2005/11/08 Sicherheitspolizeigesetz NEU bringt neue Grundrechtseingriffe
Änderungsvorschlag zum Sicherheitspolizeigesetz fördert neue Grausigkeiten zu Grundrechtseingriffen zu Tage - Überwachung auf Verdacht wird möglich - Befugnisse der Polizei aus populistischen Erwägungen hemmungslos ausgeweitet - sicherheitspolitische Effekte gering - steigende Kriminalität und sinkende Aufklärung werden anhalten - der private Lauschangriff soll in Zukunft für die Polizei frei verfügar sein - Aushebelung der bisherigen in der StPO festgelegten Lauschbeschränkungen
Neue Grausigkeiten im Sicherheitspolizeigesetz
Aufklärung und Gefahrenabwehr waren die Aufträge der "guten, alten" Polizei, von der wir nicht sicher sein können, dass es sie in Reinkultur jemals gab. Immer war der Schutz der Bevölkerung vor Straftätern mit politischen Aufträgen der Kontrolle, Zensur und Überwachung verbunden.
Mit Fingerabdruckdateien, großem und kleinen Lauschangriff, DNA-Dateien, Wegweiserecht, auch von Personen die noch keine Straftat begangen hatten, erleichtertem Zugang zu Telefondaten, explodierender Zahl der Telefonüberwachung und vorbeugender Videoüberwachung wurde das Überwachungsnetz intensiviert und ganz nebenbei auch schrittweise in die Grundrechte unbescholtener Bürger eingegriffen.
Bevor auf die spezifischen Probleme des neuen SPG-Entwurfs eingegangen wird, soll auf die Effizienz der bisher schon in Kraft befindlichen Maßnahmen eingegangen werden.
Grundrechtseingriffe schon bisher ineffizient
"Was soll's?" fragten sich Zeitgenossen, "wenn's der Verbrechensbekämpfung hilft?" Und weiter, "wer nichts zu verbergen hat, der kann sich ja überwachen lassen". Ein klassisches Spannerargument, verbreitet von jenen, die wohl kaum eine Kamera in ihrem Schlafzimmer dulden würden oder die auch schon mal die Toillettür bei der Klobenutzung schließen. Es soll ja auch Menschen geben, die nach einem anstrengenden Arbeitstag die Wohnungstür zumachen und die Vorhänge zuziehen (auch wenn sie bloß fernsehen).
"Wer nichts zu verbergen hat, ..." kann auch anders gelesen werden. Wer etwas zu verbergen hat, ist auf die Möglichkeit der technischen Überwachung vorbereitet und kann mit relativ einfachen Mitteln alle bisherigen Überwachungsmethoden unterlaufen.
983.977 erfasste Personen enthält das AFIS-Fingerabdrucksystem des BMI per 1.1.2005. Mehr als 10% aller in Österreich lebenden Personen sind mittlerweile in dieser Date enthalten. Alles Kriminelle? Wohl kaum. Tatsächlich konnten mit dieser enormen Zahl bloß 375 Tatortspuren geklärt werden, 28.222 blieben ungeklärt, ganz abgsehen von den rund 600.000 angezeigten strafbaren Handlungen, darunter auch mehr als 100.000 Einbruchdiebstähle, bei denen nicht einmal Fingerabdrucke ermittelt wurden. Warum nur? Einbruchdiebe wissen um die Möglichkeit der Fingerabdruckermittlung und tragen Handschuhe. Die Polizisten wissen das auch und suchen erst gar nicht nach Fingerabdrucken. Wen wundert es dann, dass die Aufklärungsquote bei Einbrüchen, einer wirklichen Volksgeisel, bei bloß 10% liegt.
Bei der DNA-Analyse ist die Polizei zwar graduell erfolgreicher. Noch ist man versucht zu sagen. Häufen sich schon jetzt die Berichte der DNA-Fälschung. Ein französicher Vergewaltiger sammelte an bekannten Straßenstrichstellen gebrauchte Kondome, fror sie ein und hinterließ das Material dann an seinem "Betätigungsfeld". Auch die Mülltonnen der Frisöre könnten bald wahre DNA-Bomben werden.
