2008/07/08 Gesetzgeber plant(e) für GIS Sonderzugriff auf Einkommensdaten
Geplatzte Koalition verhinderte Sonderzugriff der GIS auf Einkommensdaten - Im Rahmen des Fernsprechtentgeltzuschusses hätte die GIS Einblick in die Einkommensverhältnisse von Haushalten bekommen - Wohnungsmitglieder müssen ebenfalls Einkommensstriptease ablegen - unfähige Koalition mausert sich zum "idealen" Datenschützer
Die Gebühren-Info-Service Gmbh (GIS), üblicherweise betraut mit dem Inkasso der ORF-Zwangsgebühren, gehört sicherlich nicht zu den datenschutzrechtlichen Musterschülern des Landes. Beim Volksanwalt ist sie schon Stammgast, datenschutzrechtlichen Verfahren ist sie des öfteren säumig, wie die ARGE Daten berichtete. Im vorliegenden und gescheiterten Begutachtungsentwurf zur Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes plant der Gesetzgeber, dieser privatrechtlich eingerichteten, aber mit hoheitlichen Steueraufgaben betrauten Institution Zugriff zu den Einkommensdaten der sozial Schwächsten zu gewähren.
Gute Absicht?
Wie so oft steht hinter einem Gesetzesvorhaben eine an sich gut gemeinte Absicht. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz regelt die Gewährung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten an sozial schwache Personen. Beziehern von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Pflegegeld soll der begünstigte Betrieb einer Fernsprecheinrichtung ermöglicht werden, der vorliegende Entwurf weitet die Bezugsfrist von bisher drei auf fünf Jahre und auf weitere technische Geräte aus. Wie schon bisher soll auch künftig die Gebühren-Info-Service Gmbh GIS für die Bearbeitung entsprechender Anträge auf Befreiung zuständig sein.
Der Teufel an der Regelung steckt im Detail: Der vorliegende Entwurf erlaubt dieser Institution aus datenschutzrechtlicher Sicht überaus bedenkliche Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten des begünstigten Personenkreises, die auch vor sensiblen Daten nicht halt machen.
Übermittlung sensibler Daten
Kernbestimmung aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der §4 des Gesetzes, der im Zuge der Novellierung umfassende Änderungen erfahren soll. Die Problematik ergibt sich aus der Art des Kreises der Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt sind Bezieher von Pflegegeld oder gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. Gegenüber der GIS besteht Nachweispflicht dieser Eigenschaft. Diese hat mit einem Bescheid über den Bezug von Pflegegeld bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über die Hörbehinderung zu erfolgen. Dass dies eine Übermittlung sensibler Daten aus dem Gesundheitsbereich an einen Träger des Privatrechts darstellt, ist unstrittig.
Zugriff auf das Zentrale Melderegister
Neu ist, dass der GIS auch umfangreiche Rechte von sich aus Zugriff auf Datenbestände zu nehmen, eingeräumt werden. Während es bisher lediglich erforderlich war, eine Meldebestätigung über die im Haushalt lebenden Personen zum Antrag beizubringen, ist die GIS nunmehr berechtigt, von sich aus auf das Zentrale Melderegister zuzugreifen, um die personenbezogenen Daten der Haushaltsmitglieder zu überprüfen.
Zugriff auf Finanzdaten
Während bisher die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen lediglich durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen war, war im Entwurf vorgesehen, dass die GIS direkt auf Einkommensdaten des Betroffenen sowie seiner Haushaltsmitglieder bei derzuständigen Finanzbehörde zugreifen kann. Formal ist die Zustimmung der Betroffenen nötig, diese wird wohl in Hinkunft im Rahmen der Anträge standardmäßig eingeholt werden.
Da der vorliegende Gesetzesentwurf vorsieht, dass Anträge ausschließlich mit den vorgefertigten Normformularen abzugeben sind, ist zu befürchten, dass künftig das Prinzip „keine Zustimmung-kein Geld“ regieren wird. Die Möglichkeit, ohne Zustimmung zur Ermittlung der Einkommensdaten über das Finanzamt, eine Begünstigung erhalten zu können, wird eine theoretische bleiben.
