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2007/10/19 Ist der Strafregisterauszug von Asylwerbern für die Öffentlichkeit bestimmt?
Die populistische Fremdenrechtsdiskussion scheut auch keinen Bruch des Grundrechts auf Datenschutz nicht halt - Forderung nach Offenlegung soll offenbar unbescholtene Fremde, die auf ihre Bürgerrechte bestehen an den Pranger stellen - Pröll sollte Nachhilfekurs in Staatsbürgerkunde machen, am besten wohl den Grundkurs, den Einbürgerungswillige absolvieren müssen

Die vergangenen Wochen waren angesichts des Falles "Arigona" von Fragen des Asyl- und Fremdenrechts in Österreich beherrscht. Wie in Österreich bei derartigen Diskussionen  üblich, blieb eine sachliche Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden Thema weitgehend ausgespart, dafür warfen sich die verschiedenen Politiker gegenseitig sogenannte "Argumente" an den Kopf, um diese wiederum via Boulevard an den potentiellen Wähler zu bringen. Die populistische Krone setzte der Diskussion allerdings der niederösterreichische Landesvater und Vorwahlkämpfer Erwin Pröll mit seinem Vorschlag auf, die Strafregisterdaten von Asylwerbern zu veröffentlichen.


Die Idee

Prölls Überlegung: "Wenn ein Asylwerber an die Öffentlichkeit geht", solle dies auch der Polizei gestattet sein. Voraussetzung dafür wäre, dass der Betroffene dem "outing" zustimme. Hintergrund: Neben der umstrittenen Abschiebepraxis rund um die Familie Zogaj, deren Tochter Arigona sich versteckt hielt, sorgt auch im niederösterreichischen Wieselburg der Fall des untergetauchten Denis Z. für Unmut, dessen abgeschobener Vater vorbestraft war.

Auch für den Innenminister ist der Vorschlag seines Parteifreundes "interessant". Würden alle Karten auf den Tisch gelegt werden, sei dies ein "Punkt der Fairness". Auch VP-Generalsekretär Hannes Missethon meint: "Prölls Idee ist grundvernünftig. Damit würde ein gewisses Misstrauen gegenüber diesen Leuten abgebaut. Man sollte der Öffentlichkeit die Wahrheit sagen."


Rechtliche Grundlage

Geregelt wird der Strafregister durch das Strafregistergesetz 1988, der Strafregister dient per Gesetzeszweck der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen.

Inhalt des  Strafregisters  sind sowohl rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Strafgerichte als auch rechtskräftige Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte. Weiters aufgenommen werden einzelne Verurteilungen ausländischer Gerichte aufgrund internationaler Vereinbarungen sowie nachträgliche Änderungen hinsichtlich der jeweiligen Strafen, etwa durch Begnadigung, Nachsicht oder bedingte Entlassung.

Im Zuge der Pläne zur Erstellung eines Europäischen Strafregisters könnte es künftig auch zu einer europaweiten Verarbeitung von Verurteilungen kommen, die ARGE Daten hat darüber berichtet.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister grundsätzlich zu löschen.


Übermittlung von Daten aus dem Strafregister

Die gegenwärtige Rechtslage kennt verschiedene Formen der Übermittlung von Daten aus dem Strafregister. Grundsätzlich existieren Strafregisterauskünfte gegenüber inländischen Behörden bzw. ausländischen Behörden auf Basis der Gegenseitigkeit. Von diesen Auskünften abgesehen gibt es die Möglichkeit der Erstellung eines Auszugs aus dem Strafregister, welche allerdings ausschließlich durch den Verurteilten selbst wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im  Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekannt zugeben


Inhalte des Strafregisters stellen personenbezogene Daten dar

Bereits in ihrer Entscheidung 120.555/18-DSK/97 hat die Datenschutzkommission eindeutig festgehalten, dass Daten, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte oder gar Verurteilte eines  gerichtlichen Strafverfahrens betreffen, als schutzwürdige personenbezogene Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG anzusehen sind. Der Betroffene hat daher diesbezüglich grundsätzlich den verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung, der nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 DSG durchbrochen werden darf.

Diesem verfassungsgesetzlichen Erfordernis tragen nach Auffassung der DSK auch die  einfach-gesetzlichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes und des Tilgungsgesetzes  hinsichtlich der Auskunftsbeschränkungen an Dritte Rechung.

Im konkreten Falle hat die DSK festgehalten, dass es unzulässig ist, wenn sich eine  Verwaltungsbehörde unter Heranziehung der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung Informationen, die im  Strafregister enthalten sind, auf andere Weise als durch  Auskunft aus dem Strafregister - etwa durch Einsichtnahme in den Strafakt - verschafft.


