2004/09/27 Adressverlag verweigert Auskunft zur Datenherkunft
Beschwerdeverfahren zur HEROLD-CD noch immer nicht abgeschlossen - Dubioser Datenhandel mit Geburtsdatum - Datenlieferant behauptet, die Herkunft der Betroffenendaten nicht zu wissen - Fachverband Werbung und Fachvorsteher Ruttinger schweigen zum Missbrauch von Privatdaten - Seriöse Unternehmen benutzen keine Daten von Adressverlagen - Datenschutzkommission müsste Weiterverwendung der Privatpersonendaten verbieten
Beschwerdeverfahren zur HEROLD-CD noch immer nicht abgeschlossen
Im Zuge der Herausgabe der HEROLD-CD Privat kam es neben mehreren tausend Löschungsanträgen auch zu einer Reihe von Beschwerden bei der Datenschutzkommission. In rund 70 Fällen werden die Betroffenen von der ARGE DATEN vertreten. Zentraler Beschwerdegrund: Der verantwortliche Adressverlag konnte oder wollte keine Auskunft über die Herkunft der Privatdaten geben.
Dubioser Handel mit Geburtsdatum
Festgestellt wude, dass der Datenlieferant der HEROLD-CD von vielen Personen das Geburtsdatum kennt. Eine Information, die üblicherweise bei Privatunternehmen nicht allgemein bekannt ist und flächendeckend nur bei der Sozialversicherung, bei der Meldeevidenz und der Wählerevidenz verfügbar ist.
Hans G. Zeger: "Da der Adressverlag, der die Daten zur HEROLD-CD liefert, entgegen seinen ersten Behauptungen neben vielen weiteren Merkmalen auch das Geburtsdatum der Betroffenen gespeichert hat, ist die Frage nach der Herkunft der Daten besonders interessant. Die Betroffenen konnten sich nicht erinnern jemals die Zustimmung zum Handel ihres Geburtsdatums gegeben zu haben."
Datenlieferant behauptet, Herkunft nicht zu wissen
Die Auskunft über die Datenherkunft wurde zuerst mit "Daten stammen aus Telefonbuch" in keinster Weise glaubwürdig gegeben, anschließend verweigerte der Datenhändler jede weitere Auskunft. Nach Prüfung durch die Datenschutzkommission wird nunmehr die Strategie eingeschlagen, die "Herkunft der Daten nicht zu wissen".
Auskunftsrecht nach dem DSG 2000
Gemäß DSG 2000 hat jeder Betroffene Anspruch, kostenlos über die bei einem Datenverarbeiter gespeicherten Daten, deren Herkunft und auch an wen die Daten weitergegeben wurden, Auskunft zu erhalten.
Die Auskunft über die Datenherkunft wird zwar mit der Formulierung "soweit verfügbar" eingeschränkt, dies ist jedoch kein Freibrief sich in jedem Fall darauf zu berufen, die "Herkunft nicht zu wissen".
Übersehen wird, dass gemäss §14 DSG 2000 jeder Datenverarbeiter verpflichtet ist, jede Verwendung von Daten zu protokollieren, sodass die rechtmässige Verwendung nachvollzogen werden kann. Auch das Ermitteln oder das Übermitteln von Daten fällt unter den Begriff "Datenverwendung". Kann ein Datenverarbeiter die ordnungsgemäße Herkunft der Daten nicht belegen, dann hat die Datenschutzkommission gem. §52 DSG 2000 Anzeige beim Magistrat der Stadt Wien zu erstatten (Firmensitz des Adressverlages), dieser hat eine Verwaltungsstrafe wegen Missachtung der Sicherheitsbestimmungen zu verhängen. Sofern sich jedoch das Verhalten wiederholt bzw. der gesamte Datenverarbeitungsbetrieb so organisiert ist, dass keine Aufzeichnungen über die Herkunft erfolgen, muss die Datenschutzkommission den Betrieb selbst untersagen und die Datenbestände sind zu beschlagnahmen.
Fachverband Werbung ist für seine Mitglieder verantwortlich
Schon mehrfach wurde der Fachverband Werbung und der verantwortliche Obmann Ruttinger(*) zur Stellungnahme zu den dubiosen Aktivitäten einiger Mitglieder aufgefordert. Der Fachobmann Ruttinger bestritt vorerst jede Zuständigkeit, erst in einem Gerichtsverfahren - das Herr Ruttinger selbst anstrengte - wurde festgestellt, dass der Fachverbandsobmann selbstverständlich zuständig für "seinen" Fachverband ist. Eine Stellungnahme zu den dubiosen Datenhandelsvorgängen bleibt Herr Ruttinger jedoch immer noch schuldig.
Neue Verhaltensregeln der Adressverlage sind wertlos
Die mit großem Getöse Anfang September angekündigten "Verhaltensregeln für Adressenverlage" sind bei genauer Analyse das Papier, auf dem sie gedruckt sind, nicht wert. Abgsehen davon, dass bloß der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandard wiedergegeben wird, fehlen ausreichende Sanktionsmöglichkeiten gegen Datenschutzverstöße.
Seriöse Unternehmen benutzen keine Daten von Adressverlagen
Grundsätzlich sollten Unternehmen die Verwendung von Datenmaterial von Adressverlagen meiden. Nach allen bisherigen Erkenntnissen der ARGE DATEN, gestützt auf hunderte Beschwerden und Verfahren von Betroffenen, ist davon auszugehen, dass zumindest Teile des Adressenmaterials illegal beschafft wurden oder zumindest die Herkunft der Daten nicht den strengen Protokollanforderungen des DSG 2000 gemäß belegt werden kann.
Auch die gemäß EG-Richtlinie Datenschutz verpflichtend vorgeschriebene Information der Betroffenen durch die Adressverlage wird laufend missachtet.
(*) zur aktuellen Verantwortung siehe WKO-Fachverband Werbung Homepage
http://www.fachverbandwerbung.at/de-interessensvertretung-fac...
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