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2010/12/28 Datenmissbrauch nach schulärztlichen Untersuchungen
MMag. Micheal Krenn
Nach dem „Baseline- Test“, bei welchem ohne Einwilligung der Eltern sensible Daten der Schüler abgefragt wurden, Datenmissbrauchsfällen bei Schulfotoaktionen wurden nun auch Gesundheitsdaten der Schüler in datenschutzrechtlich bedenklicher Weise verwendet. DSK (K121.530/0009-DSK/2009)

Gesundheitsdaten von Eltern und Schülern an Stadt Wien übermittelt

Im Rahmen einer schulärztlichen Untersuchung wurde ein Gesundheitsblatt der Kinder  angelegt und den Eltern ein „Fragebogen“ zum Ausfüllen übermittelt. Dieser enthielt die Erklärung, dass die Angaben nur für den Schularzt bestimmt seien und streng vertraulich behandelt würden. Abgefragt wurden die Stammdaten der Eltern, ihr Alter, Krankheiten wie Diabetis, Gewicht sowie Berufsbild.

Der Schulärztliche Dienst der Stadt Wien (MA 15) beschloss, die erhobenen Daten in einer Studie auszuwerten und urgierte die ausgefüllten Elternfragebögen und die Gesundheitsblätter der Kinder von den städtischen Schulärzten zum Zweck der Erarbeitung des Wiener Kindergesundheitsberichtes 2010. Zahlreiche Schulärzte folgen dieser Aufforderung - ungeachtet des Vertraulichkeitshinweises. Ein Elternteil erhob daraufhin Beschwerde an die Datenschutzkommission.

Zulässige Datenübermittlung oder Missbrauch der Arztstellung?

Die Übermittlung der erhobenen Gesundheitsdaten vom Schularzt an die Leiterin des schulärztlichen Dienstes der Stadt Wien sei unzulässig, so der Beschwerdeführer. Der Durchführung einer wissenschaftlichen Studie mangle die Rechtsgrundlage.

Weiters wandte der Beschwerdeführer ein, die Daten seien in dem Vertrauensverhältnis ermittelt worden, das zu einem untersuchenden Arzt bestehe, da ausdrücklich versichert werde, dass die ermittelten Daten beim Schularzt verblieben, also sei die Weiterverwendung unzulässig.

Die Gemeinde Wien bestritt das Vorliegen einer „Übermittlung“, da die von der Gemeinde beizustellenden Schulärzte Mitarbeiter des im Rahmen der MA 15 eingerichteten schulärztlichen Dienstes seien. Die Verwendung der Gesundheitsdaten aus den schulärztlichen Untersuchungen für den Kindergesundheitsbericht stelle keinen Zweckwechsel dar, dem die rechtliche Qualität einer „Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet“ iSd des § 4 Z 12 DSG 2000 zukäme. Die DSK folgte in ihrer Entscheidung dieser Rechtsauffassung.

Die DSK berief sich auf § 46 Abs.1 DSG 2000 wonach die Weiterverwendung von Daten für wissenschaftliche Studien auch ohne Zustimmung des Betroffenen erlaubt sei, wenn der Auftraggeber der Studie die Daten bereits vorrätig habe und diese zulässigerweise ermittelt wurden.

Die DSK weist weiters darauf hin, dass dem Gesundheitsdienst die Durchführung der  Schulgesundheitspflege gem. § 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens obliege, was als Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Speicherung von Schülerdaten zu deuten sei.

DSK: Übermittlung ist rechtmäßig auch ohne explizite Rechtsgrundlage

Die Ermittlung und Speicherung von Gesundheitsdaten der Eltern ist zwar von dieser Rechtsgrundlage nicht umfasst, doch argumentiert die DSK zur Anamnese eines Untersuchten gehöre die Gesundheitshistorie seiner nächsten Familienangehörigen.
Die Familiengeschichte des Krankheitsbildes „Diabetes“ bzw- Übergewicht sei für die Gesundheitsentwicklung des untersuchten Schulkindes von unmittelbarer Bedeutung also sei die Übermittlung der mittels „Elternfragebogen“ ermittelten Gesundheitsdaten an den Schulärztlichen Dienst zur Studienerstellung rechtmäßig gewesen.

Amtswegige Überprüfung des Vertrauenshinweises eingeleitet

Allerdings räumt die DSK ein, dass die auf dem Elternfragebogen gegebenen Informationen insbesondere zur Frage des Auftraggebers oder zu allfälliger weiterer Datenverwendungen dürftig, wenn nicht überhaupt irreführend gewesen seien. Die Datenschutzkommission machte den vorliegenden Fall daher zum Gegenstand eines amtswegigen Verfahrens nach § 30 Abs. 2 DSG 2000 hinsichtlich der Frage, ob der Informationspflicht korrekt entsprochen wurde.

Bruch des Ärztegeheimnisses kein Thema für DSK

Der Sachverhalt wurde ausschließlich nach den Bestimmungen des DSG 2000 beurteilt, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht.  Gem. § 54 ÄrzteG ist der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht bestünde nur dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Davon kann im konkreten Falle- bei einer reinen Forschungsstudie- wohl nicht die Rede sein.

Von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfasst wären gem. § 41 ÄrzteG Amtsärzte,  bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Ob dies auf Schulärzte, die oft nur nebenberuflich für Sanitätsbehörden tätig sind, zutrifft, ist fraglich. In einer derartigen Konstellation würde ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht nahe liegen, zumal ausdrücklich Verschwiegenheit zugesichert, dann aber nicht eingehalten wurde.



mehr --> DSK Entscheidung K121.530/0009-DSK/2009.pdf

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