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2003/07/30 Votum Separatum 'Mikrozensus' im Datenschutzrat
Votum Separatum zur 'Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung - EWStV)'

Zum Verordnungsentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Die in den EU-Verordnungen zwingend vorgeschriebenen Stichprobenerhebungen und Erhebungsziele, im wesentlichen 'Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. Maerz 1998 zur Durchfuehrung einer Stichprobenerhebung ueber Arbeitskraefte in der Gemeinschaft' lassen sich auch durch eine freiwillige Stichprobenerhebung erreichen.

Die Verordnung wird nur notwendig, weil über die Vorgaben der EU hinausgegangen wird und eine zwangsweise Auskunftsverpflichtung vergesehen ist. Weiters soll durch die verordnungsmäßige Beauftragung eines bestimmten Dienstleisters (Statistik Austria) ein objektives Ausschreibungsverfahren umgangen werden.

Die in dem Entwurf vorgesehene zwangsweise Datenerhebung widerspricht dem Verständnis eines modernen, serviceorientierten Staates, der seine Bürger zur Mitarbeit motivieren kann. Die zwangsweise Datenerhebung ist Ausdruck einer autoritären Grundhaltung.

Auch eine ausführliche Befragung der informierten Vertreter des BKA, des BMWA und der Statistik Austria konnte nicht schlüssig nachweisen, dass eine freiwillige Befragung unmöglich wäre.

Nur im Fall §6 (2) Bundesstatistikgesetz darf überhaupt eine verpflichtende Auskunftserteilung angeordnet werden. Gerade bei einer Stichprobenerhebung ist jedoch nicht die Mitwirkung aller befragten Personen notwendig. Selbst die Statistik Austria gibt an, dass auch bei freiwilligen Befragungen 60% der Personen Auskunft erteilen. Durch eine geeignete Aufklärungs- und Informationspolitik könnte dieser, an sich hohe Rücklaufwert, noch wesentlich gesteigert werden. Durch Wahl geeigneter Stichprobengrößen lassen sich leicht die vorgegebenen EU-Standards erreichen. Viele EU-Länder, wie die skandinavischen Länder verzichten auf eine zwangsweise Datenerhebung.

In diesem Sinn fehlt dem Verordnungsentwurf eine geeignete Rechtsgrundlage. Es wird daher angeregt, die Verordnung vollständig zurück zu ziehen und auf Basis der EU-Verordnung durch Ausschreibung den wirtschaftlich, datenschutzrechtlich und fachlich bestqualifizierten Anbieter mit der Erhebung zu beauftragen.


Hans G. Zeger

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§6 (2) Bundesstatistikgesetz:
'Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.'




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