Vorratsdatenspeicherung in WLAN-Hotspots und bei Voice over IP?
Wer ist speicherpflichtig - wer nicht? Eine Kurzdarstellung gesetzlicher Verpflichtungen - Liste der speicherpflichtigen Unternehmen: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=ANBIETER-VDS-PF...
Nach wie vor ist die Vorratsdatenspeicherung ein Thema, dass für Verunsicherung sorgt. Während mittlerweile fest steht welche Telefon- und Internetanbieter Vorratsdaten speichern müssen, herrscht immer noch Unklarheit darüber, ob auch Anbieter von WLAN-Hotspots oder Voice over IP (VOIP)-Diensten Vorratsdaten speichern müssen.
Wer muss Vorratsdaten speichern?
Ausschließlich Unternehmen die durch die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes die Umsatzgrenze zur Finanzierung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) gem. § 34 KommAustria-Gesetz überschreiten, müssen Vorratsdaten speichern (§ 102a TKG 2003). Im Jahr 2012 liegt die Jahresumsatzgrenze bei 277.000,- €. Anbieter die diesen Umsatz nicht erreichen, dürfen keine Vorratsdaten speichern.
WLAN-Hotspots
Auch wenn ein Internetzugang über ein kabelloses Netzwerk (WLAN) hergestellt wird, handelt es sich grundsätzlich um einen Kommunikationsdienst.
Betreibt ein Unternehmen dabei einen kostenlosen WLAN-Hotspot, um beispielsweise Kunden das Internetsurfen in den eigenen Geschäftsräumen zu ermöglichen (Kaffehäuser, Fastfood-Restaurants, Einkaufszentren, etc.), so dürfen keine Vorratsdaten gespeichert werden, da durch das Bereitstellen des WLANs kein Umsatz erzielt wird.
Anders gestaltet sich die Situation falls der Zugang zum WLAN kostenpflichtig ist. Wird in diesem Fall ein Jahresumsatz, von derzeit mehr als 277.000,- € erzielt, müssen Vorratsdaten gespeichert werden - bei geringerem Jahresumsatz dürfen keine Vorratsdaten gespeichert werden.
VOIP-Dienste
Diese sind wie andere Telefondienste (Festnetz- bzw. Mobiltelefonie) zu behandeln (§ 102a Abs 3 TKG 2003). Auch für diese Dienste gilt die Jahresumsatzgrenze, wird ein entsprechend hoher Umsatz erwirtschaftet müssen Vorratsdaten gespeichert werden - darunter dürfen keine Daten auf Vorrat gespeichert werden.
Speicherpflicht oder Speicherverbot?
Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sollten sich jedenfalls im Klaren darüber sein ob eine Vorratsdatenspeicherungspflicht besteht oder ob dies untersagt ist.
Für dann Fall, dass speicherpflichtige Unternehmen ihrer Pflicht nicht nachkommen, sieht das Telekommunikationsgesetz eine Verwaltungsstrafe von bis zu 37.000.- € vor. Ebenso droht eine Verwaltungsstrafe von 37.000,- €, wenn Daten über das Kommunikationsverhalten von Kunden zu Auskunftszwecken gespeichert werden, obwohl keine Vorratsdatenspeicherungspflicht besteht.
Liste speicherpflichtiger Unternehmen
Während das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) Anfang April 2012, zum Start der Vorratsdatenspeicherung, noch nicht bekannt geben konnte welche Unternehmen Vorratsdatenspeicherungspflichtig sind, hatte die ARGE DATEN bereits eine erste Orientierungshilfe für Betroffene erstellt. Unter: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=ANBIETER-VDS-PF... kann daher eine Liste mit Anbietern abgerufen werden die Vorratsdaten speichern.
Unternehmen die verbindlich wissen möchten ob sie Vorratsdaten speichern müssen, können sich mit dem BMVIT in Verbindung setzen, da dieses für die Verwaltung der speicherpflichtigen Unternehmen zuständig ist.
mehr --> Zusammenstellung - alle Informationen zur Vorratsdatenspeicherung mehr --> Liste der speicherpflichtigen Telekom- und Internet-Anbieter
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