Pröll-Idee offensichtlich verfassungswidrig

Aus den entsprechenden Bestimmungen und der Entscheidung der DSK folgt zweierlei: Einerseits darf es ausschließlich nach den speziellen Bestimmungen des Strafregistergesetz zur Datenübermittlung kommen, andererseits müssen die dort normierten Bestimmungen dem Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG genügen, speziell dem Geheimhaltungsanspruch.


Eine Veröffentlichung von Strafregisterdaten aufgrund allgemeiner Bestimmungen, etwa "im öffentlichen Interesse" wäre daher rechtswidrig. Eine entsprechende neue Bestimmung im Strafregisterauszugsgesetz, welche die Preisgabe von Strafregisterdaten von "Asylwerbern, die in  die Öffentlichkeit gehen" erlaubt, wäre dagegen gleich aus mehreren Gründen mit Sicherheit verfassungswidrig: Einerseits widerspräche eine solche Bestimmung dem Zweck der Datenspeicherung im Sinne der Evidenthaltung von Verurteilungen. Darüber hinaus würde eine Bestimmung, die sich ausschließlich an "Asylwerber, die sich outen" richtet – sofern sich eine solche überhaupt in einer juristisch einigermaßen praktikablen Form definieren ließe - vermutlich sofort an Gleichheitsgrundsatz und Sachlichkeitsgebot scheitern.

Es ist jedenfalls vorweg nicht einsichtig, welcher sachlich gerechtfertigte Grund sich dafür heranziehen ließe, dass ausschließlich Personen, die dem AsylG unterliegen, mit einer Veröffentlichung rechnen müssten. Zu bedenken wäre die Konsequenz, dass etwa der "inländische" Täter nicht betroffen wäre, der Asylwerber, der Ladendiebstahl begangen hat, aber schon.

Selbst eine Zustimmung des Asylwerbers zum Outing würde die rechtswidrigkeit nicht sanieren. Erstens ist zweifelhaft, ob in so einem Fall von einer Freiwilligkeit gesprochen werden könnte, jeder der sich weigert würde sofort in den Ruf kommen, "er habe etwas zu verbergen".

Zweitens dürfen Behörden Daten, ob mit oder ohne Zustimmung des Bürgers nur evrwenden, wenn sie für einen wichtigen Zweck erforderlich sind. "Mediale Waffengleichheit" ist sicher nicht ein derartiger "wichtiger" Zweck, sollen doch Behörden verwalten und nicht über Medien Pseudopolitik betreiben.


Forderung zielt auf unbescholtene Bürger

Zumindest in der vorgeschlagenen Form hat die Pröll-Idee - glücklicherweise -  keine rechtsstaatlich konforme Chance auf Verwirklichung. Dem niederösterreichischem Landesvater wäre daher dringend anzuraten, einen Einführungskurs in die Staatsbürgerkunde zu besuchen - am besten nimmt er seinen Parteifreund Platter gleich mit, für Einbürgerungswillige gibt es ja jetzt gute Grundkurse. Der Versuch, auf Kosten des Datenschutzes Wählerstimmen zu gewinnen, ist jedenfalls auf das Schärfste zu verurteilen.

Offenbar zielt der Vorstoß jedoch noch in eine anderer Richtung. Tatsächlich sickert schon heute bei vorbestraften Fremden, die in den Medien präsent sind, rasch durch, das "hier etwas vorläge". Der Grundrechtsschutz ist bei dieser Personengruppe schon jetzt nicht gegeben.

In Zukunft würde man aber auch bei allen unbescholtenen Fremden einen Prangerdruck aufbauen können. Weigert er sich sein Privatleben offen zu legen und Einsicht in Register zu gewähren, was sein gutes Recht ist, dann wird man ihm unterstellen können "er hätte etwas zu verbergen".


Schlussfolgerung

Trotz des Fehlens jeder rechtsstaatlichen Grundlage ist das Thema nicht vom Tisch. Zu befürchten ist, dass die Politik – aufgrund der mangelnden Durchsetzbarkeit der Pröll-Idee – damit beginnen könnte, allgemein an die Veröffentlichung von Strafregisterdaten - unabhängig von Asylwerbern - zu denken. Eine solche Prangermentalität ist aber nicht nur aufgrund des Resozialisierungsgedankens grundsätzlich abzulehnen, sondern widerspräche auch dem Geheimhaltungsanspruch nach § 1 DSG. Auch wenn Österreich - im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedern - Strafregistereinträge nicht als sensible Daten definiert, ist der erhöhte Schutzanspruch des Betroffenen evident.

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