Im Bankenbereich, dem klassischen Sektor mit praktisch flächendeckender Videoüberwachung stieg die Deliktquote von 2003 auf 2004 um 18%, bei gleichzeitigem Absinken der Aufklärungsquote von 47 auf 44%. Es ist für den Bankräuber leichter eine Haube aufzusetzen, als soviele Kameras zu installieren, dass zuverlässige Identifizierung möglich wäre.
Auch die mit großem Medienrummel in Betrieb genommene Videoüberwachung in der SCS kann nicht als Erfolgsstory gelesen werden. Tagesreporter hörten von einem Kriminalitätsrückgang von 80%, schriebens nieder und wechselten das Thema. Ein Blick auf die Detailzahlen wäre vermutlich zu ernüchternd gewesen. Nach den offiziellen Zahlen der Sicherheitsbehörden gab es im Beobachtungszeitraum März-August 04 (vor der Videoinstallation) keinen einzigen KFZ-Diebstahl, ebensowenig 05 (mit Videoüberwachung). Nur wenige erinnern sich, dass die Gefahr der KFZ-Diebstähle am riesigen SCS-Parkplatz als Grund für die vorbeugende Videoüberwachung genannt wurde.
Sachbeschädigungen stiegen sogar von 7 auf 17 Fälle danach (also um 142%), nur Raub oder Körperverletzung gabs in der Zeit der Videoüberwachung keine (statt bisher insgesamt 3). Signifikante Verbesserungen gab es nur bei den KFZ-Einbruchdiebstählen, die von 64 auf 16 zurückgingen. Ein relativer Erfolg, gabs doch 2004 knapp 95.000 Delikte in Niederösterreich, die 2005-Zahlen liegen noch nicht vor. Würde man mit demselben Aufwand wie in der SCS betrieben, die KFZ-Einbruchdiebstähle signifikant senken wollen, wäre es wesentlich billiger, jedes Auto mit einer Videoüberwachung auszustatten, statt nach dem Zufallsprinzip einzelne Parkplätze. Der Rückgang um insgesamt 40 Straftaten dokumentiert nur die geglückte Verlagerung von Delikten.
Ähnlich ist die Situation am Schwedenplatz mit einem Rückgang von 81 Delikten, wo die Frage im Raum stehen bleibt, wieviel dabei die Videoüberwachung beitrug, wieviel Kriminalität schlicht in die Seitengassen abgedrängt wurde und wieviel Rückgang einfach aufgrund der wesentlich schlechteren Witterung erfolgte.
Kleinkriminelle, Betrunkene, Affekttäter und schlicht Leute die selbst zu dumm sind eine Straftat zu begehen landen im Netz der High-Tech-Fahndung.
Sechsmal so häufige Telefonüberwachung wie in den USA
Während der durch die Strafprozessordnung geregelte große und kleine Lauschangriff ein eher bescheidenes Dasein fristet, expoldieren die Telefonüberwachungen geradezu.
In insgesamt 85 Lauschangriffen, davon einmal ein "großer Lauschangriff", richtete sich die Überwachung gegen 81 Verdächtige. Selbst bei diesen "harten", richterlich "geprüften" Fällen blieben letztlich 19 Personen übrig, gegen die gerichtlich vorgegangen wurde. Auch hier dasselbe trostlose Bild. Steigender Überwachung steht immer geringere Effizienz gegenüber. 2003 richteten sich 81 Lauschangriffe noch gegen 69 Verdächtige, bei denen immerhin gegen 51 Personen ein Gerichtsverfahren begonnen wurde. Offensichtlich gelingt es Personen, die "etwas zu verbergen haben" rascher sich auf die neuen Überwachungsmethoden einzustellen, als der Polizei sie anzuwenden.
Nach 838 Inhaltsüberwachungen im Jahr 2003 schnellte die Zahl 2004 auf 1299 Überwachungen hoch, ein Plus von 55%. Gemessen an der Bevölkerungszahl wird in Österreich sechmal so oft das Telefon abgehört wie in den lauschfreudigen USA. Die Kosten lagen bei stolzen 6,4 Mio. EUR, wieviele Strafverdächtige dann doch vor Gericht gestellt wurden und auch wieviele Telefongespräche unbeteiligter Dritter erfaßt wurden, darüber schweigt der Sicherheitsbericht.
