung beinhaltenden Untersite zu deaktivieren. Einziehung und Beschlagnahme sollen jedoch im öffentlichen Informationsinteresse ausgeschlossen sein, wenn es sich um die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt.


Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster