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2002/12/07 T-Mobile - Körberlgeld für Datenschutzauskunft
Datenschutzauskünfte über aktuelle Daten sind kostenlos - T-Mobile versucht durch Mehrwertnummer abzukassieren - Für Datenschutzauskünfte dürfen keine indirekten Kosten verrechnet werden - ARGE DATEN PRIVACY RECHTSSCHUTZ hilft bei Rechtsdurchsetzung

Wer eine Datenschutzanfrage bei T-Mobile macht, hört zuerst einmal
... NICHTS (ein e-mail kam angeblich nie an), dann
... NICHTS (ein eingeschriebener Brief kam angeblich nie an), dann
... NICHTS (nachdem nachgewiesen wurde, das der Brief korrekt zugestellt wurde), dann
... NICHTS (in einem e-mail wird keine Auskunft gegeben, sondern auf eine Telefonnummer verwiesen), dann
... NICHTS (wählt man diese Nummer, erhält man die Auskunft, dass der Anruf 68 ECent/Minute kostet).
Dauer der Aktion: ein knappes Jahr. Ergebniss: NULL

Womit es T-Mobile schaffte, so ziemlich alle Bestimmungen zur Auskunft nach dem DSG 2000 zu verletzen:
(1) VERLETZUNG des Rechts auf Auskunft
(2) VERLETZUNG der Auskunftsfrist
(3) VERLETZUNG der Kostenfreiheit
(4) VERLETZUNG der Schriftform


Auf schriftliche Auskunft bestehen

Nicht nur der Betroffene, sondern auch die ARGE DATEN empfinden das Vorgehen von T-Mobile, aus gesetzlichen Ansprüchen Zusatzeinkünfte zu lukrieren und damit den schwachen Geschäftsgang aufzufetten, als besondere Chuzpe. Beim zweitgrößen Mobilkom-Betreiber mit knapp 2 Mio. Kunden (Selbstdarstellung) würden wir uns einen sattelfesteren Umgang mit der Rechtslage erwarten.

Hans G. Zeger: 'Selbst der Verweis auf eine Normaltarifnummer oder dass der Betroffene für die Auskunft zu einer bestimmten Stelle fahren müßte, wären unzulässige Kosten. Die Auskunft ist so zu erteilen, daß dem Betroffenen KEINERLEI Kosten entstehen. Eine telefonische Auskunft wäre nur dann zulässig, wenn der Betroffene sie wünscht.'

Wir raten von telefonischen Auskünften dringenst ab. Durch eine diffuse und meist unklare telefonische Auskunft hat man sein Recht auf die einmalige kostenlose Auskunft im Jahr 'verspielt', die Informationen sind jedoch meist nicht weiter verwendbar, da oft nicht bewiesen werden kann, was tatsächlich beauskunftet wurde und fehlerhafte Auskünfte nachträglich bestritten werden.

Der kürzeste Weg zur Auskunft

(1) Musterbrief der ARGE DATEN
Am besten man verwendet bzw. adaptiert den Auskunftsbrief der ARGE DATEN. Dieser ist mittlerweile tausendfach bewährt und signalisiert den betroffenen Unternehmen und Behörden, dass man über seine Rechte informiert ist.

(2) Eingeschriebener Versand
Auskunftswünsche sollten immer eingeschrieben verschickt werden.

(3) Fristen beachten
Erfolgt nach 8 Wochen noch keine befriedigende Antwort, dann sollte ohne weitere Korrespondenzen eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht werden. Diese ist grundsätzlich kostenfrei. Auch dazu hat die ARGE DATEN ein Muster erarbeitet.

(4) Rechtsschutz der ARGE DATEN
Für Mitglieder der ARGE DATEN besteht ein Beratungs- und Klagsrechtsschutz. Wenn zusätzliche Hilfestellung benötigt wird, beraten wir bzw. unsere Vertragsanwälte unsere Mitglieder und führen auch bei Bedarf Prozesse durch oder übernehmen die Vertretung gegenüber Behörden. Damit werden Klags-, Prozeß- und Kostenrisken weitestgehend minimiert.




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