Neuer SPG-Entwurf dreht an der Überwachungsschraube weiter
Wer keine Steigerung in der Überwachung für möglich gehalten hat, wird mit der neuen SPG-Novelle eines besseren belehrt.
Kern der neuen Befugnisse sind erstens die Ausweitung von Überwachungsmaßnahmen auf den nebulosen Bereich "notwendige Gefahrenerforschung" erweitert (In §53 Abs. 1 wird an die Z 3 die Wortfolge "sowie für die im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendige Gefahrenerforschung" angefügt.
Zum zweiten wird die Möglichkeit geschaffen, auf personenbezogene Daten von privaten Personen und Unternehmen ohne Gerichtsbeschluss zuzugreifen (§53 Abs. 4 SPG). Während eine Beschlagnahme "privater Daten" zum Zwecke der Strafverfolgung nach den Regeln der StPO und damit - zumindest theoretisch - unter richterlicher Kontrolle aus dem Blickwinkel des Datenschutzgrundrechts vertretbar scheinen mag, sofern sie sich in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegt, müssen Datenübermittlungen von Privaten an Sicherheitsbehörden zu "sicherheitspolizeilichen" Zwecken sehr kritisch gesehen werden. Dies schon deshalb, da insbesondere bei "präventiven" Maßnahmen, wie Gefahrenerforschung in aller Regel eine Unzahl unbescholtener und unbeteiligter Personen davon betroffen sind.
Im Klartext bedeutet diese Bestimmung, dass beliebige Aufzeichnungen, etwa eines Garagenbetreiber zur Kontrolle der Ein- und Ausfahren oder die ein Supermarkt zur Verhinderung von Diebstählen führt, von der Polizei unter Hinweis auf die Erforderlichkeit des Materials zu präventiven Sicherheitsmaßnahmen angefordert werden können. Nicht mehr die Ausforschung eines konkreten Tatverdächtigen wäre dadurch erlaubt, sondern die geradezu flächendeckende Kontrolle und Überwachung des Verhaltens einzelner Personen oder Personengruppen.
So kann mit den neuen Befugnissen unter dem Titel der "erweiterten Gefahrenerforschung" derartiges Videomaterial missbraucht werden, um etwa das Einkaufs-, Kommunikations- oder Freizeitverhalten von Jugendlichen, Arbeitslosen oder ethnischen Minderheiten zu studieren.
Der Zugriff auf privates Daten- und Videomaterial würde im übrigen auch die Beschränkungen der STPO, nach denen Lauschangriffe geführt werden dürfen, völlig aushebeln.
Kriminalitätsbekämpfung gleitet in den hypothetischen Raum ab
Im Gegensatz zu den Sicherheitsbehörden bestehen bei Privatpersonen und Unternehmen keine Beschränkungen im Videoeinsatz, solange nicht die Menschenwürde der angestellten Mitarbeiter berührt ist und nicht das Hausrecht, also das Privatleben der Menschen im engeren Sinn verletzt wird, dürfen Private nach Belieben Videoanlagen installieren, Aufzeichnungen vornehmen und die Daten beliebig lang aufbewahren. Selbst der private Videoangriff auf das Gasthaus des Konkurrenten, auf die vor einem Geschäft liegende Straße oder einen angrenzenden Park ist in Österreich nicht verboten.
Diese Daten waren bisher der Polizei nur dann zugänglich, wenn es konkrete Tathinweise gab und zu erwarten war, dass auf den privaten Aufzeichnungen ein Täter erkennbar war. Diese Beschränkung soll nun fallen. Auch ohne konkreten Tatverdacht, eben zur erweiterten Gefahrenerforschung soll nunmehr Zugriff bestehen, ohne Gerichtsbeschluss, ohne Kontrollmaßnahmen ohne Meldepflicht, etwa an die Datenschutzkommission. Es reicht aus, wenn ein Polizist der Meinung ist, das "interessante" Datenmaterial KÖNNTE für sicherheitspolizeiliche Aufgaben (inkl. Forschung) zweckdienliche Informationen enthalten. Und welche Daten könnten nicht auch sicherheitsrelevant sein??