Lieber in eine Datei schauen als nachfragen?
Besonders bedenklich ist die Formulierung, der GIS die Einsicht in Einkommensdaten zu gestatten, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen und diese "durch Befragung voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können." Der Sachbearbeiter kann sich selbst die Prognose stellen, ob eine Befragung zielführend ist. Falls er zum Schluss kommen sollte, dass eine Befragung nicht sinnvoll ist, kann ohne weitere Kontrolle auf Einkommensdaten zugegriffen werden.
Da eine Befragung des Antragstellers mühsamer und zeitaufwendiger ist als der Zugriff auf eine Datenbank, ist abzusehen, welche Lösung in den meisten Fällen gewählt werden wird. Warum soll man sich auch mit Sozialhilfeempfängern und Mindestpensionisten persönlich herumärgern, wenn es ein Mausklick auch tut? Besonders bedenklich ist, dass gerade der genannte Adressatenkreis zu jenen Personen gehört, die tendenziell eher ein Problem damit haben, im Behördendeutsch gehaltene Formulare richtig auszufüllen als im Erwerbsleben stehende oder einkommensstärkere Personen. Da kann es leicht möglich sein, dass eine Angabe im Formular nicht schlüssig ist. Praktisch für die GIS, wenn man aufgrund der vorab eingeholten Zustimmung gleich beim Finanzamt nachschauen kann anstatt persönlich Fehler zu korrigieren.
Einkommen des gesamten Haushalts nötig?
Neben der Frage der Art der Ermittlung ist zu hinterfragen, ob die Ermittlung des Einkommens sämtlicher Haushaltsmitglieder zur Bearbeitung derartiger Antrage nötig ist. Implizit geht der vorliegende Entwurf davon aus, dass Personen nur dann zusammen leben, wenn sie einander Unterhalt zu leisten haben bzw. technische Einrichtungen gemeinsam benutzen. Das Konzept einer Wohngemeinschaft, in der Personen ihre Geräte alleine nutzen möchten, bleibt unberücksichtigt.
Es ist zu bedenken, dass alleine die "Haushaltszugehörigkeit" einer einkommensstärkeren Person noch kein Hinweis darauf ist, dass dieses Einkommen in irgendeiner Weise dem Betroffenen zugute kommt. Wie kommt jemand dazu, der aus Kostengründen etwa in einer Wohngemeinschaft lebt, einen „Gehaltsstriptease“ vor der GIS hinlegen zu müssen, weil ein Mitbewohner einen Antrag stellt, der ausschließlich durch ihn genutzte Einrichtungen betrifft? Dies ist besonders bei Mobiltelefonen der Fall, die üblicherweise nur von einer Person, eben den Antragsteller genutzt werden.
Geplatze Koalition verhinderte Gesetz
Unbestritten ist, dass bei Anträgen zum Bezug sozialer Leistungen ein Recht zur Überprüfung der Anspruchsgrundlagen besteht.
Der vorliegende Gesetzesentwurf folgt allerdings zwei überaus bedenklichen Tendenzen:
Einerseits war es bislang oft Verwaltungspraxis, soziale Leistungen als eine Art "Almosen" zu gewähren oder zu verweigern. Das Motto: Keine Daten aller Haushaltsangehörigen - kein Geld, welches zuletzt auch im Rahmen des Wiener Sozialhilfegesetzes Einzug gehalten hat, feiert im Rahmen des vorliegenden Entwurfs "fröhliche Urständ". Sozial Schwache unter finanziellem Druck zu datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärungen zu nötigen, ist eines Sozialstaates nicht würdig.
Andererseits ist auch die Tendenz bedenklich, Vollziehungsaufgaben und damit Eingriffsmöglichkeiten in Grundrechte von Betroffenen vermehrt an privatrechtlich organisierte Unternehmen auszulagern. Dies besonders in Anbetracht der Tatsache, dass gerade die GIS immer wieder unter datenschutzrechtlicher Kritik steht.
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