2005/06/28 Warnung vor Mailwerbung mittels HEROLD-CD
Komplizierte TKG-Regelung erleichtert Abmahninkasso dubioser Anwälte - unklare Herkunft der Mailadresse auf HEROLD-CD - Daten sollten nicht verwendet werden - Haftung von HEROLD im Abmahnfall prüfen - EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen unzureichender Anti-Spam-Regelung eingeleitet
Die Herold-Business-CD enthält Firmeninformationen und auch eMailadressen von Personen und Unternehmen. Eine wesentliche Eigenschaft der Herold-Business-CD ist die Nutzung des Adressmaterials für Direktwerbezwecke. Viele Unternehmen machen dies auch mit den eMail-Daten, eine riskante Angelegenheit.
Verwendet jedoch ein Unternehmen die eMail-Daten für Werbezwecke, dann passiert es relativ häufig, dass es Abmahnschreiben mehr oder minder seriöser Anwälte 'im Auftrag der angeschriebenen Personen' erhält. Diese Abmahnschreiben enthalten neben einer Unterlassungsaufforderung eine Kostenvorschreibung, die sich je nach Gutdünken des Anwalts zwischen 400 und 800 EUR bewegt.
Zuletzt passierte dies einem Unternehmensberater, der 10.000 Firmen aus der Herold-Business-CD per eMail anschrieb und gleich sechs derartige Abmahnschreiben erhielt.
Viele Bezieher der Herold-Business-CD glauben fälschlicherweise, dass bei den angeführten eMail-Adressen um solche handelt, wo eine Zustimmung zur eMail-Werbung (=Spam) vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Zusendung ist in Österreich nur auf Grund des komplizierten §107 TKG erlaubt, da heißt, man darf Unternehmen ungefragt bespammen, muss ihnen aber die Möglichkeit des Widerspruches, das heißt des Abbestellens der eMailwerbung einräumen und man muss auch eine eMail-Sperrliste berücksichtigen, die von der RTR GmbH verwaltet wird.
Wird eine dieser Vorkehrungsmaßnahmen verletzt, kann eine Anzeige bei der Fernmeldebehörde gemacht werden, es kann aber auch ein Rechtsanwalt tätig werden und dadurch Kosten 'schinden'. Mehrere Gerichts-Entscheidungen haben die Zulässigkeit dieser kostenmaximierenden Vorgangsweise bestätigt.
Meiden von zugekauften Adressen
Die optimale Vorgangsweise ist, ausschließlich selbst recherchierte eMail_adressen zu verwenden und Aussendungen nur auf Grund der rechtlichen Bestimmungen zu machen.
Verhalten im Falle einer Abmahnung
Hat man jedoch einmal - in falschem Glauben eMailadressen mit Zustimmung zur eMail-Werbung gekauft zu haben - eine Aussendung mit Fremdadressen gemacht und ist nun mit Abmahnungen konfrontiert, empfiehlt sich folgende Vorgangsweise.
Zuerst sollte geprüft werden, ob die Person tatsächlich angeschrieben wurde oder nicht bloß das eMail durch Weiterleitung erhalten hat. Im zweiten Fall trifft der Spam-Vorwurf nicht auf den ursprünglichen Absender zu.
Soweit die Person tatsächlich angeschrieben wurde, die Person in der Sperrliste enthalten ist und die Sperrliste nicht berücksichtigt wurde, wird grundsätzlich nichts anderes übrig bleiben als zu bezahlen (die diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen sind eindeutig). Empfehlenswert ist jedenfalls zu verhandeln, da es den Kanzleien nicht um die Sache, sondern bloß um schnelles Geld geht und eine allfällig notwendige Klage für diese Art von Rechtsanwälten schon ein "Verlustgeschäft" wäre.
Es sind aber auch Alternativstrategien denkbar, die je nach der Bereitschaft Verfahrensrisken einzugehen und Zeit aufzuwenden, geeignet sind.
(a) Technischer Fehler beim Versenden
Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Mails nicht von einem selbst veranlasst, sondern durch einen technischen Fehler verursacht wurden. Das sollte jedoch plausibel begründet werden, etwa durch einen Wurm, der vorbereitete Mails an unerwünschte Personen geschickt hat.
(b) Technischer Fehler beim Datenabgleich
Man könnte auch argumentieren, dass sehr wohl die Sperrliste herangezogen wurde, jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, der Abgleich in bestimmten Einzelfällen nicht funktioniert hat.
In beiden Fällen sollten keine weiteren Verhandlungen mit den Anwälten geführt werden. Sinnvoll ist es mit den Betroffenen selbst direkt zu verhandeln, man muss jedoch rechnen, dass das Verfahren bei Gericht landet. Inwieweit ein Gericht den Ausführungen folgt und Glauben schenkt hängt natürlich vom Vorbringen, aber auch vom Richter ab.
(c) Haftung des Datenlieferanten
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, sich auf den Standpunkt zu stellen, mit der Herold-CD nur Daten gekauft zu haben, bei denen die Personen Werbezusendungen wünschen. In diesem Fall gilt nämlich die Sperrliste nicht! In diesem Fall wird man es auf eine Klage ankommen lassen und allfällige Schäden im Wege des Schadenersatzes vom Datenlieferanten (Herold) zurückfordern.
Ob dieser Weg erfolgversprechend ist, hängt von den Voraussetzungen/Vereinbarungen ab, unter denen Herold die CD an Sie verkauft hat.
EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet
Während sich EU-weit eine Opt-In-Lösung für eMail-Werbung durchsetzt, hat Österreich eine undurchsichtige und komplizierte Mischung aus Opt-In- und Opt-Out-Varianten gewählt. Dies dürfte nicht EU-konform sein, weswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet wurde.
Hans G. Zeger: "Die komplizierte Spam-Bestimmung des §107 TKG 2003 trägt leider eindeutig die Handschrift des Fachverbands Werbung & Marktkommunikation der Wirtschaftskammer, die auch für alle Direktmarketingaktionen zuständig sind."
Schon in der Vergangenheit glänzte der Verband mit harter Lobbyarbeit, indem er den Datenverkauf von Unternehmen an Adressenverlage ohne Zustimmung der Betroffenen gesetzlich erlaubte, übrigens einmalig in der EU.
Gilt für alle zugekauften eMail-Adressen
Die Ausführungen gelten selbstverständlich für alle zugekauften eMail-Adressen und nicht nur für den Marktführer.
Sollten tatsächlich eMail-Adressen für Marketingzwecke verwendet werden, dann sollte man vom Lieferanten eine ausdrückliche Bestätigung verlangen, dass die betroffenen Personen einer eMailzusendung zugestimmt haben und dass im Falle von Abmahnungen, Beschwerden und Verfahren - auch bei geänderter Rechtslage - der Datenlieferant die Haftung und alle Kosten der Rechtsfolgen übernimmt. Sie werden sehen, wie rasch sich das Angebot an eMail-Listen verdünnen wird.
mehr --> DSK-Entscheidung zu Herold-Datenlieferanten Archiv --> Können Mails an Behördenvertreter, Funktionäre und Politiker a... Archiv --> HEROLD CD Privat - nun registriert
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