Ungeeignetes Konzept der "Kriminalitäts-Hot-Spots"
Kriminalität findet dort statt, wo sie stattfindet. Nicht, die wie Polizei nicht müde wird zu betonen an vordefinierten Orten, den "Kriminalitäts-Hot-Spots", sondern dort, wo sich die entsprechenden Gruppen unbeobachtet und ungestört fühlen. Überwacht man diese Orte, wechselt die Kriminalität schlicht zu anderen Orten.
Überwachung von "Kriminalitäts-Hot-Spots" fördert bloß den Verdrängungs- und Vertreibungswettbewerb von Kriminalität, ohne Einfluss auf die Höhe der Gesamtkriminalität.
Nun kann es durchaus Sinn machen bestimmte Objekte (etwa Fußballstadien während internationaler Meisterschaften) oder Personen (hohe Vertreter ausländischer Staaten) gezielt zu schützen. Dazu ist aber weder eine Änderung des SPG erforderlich, noch das nebulose Konzept der "Kriminalitäts-Hot-Spots". Hier reicht der Nachweis der besonderen Gefährdung, der bei konkreten Anlässen wohl zu erbringen sein wird.
Tatsächlich dienen aber die neuen Objekt- und Personenschutzbestimmungen (§54 Abs. 7 SPG) dazu, zusätzliche Ermittlungsermächtigungen über Personen zu schaffen, die sich auch nur zufällig in einem bestimmten Bereich aufhalten. Die Ermittlungsbefugnis ist völlig unabhängig von konreten Gefährdungen gegeben.
Bedenkt man, dass etwa Wien ein bedeutender Kongress- und Veranstaltungsort ist, wo in bestimmten Bereichen praktisch jede Woche Veranstaltungen mit internationalen Vertretern stattfinden, würde diese neue Befugnis bedeuten, dass für ganze Stadtbereiche, wie der Bereich um die Hofburg, das VIC oder einer Reihe von Hotels praktisch permanent eine Überwachungsbefugnis besteht. Unbescholtene Touristen, Stadtbummler und Arbeitnehmer wären praktisch permanent der Überwachung ausgesetzt.
Gleiches gilt im Winter für eine Reihe von Skiorten, bei denen eine Fülle internationaler Skirennen stattfinden, die von Vertretern internationaler Sportorganisationen besucht werden. Hier wäre ebenfalls eine geradezu flächendeckende Überwachungsbefugnis harmloser Skifahrer und Veranstaltungsbesucher gegeben.
Grundrechtswidriger Freibrief
Mit dieser "notwendigen Gefahrenerforschung" erhalten die Sicherheitsbehörden erstmals den Freibrief Überwachungsmaßnahmen, wie Videoüberwachung nach eigenem Ermessen und völlig losgelöst von konkreten gerichtlichen Ermittlungsaufträgen oder tatsächlicher Gefährdung durchzuführen.
Dieser Freibrief ist gegenüber den Bestimmungen des Art. 8 EMRK und §1 DSG 2000 in denen die Achtung des Privat- und Familienlebns und die Geheimhaltung persönlicher Daten auf verfassungsebene festgeschrieben sind, eine glatte Provokation.
Mit diesen Befugnissen werden erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre geschaffen, die in keinem Verhältnis zu bisherigen Ergebnissen in der Kriminalitätsbekämpfung oder zu erwartenden Ergebnissen stehen. Es wird auch in den Erläuterungen nicht begründet, bei welchen bisherigen Ermittlungstätigkeiten die nun neu gewünschten Befugnisse fehlten oder zu Ermittlungshemnissen führten.
Unverhältnismäßige Maßnahmen
Die geplanten Maßnahmen werden daher als unverhältnismäßig abgelehnt. Statt die polizeilichen Befugnisse weiterhin unkontrolliert auszudehnen wird vorgeschlagen in einer breit angelegten Evaluation die Effizienz der bisherigen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu überprüfen. Ineffiziente Maßnahmen sollten aufgegeben werden, rechtliche Regelungsdefizite könnten nach einer derartigen Evaluation allenfalls behoben werden.
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