2009/07/15 DSK: Auskunftsrecht gilt auch für Kontobuchungen Mag. jur. Michael Krenn
Auch Kontodaten unterliegen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, so lange diese strukturell verarbeitet werden und es sich um, auf den Kontoinhaber bezügliche Daten handelt. Ab Archivierung der Daten besteht nur mehr ein kostenersatzpflichtiger Auskunftsanspruch.
Die Ausgangslage mag manchem wohlbekannt sein: Im Rahmen einer Geschäftsverbindung zu einer Bank fallen regelmäßig Kontoauszüge an, welche über die Transaktionen Auskunft geben. Diese werden jedoch oft nicht lange aufbewahrt, da man es einfach nicht für nötig hält. Manchmal müssen jedoch Zahlungen nachträglich bewiesen werden - häufig etwa bei Scheidungsprozessen. Die Auskunft über diese Daten lassen sich Bankinstitute in der Regel erheblich abgelten, soferne sie überhaupt erfolgt. Eine neue Entscheidung der DSK (K121.394/0006-DSK/2009, 25.2.2009) sieht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auf solche Konstellationen mit Grenzen anwendbar.
Keine Auskunft über Kontodaten durch Bank
Der Kunde unterhielt eine länger andauernde Geschäftsbeziehung mit einem Bankinstitut, hatte Giro- und Kreditkonten sowie ein Wertpapierdepot und schloss über die Bank Bauspar- und Versicherungsverträge ab. Der Betroffene richtete ein E-Mail (Betreff: "Auskunft betreffend Datenschutzgesetz") an eine ihm bekannte Mitarbeiterin. Darin urgierte er sämtliche zu seinen Konten gespeicherte Daten gemäß § 26 DSG 2000. In einer Antwort wurden dem Kunden nur aktuelle Daten übersendet. Alle Daten, die gelöschte Konten betrafen wurden nicht übermittelt. Begründet wurde dies damit, dass im Zuge der Geschäftsverbindung diese ohnedies mittels Kontoauszügen dem Kunden zur Kenntnis gebracht wurden. Dem Auskunftsersuchenden brauche daher bezüglich dieser Daten aufgrund des "Schikaneverbots" nicht entsprochen zu werden. Der Betroffene erhob Beschwerde an die DSK.
Auskunftsbegehren als verpönte Schikane ?
Die Bank rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass die Daten der Kontobewegungen jeweils rund ein Jahr gespeichert und dann durch Mikroverfilmung archiviert würden. Die Geschäftsverbindung zum Beschwerdeführer sei von Seiten der Bank gekündigt worden. Lediglich ein Konto befinde sich noch "in Abwicklung". Für eine Bearbeitung einer Kontenauskunft mit sämtlichen Umsätzen bis zurück ins Jahr 1978 wäre ein Arbeitsaufwand (suchen und kopieren der Daten vom Mikrofilm) von vier bis fünf Manntagen mit Personalkosten von rund 800 EUR anzusetzen. Die Bank sei dazu grundsätzlich bereit, wenn ihr die entsprechenden Kosten ersetzt würden. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin - betreffend des früheren Wertpapierdepots, für das eine längere elektronische Speicherdauer vorgesehen sei - dem Beschwerdeführer bereits zweimal historische Daten (Depotauszüge zu bestimmten Stichtagen) zur Verfügung gestellt. Weiters sei mit dem Beschwerdeführer eine vierteljährliche bzw. einmal jährliche Erstellung von Abschlüssen und Bereithaltung eines Kontoauszugs/Depotaufstellung zur Abholung vertraglich vereinbart gewesen.
Keine datenschutzrechtliche "Extrawurst" für Bankinstitute
Zunächst hält die DSK fest, dass § 34 Abs. 4 BWG, welcher die Zeiträume der Kontoauszüge bestimmt, keine datenschutzrechtliche Sonderregelung für die Auskunftserteilung zu Kontoführungsdaten ist. Auch in diesem Fall ist demnach das Auskunftsrecht § 26 Abs. 1 DSG 2000 anzuwenden. Demnach bestehe grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über alle "zu seiner Person verarbeiteten Daten", gleich in welcher Form diese gespeichert werden, solange diese Daten zumindest teilweise automationsunterstützt bzw. strukturiert-manuell verwendet werden. Eine solche Datenanwendung liege hier vor. Umsätze auf Bankkonten jeder Art seien auf den Kontoinhaber bezügliche Daten.
Auskunft nur gegen Kostenersatz?
§ 26 Abs. 6 DSG 2000 sehe jedoch vor, dass dieser unentgeltliche Auskunfts-Anspruch auf den aktuellen Datenbestand und auf eine Auskunft pro Kalenderjahr und Aufgabengebiet beschränkt sei. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Mindestkostenersatz von 18,89 EUR verlangt oder können die tatsächlich erwachsenen höheren Kosten dem Auskunftswerber in Rechnung gestellt werden.
In dem Fall, dass der datenschutzrechtliche Auftraggeber (die Bank) den Kostenersatzanspruch mit der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehen Wirkung geltend machen wolle, müsse er dem Betroffenen unverzüglich eine entsprechende Rechnung vorlegen und eine angemessene Frist für die Zahlung setzen. Außerdem müsse er darauf hinweisen, dass im Fall der Zahlungsverweigerung die Auskunft aufgrund von § 26 Abs. 4 letzter Halbsatz DSG 2000 nicht erteilt werde. Halte der Auskunftswerber (Betroffene) das Kostenersatzbegehren für unbegründet oder überhöht, stehe ihm die Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 offen.
DSK sieht keinen Auskunftsanspruch nach Archivierung
Das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren betreffend länger zurückliegender Umsatzdaten einer beendeten bankmäßigen Kontoführung verstoße nicht gegen das Schikaneverbot. Entscheidend hinsichtlich des Auskunftsrechts sei, ob die Daten vom Auftraggeber (die Bank) zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens noch verarbeitet wurden.
Als Grenze zwischen dem aktuellen und dem sonstigen Datenbestand sieht die DSK die Archivierung durch Mikroverfilmung, da die Auslegung von § 26 Abs. 6 DSG 2000 ergebe, dass unter "aktuellen" insbesondere ohne besonderen Aufwand abrufbare Daten zu verstehen seien.
Die Beschwerdegegnerin hätte daher nach Meinung der DSK bei gesetzmäßiger Reaktion auf das Auskunftsbegehren wie folgt handeln müssen:
1. Dem Beschwerdeführer Auskunft zu allen noch abrufbaren Umsatzdaten jener drei Konten, zu denen er Auskunft verlangte erteilen
2. Dem Beschwerdeführer unter Offenlegung der Berechnungsgrundlagen mitteilen, dass er über auf Mikrofilm archivierte Daten nur nach Leistung eines bestimmten Kostenersatzes Auskunft erhält
Resumee
Die Entscheidung bringt Licht und Schatten. Einerseits erfreulich, dass die DSK festhält, dass auch Kontodaten dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterliegen und es für Bankinstitute nicht möglich ist, über die Bestimmungen des BWG hinaus Auskünfte zu verweigern. Bedauerlich hingegen ist, dass die DSK ab Archivierung der Daten nur mehr einen kostenersatzpflichtigen Auskunftsanspruch des Betroffenen sieht. Aus dem Gesetz lässt sich diese Konsequenz so nicht ableiten, da auch archivierte Daten "aktuellen Datenbestand" darstellen, solange diese in strukturierter Form verarbeitet werden.
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