2008/11/11 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung und die Folgen für den Gewerbetreibenden - Gesetzgeber zwingt Unternehmen zu Diensten einer bestimmten Firma - bedenkliche Präventivverdächtigung hundertausender Personen
In §§ 365m bis 365z regelt die Gewerbeordnung Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Umsetzung der EG-Richtlinien 2005/60/EG 2006/70/EG sowie 2005/60/EG.
Die derzeitige Gesetzeslage fußt im auf einer Novelle zur Gewerbeordnung aus dem Jahr 2007. Die Bestimmungen enthalten vor allem Sorgfalts- und Meldepflichten, darüber hinaus auch Verpflichtungen zur Überwachung potentiell verdächtiger Geschäftspartner. Besonderes Augenmerk wirft der Gesetzgeber auf die Gruppe politisch exponierte Personen (PEPs), mit welcher ein überaus weitgehender Personenkreis definiert ist. Der Gesetzgeber hält durch die Novelle Gewerbetreibende zur Verwendung des aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklichen Softwareprogramms "World-check" an.
Politisch exponierte Personen (PEPs)
§ 365 s GewO legt hinsichtlich Geschäftskontakten zu sogenannten PEPs (politisch exponierten Personen) erhöhte Pflichten der Gewerbetreibenden fest. Die Gruppe "politische exponierter Personen" ist in § 365 n Z 4 GewO 1994 - in Umsetzung der EG-Richtlinie 2005/60/EG - sehr allgemein: Neben Staats- und Regierungschefs, Ministern, Parlamentsmitgliedern, Diplomaten gehören auch Mitglieder von Rechnungshöfen, der Vorstände von Zentralbanken und staatsnahen Unternehmen sowie von Höchstgerichten dazu. Daneben umfasst die Definition auch Familienmitglieder der genannten Persönlichkeiten sowie diesen nahestehende Personen. Zudem gilt die entsprechende Definition nicht eingeschränkt für bestimmte Staaten sondern weltweit.
Den Adressaten auferlegte Verpflichtungen
Gewerbetreibende haben anhand "angemessener, risikobasierter Verfahren" festzustellen, ob Kunden der Gruppe "politisch exponierter Personen" angehören. Bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen ist intern die Zustimmung der Führungsebene des Unternehmens einzuholen. Zudem sind bei Geschäften Vermögensherkunft zu bestimmen sowie hat eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen stattzufinden. Bei all diesen Verpflichtungen stellt sich vor allem die Frage, wie ein Gewerbetreibender diesen nachkommen kann. Alleine die Bestimmung, ob jemand der Gruppe sogenannter PEPs angehört, dürfte Adressaten vor unlösbare Aufgaben stellen, was insoferne pikant ist, als Verstöße gegen die festgelegten Verpflichtungen verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können.
Dubiose World-Check-Datenbank
Die Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle aus 2007 haben dazu durchaus brisantes festgehalten. Zwar bekennt der Gesetzgeber selbst, dass sowohl der definierte Personenkreis als auch die geforderten Maßnahmen weitgehend sind, verweist allerdings auf die Vorgaben der Richtlinie 2005/70/EG zurückgehen. Als Verfahren zur Feststellung, ob ein Kunde dem definierten Personenkreis angehört wird auf die "Interneteinrichtung world-check" (http://www.world-check.com) verwiesen. Da der angebotene Dienst für Kleinunternehmer nicht leistbar ist, wird vorsorglich empfohlen, die zuständigen Bundesinnungen sollten diesen Dienst anschaffen.
Damit spricht der Gesetzgeber die Verwendung der Produkte eines konkreten Unternehmens aus, ein rechtspolitisch einmaliger und unerhörter Vorgang. Betrachtet man die von World-Check angebotenen Dienstleistungen, so wird klar, dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls fragwürdig sind. Es werden gegenwärtig die personenbezogenen Daten von etwa 300.000 Personen weltweit verarbeitet und verbreitet. Die Personen werden durch die Betreiber in zwei Gruppen eingeteilt: Neben sogenannten "high-risk-Personen", welche der internationalen, organisierten Kriminalität nahestehen sollen, gibt es sogenannte "potential-risk"-Personen.
Darunter sind Personen zu verstehen, die zwar nicht straffällig geworden sind, bei denen aber - nach Auffassung des Betreibers - der Geschäftspartner dennoch ein Interesse an weitergehenden Informationen haben dürfte. Zu dieser zweiten Gruppe eben gehören vor allem jene Personen, welche der Gesetzesentwurf- ausgehend von einer EG-Richtlinie- als politisch exponierte Personen definert.
Betrieben wird "world-check" durch ein britisches Unternehmen. Zugearbeitet wird von mehreren anderen Stellen. Unter anderem verarbeitet die österreichische Firma "Uptime-Systemlösungen" in Wien Daten für "World-Check". Die Herkunft der Daten, welche "World-Check" verarbeitet, ist ungeklärt, auf Betroffenenrechte wird keine Rücksicht genommen. Weiters ist unklar, nach welchen Kriterien die Aufnahme in die "World-Check"-Datenbank erfolgt. Strafrechtlich relevantes Verhalten ist jedenfalls nicht Voraussetzung, um bei "World-Check" aufzuscheinen, schon die Nähe zu öffentlichen Personen reicht für eine Aufnahme in die Datenbanken aus. Der eigentliche Zweck der Verarbeitung ist ebenfalls undefiniert, ein Zugang ist gegen Leistung entsprechend hoher Zahlungen für jeden möglich. Bei den Betreibern selbst rühmt man sich, dass Datenschutz nicht greife und das gesamte Lebensumfeld Betroffener verarbeitet werde.
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