2006/10/23 Wiener Linien: Videoüberwachung im Probebetrieb um zwei Jahre verlängert
Die Videoüberwachung in der Wiener U-Bahn ist um zwei Jahre verlängert worden, allerdings weiterhin nur im Probebetrieb - Massive Ausweitung der Überwachungsdichte durch die Verlängerung des Probebetriebes, zu wenige Daten für endgültige Genehmigung - Nutzlose und teure Experimente auf Kosten der Steuerzahler gehen weiter - Seltsame Reaktion der Datenschutzkommission
Bereits vor einem Jahr war die Videoüberwachung im Probebetrieb durch die Datenschutzkommission bewilligt worden, damals für zwei U-Bahn-Züge und zwei Beiwägen der Straßenbahn. Abwechselnd waren die beiden Züge auf den Linien U1 und U3 verkehrt, die zwei Straßenbahnbeiwagen wurden im gesamte Netz eingesetzt. Bei den Wiener Linien zeigte man sich in Bezug auf die Erfahrungen mit der Videoüberwachung sehr zufrieden, die Videoüberwachung habe während des Testbetriebs gut funktioniert und eine abschreckende Wirkung gehabt.
Auch die Stadt Wien, in Person von Wirtschaftsstadtrat Sepp Rieder (SP), zeigte sich über die Ergebnisse des Probebetriebs erfreut. Rieder sprach von "beeindruckenden Ergebnissen". Sachbeschädigungen und Vandalismus seien in den U-Bahnen um 80 bis 90 Prozent zurückgegangen, letztlich habe der Probebetrieb den Wiener Linien 200.000 Euro an Kosten gespart, so Rieder.
Zu den Eingriffen in die Privatsphäre betonte Rieder, diese seien voll gedeckt, würden doch die Bänder nach 48 Stunden gelöscht und nur bei Vorfällen die entsprechenden Sequenzen aufgehoben.
Die Verlängerung des Probebetriebes bringt im Vergleich zur bisherigen Situation auch eine entsprechende Erhöhung der Überwachungsfrequenz mit sich. Anstatt bisher 4 Garnituren werden ab sofort insgesamt 15 U-Bahnzüge und Straßenbahn-Beiwagen videoüberwacht.
Ursprünglich hatten die Wiener Linien allerdings erwartet, durch die Datenschutzkommission die endgültige Berechtigung zur Überwachung erteilt zu erhalten. Dafür hat es aufgrund der bisherigen Aufzeichnungen aber offenbar zu wenig Datenmaterial gegeben, um die Auswirkungen der Überwachung einschätzen zu können. Bereits in ihrer ersten Entscheidung zum Probebetrieb auf den Wiener Linien hatte die Datenschutzkommission die Sammlung von Datenmaterial in Auftrag gegeben, damit aufgrund dessen zukünftige längerfristige Entscheidungen in rational begründbarer Weise getroffen werden könnten.
Kritik an der unzulässigen Videoüberwachung bleibt aufrecht
Wie von der Arge Daten bereits berichtet wurde, halten namhafte Experten wie der Grundrechts- u. Verfassungsjurist Dr. Gerhard Kunnert die Videoüberwachung in Wiens öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der bestehenden Gesetzeslage für unzulässig. Es wird dabei darauf verwiesen, dass aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage die Videoüberwachung in den Wiener Linien eigentlich gar nicht in den Probebetrieb gehen hätte dürfen. Die rechtlichen Probleme sind dabei vielseitiger Natur.
Fehlen einer allgemeinen, rechtlichen Befugnis nach dem Datenschutzgesetz
Eine Datenanwendung in Auftrag zu geben ist grundsätzlich nach dem DSG 2000 nur aufgrund einer entsprechenden, gesetzlichen Regelung oder im Rahmen der Ausübung einer rechtlichen Befugnis möglich.
Bei eingehender Betrachtung dazu wurde allerdings herausgearbeitet, dass eine solche rechtliche Befugnis zur Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln weder aus allgemeinen Rechtsinstituten noch aus den spezifischen gesetzlichen Grundlagen oder vertraglichen Pflichten, welche die Wiener Linien treffen, ableitbar ist. Ohne eigene gesetzliche Grundlage ist somit eine Videoüberwachung auf den Wiener Linien keinesfalls gedeckt.
