Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
2008/07/11 Dopingpranger für jedermann einsehbar!
Statt Dopingbekämpfung wird Dopingpranger geschaffen - betrifft besonders Sportler der zweiten und dritten Reihe - Rückkehr in andere Berufe wird erschwert - keine Verpflichtung von Sportveranstaltern "Dopingsünder" auszuschließen - weiterer Schritt zur Prangergesetzgebung

Rasant zugenommen haben in den letzten Jahren die "Prangerdateien": Für jedermann einsehbare Dateien, mit Daten zu Personen, die sich einer rechtswidrigen oder sonst unerwünschten Verhaltensweise schuldig gemacht haben. Manchmal reicht es auch, Subventionen von der EU erhaltenzu haben, wie im Beispiel der Agrarförderung. Neben den Rufen nach „Strafregister von Asylwerbern veröffentlichen“ bzw. „Sexualtäterdatei für jedermann einsehbar“, hat die „Prangerfrage“ auch den Sport erreicht.


Neues Anti-Doping-Gesetz

Nach den Ereignissen der vergangenen Jahre (Stichwort: Winterspiele/Turin) hat der Gesetzgeber ein neues Anti-Doping-Gesetz beschlossen, welches dazu dienen soll, im Sinne der Fairness im sportlichen Wettbewerb der Verwendung verbotener Wirkstoffe vorzubeugen. Eine durchaus evrnünftige und üebrfällige Initiative, war mittlerweile Österreich eines der letzten Industrieländer ohne Anti-Doping-Regeln und stand in Gefahr den zivilisatorischen Anschluss zu verlieren.

Neben einer Neufassung der Strafbestimmungen von Dopingvergehen sowie der Möglichkeit der Einbindung von Polizeiorganen in Dopingkontrollen dient der Gesetzesentwurf auch der „Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Veröffentlichung der wegen eines Dopingvergehens gesperrter Sportler“.


Prangerparagraph

Im § 4 des neuen Gesetzes wird festgehalten, dass der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit sowie von Akteuren (Sportlern und Funktionären) obliegt. Teil dieser Aufklärung der „interessierten Öffentlichkeit“ ist die Bekanntgabe aus Dopinggründen verhängter Sperren, unter Bekanntgabe von Name und Dauer.

Daher soll sich künftig jedermann - unabhängig von einem objektivierbaren Interesse - über „Dopingsünder“ informieren können. In welcher konkreten Form diese Information angedacht ist, wird durch den Gesetzesentwurf nicht genau geregelt, angedacht ist eine entsprechende Datei, die über das Internet abgefragt werden kann bzw. zumindest über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bestellt werden kann.


Sensible Daten

Personenbezogene Daten betreffend der Einnahme von dopingrelevanten Substanzen betreffen den gesundheitlichen Bereich von Personen und sind daher sensible Daten.

Weiters ist die geplante Veröffentlichung insoferne problematisch als zwar grundsätzlich nur die Verabreichung von dopingrelevanten Substanzen bei anderen Personen gerichtlich strafbar ist, der Betroffene durch die Veröffentlichung in die Nähe eines Strafdelikts gestellt wird.

Bei aller Ablehnung von Sportdoping ist weiters zu bedenken, dass aufgrund der komplexen Frage, welche Stoffe überhaupt unter eine entsprechende Regelung fallen, die Einnahme von Dopingmitteln oft tatsächlich auf einem reinen Versehen beruhen kann - etwa durch die Einnahme erfasster Arzneimittel im Krankheitsfall. Durch die Aufnahme in eine öffentliche „Prangerdatei“ folgt ein Kriminalisierungseffekt, der in dieser Form überschießend ist.

Diese Veröffentlichung ist weniger bei Spitzensportlern ein Problem, deren Dopingsünden sind über die Medien sowieso allgemein bekannt. Die Prangerfunktion entfaltet dieses Liste in erster Linie bei Sportlern der zweiten und dritten Reihe, Menschen, die eine Zetlang Sport als Beruf ausüben, nie jedoch national oder international erfolgreich sind und dann, wegen Erfolglosigkeit, Alter oder Verletzungen die Karriere beenden und einen "normalen" Beruf nachgehen wollen. Lange Jahre zurückliegende Dopingvergehen, die keinerlei Auswirkungen auf Integrität und körperliche Befähigung haben, wären öffentlich einsehbar.

Dass ein neuer Arbeitgeber in diese Liste einsieht, ist höchst Wahrscheinlich, wird doch ein Bewerber, der jahrelang Berufssportler war, diese Tatsache in seinem Lebenslauf angeben müssen.


Kontrolliert die Polizei künftig Regionalligaspiele?

Die zunehmende  Kriminalisierung ist daran erkennbar, dass der vorgeschlagene §68a Abs 6 des Entwurfs vorsieht, „Dopingkontrollen“ nicht nur durch die Organe der Unabhängigen Dopingkommission, sondern auch unter Beiziehung der Bundespolizei durchzuführen. Dabei ist zu bedenken, dass dort, wo es tatsächlich um strafbare Handlungen geht, die Polizei ohnehin jetzt schon zugezogen werden kann. Die Hausdurchsuchung beim Dopingmittelvertreiber ist schon jetzt möglich.

Der Nutzen, die Polizei zu beanspruchen, um bei Sportveranstaltungen Kontrollen abzuhalten, ist hingegen nicht einsichtig, da bislang nicht bekannt war, dass es im Zuge derartiger Kontrollen jemals zu Gewalttätigkeiten oder Gefährdungen der Dopingtester gekommen wäre.


Sinn und Zweck der Regelung?

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist vor allem die Prangerintention des Gesetzes bedenklich. Unstrittig ist, dass es den Veranstaltern von Sportveranstaltungen möglich sein muss, zu gewährleisten, dass entsprechende Aktivitäten ohne zuvor des Dopings überführte Sportler stattfinden. Dieses Ziel könnte auch verwirklicht werden, indem es Personen, wie Sportveranstalter, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen, gestattet wird, bei der Stelle eine Anfrage unter Nachweis des Interesses tätigen zu können.

Eine Information der „sportinteressierten Öffentlichkeit“ ist nicht nötig, zumal zahlreiche Fälle keine Spitzenstars - hier passiert die Information der „sportinteressierten Öffentlichkeit“ sowieso medial - sondern eher Athleten aus der zweiten Reihe betreffen. Woran das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit hier noch bestehen soll, ist nicht einsichtig. Zu befürchten ist eher, dass zB in Sportlerkreisen die öffentliche Datei als Vernaderungsmaschine eingesetzt wird.

Zu erinnern ist jedenfalls, dass derartige datenschutzrechtliche Eingriffe nur im geringst notwendigen Ausmaß im Verhältnis zum gesetzlichen Zweck zulässig sind. Um „Fairness im Sport“ zu gewährleisten, würde es ausreichen, Betroffene mit Einschränkungen der Karriere und der sportlichen Möglichkeiten bei Verstößen zu bedrohen bzw. Profiteure unter Strafdrohung zu setzen. Die Information der Öffentlichkeit bringt in der Regel keine zusätzliche Abschreckungswirkung, durch das Ende der Laufbahn sind Übeltäter genug gestraft.


Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster