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Welche (Internet)daten dürfen verwendet werden?
Für die Erstellung einer Broschüre, eines Ratgebers oder eines Adressbuches sollen Daten verschiedenster Institutionen, Einrichtungen und Personen gesammelt und publiziert werden. Dabei ergibt sich die Frage, welche Daten verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich dürfen alle Daten verwendet werden, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, also öffentlich zugänglich sind. Dabei ist es unerheblich, in welcher technischen Form die Daten veröffentlicht wurden.

Internetdaten können genauso verwendet werden, wie Daten aus Telefonbüchern, sonstigen Büchern oder von CD's. Neben der datenschutzrechtlichen Beschränkung der Verwendung sind jedoch auch andere Beschränkungen zu beachten. So kann es zwar sein, dass bestimmte Informationen öffentlich zugänglich sind, jedoch aus urheberrechtlichen Gründen nicht übernommen und selbst publiziert werden dürfen.

Weiters können alle Daten verwendet werden, zu deren Verwendung die Betroffenen ihre Zustimmung gegeben haben oder auf die der Herausgeber einen rechtmäßigen Anspruch hat.

Ob die Verwendung der Daten insgesamt rechtmäßig ist, muß jedoch zusätzlich geprüft werden, ob die Herausgabe/Veröffentlichung einer Broschüre, eines Ratgebers oder eines Adressbuches einen berechtigten Zweck des Herausgebers darstellt. In vielen Fällen wird dies der Fall sein. Ein Verein, der sich mit Bionahrung beschäftigt, wird ein Adressbuch herausgeben dürfen, das alle Bioläden und Biobauern enthält.

Gerade bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, da für genau definierte gesetzliche Zwecke eingerichtet sind, wird in vielen Fällen die Herausgabe eines Adressbuches oder vergleichbarer Adresslisten nicht zulässig sein. Wie das Beispiel der Stadt Villach zeigt ('Villach gratuliert zum Schulerfolg!'), gehört es sicher nicht zu den Aufgaben einer Stadtverwaltung, Absolventen der Höheren Schulen in der Gemeindezeitung aufzulisten.

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