Verletzung der schutzwürdigen Interessen der Fahrgäste- kein Ausnahmetatbestand nach dem DSG gegeben
Problematisch ist an der öffentlichen Videoüberwachung im allgemeinen auch, dass dadurch potentiell sensible Daten der Betroffenen berührt werden können. Durch Maßnahmen der Videoüberwachung können etwa Tatbestände, welche die Gesundheit einer Person betreffen, aufgezeichnet werden. Auch an Informationen betreffend die politische Gesinnung einer Person ist prinzipiell zu denken, etwa wenn man politische Kundgebungen im öffentlichen Raum miteinbezieht.
Da durch die Videoüberwachung somit prinzipiell auch sensible Daten des Betroffenen berührt werden können, wäre eine solche Datenanwendung eigentlich nur unter ganz eingeschränkten Umständen zulässig.
Nachdem die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Fahrgäste zur Videoüberwachung nicht eingeholt wird und keine spezifische gesetzliche Befugnis vorhanden ist, welche die Videoüberwachung rechtfertigt, werden durch diese die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verletzt. Auch aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Videoüberwachung in den Wiener Linien nicht rechtmäßig erfolgt.
Probleme auch mit Verhältnismäßigkeitsprinzip und Zweckbindung der Datenverwendung
Dem Datenschutzgesetz eigen ist es, dass prinzipiell vorgeschrieben ist, dass Daten nur für einen festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zweck ermittelt werden und nicht auf eine mit diesem unvereinbare Weise weiterverwendet werden dürfen. Als Zweck der Videoüberwachung wird seitens der Wiener Linien stets die Erhöhung der Sicherheit von Mitarbeitern und Fahrgästen sowie das Vorbeugen gegen Vandalismusschäden genannt.
Gegenüber dieser Zweckbindung zeigte sich allerdings selbst die Datenschutzkommission skeptisch, die aufgrund der vorhandenen Erfahrungen mit den Ergebnissen der Videoüberwachung gemessen an den Zielen des Auftraggebers noch keine Entscheidung über eine endgültige Genehmigung der Überwachung treffen wollte.
Das Problem liegt dabei vor allem darin, dass nur ein sehr kleiner Teil der ermittelten Daten in Bezug auf die Zweckausrichtung der Datenanwendung relevant sein kann und es wohl möglich wäre, vor allem die Vandalismusprävention mit gelinderen Mitteln durchzuführen als eine Überwachung sämtlicher Fahrgäste in Kauf nehmen zu müssen.
Informationspflicht ausreichend erfüllt?
Ihrer nach Datenschutzrecht bestehenden Informationspflicht versuchen die Wiener Linien mit Aufklebern „Hier wird videoüberwacht“ nachzukommen. Dabei ist aber festzustellen, dass die Informationspflicht auch verlangt, den Betroffenen einer Datenanwendung auch den Zweck, zu dem diese dient, in geeigneter Weise darzutun. Darauf wurde seitens der Wiener Linien allerdings ebenso verzichtet, wie über Informationen über die Dauer der Datenaufzeichnung und eine eventuelle Weiterleitung der Daten, zu denen sie als Auftraggeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wohl verpflichtet wären.
Seltsame Reaktion der Datenschutzkommission
Trotz dieser verschiedenen Bedenken bestehen seitens der Datenschutzkommission offenbar nur sehr geringe Vorbehalte gegen die Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Charakteristisch dazu etwa die Reaktion von Waltraud Kotschy, Geschäftsführerin der Datenschutzkommission. Den Bedenken der Kritiker bezüglich des Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen entgegnet sie lapidar mit der Aussage, dieser sei vertretbar.
Fazit
Aufgrund mangelnder Erfahrungswerte erteilt die Datenschutzkommission der Videoüberwachung in den Wienere Linien zwar noch nicht ihren endgültigen Segen, akzeptiert aber im Rahmen der Verlängerung des Probebetriebs eine entsprechende quantitative Ausweitung. Den massiven grundrechtlichen Bedenken begegnet man dabei offenbar ohne großes Interesse.
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