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2009/01/26 Kein Auskunftsrecht bei Videoüberwachung der Wiener Linien?
Stand: 26.01.2009
Das "Millionengrab" Videoüberwachung der Wiener Linien geht in die nächste Runde - eine brisante Entscheidung der Datenschutzkommission (DSK) verweigert Betroffenen ihr durch DSG garantiertes Auskunftsrecht - damit stellen sich Wiener Linien und DSK einmal mehr gegen die EU-Richtlinie Datenschutz - DSK betätigt sich als oberster Überwachungsschützer

Anlassfall

Der Beschwerdeführer wurde in einem U-Bahnwagen der Wiener Linien GmbH & Co KG von der dort installierten Videoüberwachungsanlage erfasst. Der Betroffene stellte ein Auskunftsbegehren an die Wiener Linien. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass nach einem Auskunftsbegehren die Löschung von Daten innerhalb von 4 Monaten gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 verboten ist. Das Auskunftsbegehren enthielt weiters Angaben zur personenbezogenen Identifizierung des Betroffenen, etwa Uhrzeit der Videoaufnahme, physische Merkmale des Betroffenen sowie dessen Bekleidung.

Beantwortet wurde durch die Wiener Linien die Anfrage mit lediglich allgemeinen Ausführungen zur Datenanwendung. Zu den personenbezogenen Daten des Betroffenen wurde ausgeführt, dass keine Bilddaten des Betroffenen vorliegen würden, da man diese kontinuierlich "überschreibe". Der Betroffene erhob aufgrund der Unvollständigkeit der Auskunft Beschwerde bei der DSK.


Entscheidung der DSK

Die DSK hält fest, dass bei den Aufzeichnungen einer Videoüberwachung lediglich "bestimmbare" Daten im Sinne des § 4 Z 1 erster Satz DSG 2000 anfallen, bei denen ein Personenbezug erst durch eine Datenauswertung hergestellt werden kann.

Solange der Auftraggeber die Videoaufzeichnungen nicht ausgewertet habe, kenne er nach nicht einmal diese nur "bestimmbaren" Daten - er habe sie zwar ermittelt und speichere sie in seinem "Herrschaftsbereich" und sei daher Auftraggeber, dürfe jedoch  von ihnen keine Kenntnis nehmen. Dies sei nur bei einem überwiegenden Auswertungsinteresse möglich.

Der Auftraggeber einer Videoaufzeichnung wisse daher nicht, "zu welcher Person" Daten  gespeichert seien und dürfe es auch nicht in Erfahrung bringen. Dieses Verbot stehe im Konflikt mit der Auskunftserteilung, da dieses eine Durchsuchung der Aufzeichnungen voraussetze, ohne dass der als "vorrangig" anerkannte Anlass vorliegen würde.


Beeinträchtigung der Schutzinteressen anderer "Videoopfer" durch Auskunftsbegehren ?

Videoüberwachung als systematische Speicherung von Daten über Betroffene, die in überwiegender Zahl der Fälle keinen Anlass zur Ermittlung ihrer Daten gegeben hätten, da sie kein rechtswidriges Verhalten gesetzt hätten, könne nur dann als datenschutzrechtlich „erträglich“ angesehen werden, wenn gesichert sei, dass die ermittelten Daten nur ausnahmsweise benutzt und damit im Normalfall der Kenntnisnahme durch den Auftraggeber durch Auswertung der Daten nicht zugänglich gemacht würden.

Das wesentlichste Schutzelement für die von einer Videoüberwachung Betroffenen liegt nach Auffassung der DSK darin, dass die Überwachungsdaten möglichst bald gelöscht werden und im Übrigen eine Auswertung nur in jenen Fällen stattfindet, die als Anlass der Auswertung von vornherein definiert und im Zuge des Registrierungsverfahrens als „überwiegend“ gegenüber den Datenschutzinteressen allfälliger Betroffener zugelassen wurden.

Hinzu komme, dass die Datenschutzrechte der übrigen Personen, die von der Aufzeichnung betroffen sind, durch eine Auskunftserteilung unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.

Bei einer Auskunft darüber, ob der Auskunftswerber Gegenstand von bestimmten Videoaufzeichnungen sei, komme es zwar nicht zur Identifizierung aller Personen, die auf den Videobildern zu sehen seien, doch könne es zu Zufallserkennungen und Zufallsfunden kommen. Aus all diesen Erwägungen lehnte die DSK den Anspruch auf Auskunfterteilung ab.


Bewertung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Entscheidung der DSK mit dem gesetzlichen Auskunftsrecht kaum in Vereinbarung zu bringen ist und durch die Datenschutzbehörde gar nicht versucht wird. Gemäß § 26 Abs2 DSG 2000 ist eine Auskunft nur dann nicht zu erteilen, wenn dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten entgegenstehen.

Welche überwiegenden Interessen gegen eine Auswertung, ob der Betroffene tatsächlich aufgezeichnet wurde, sprechen, wurde nicht einmal thematisiert. Alleine die Tatsache, dass eine Auswertung für den Auftraggeber mit Mühen verbunden wäre, kann kein derartiges Interesse schaffen, einen zusätzlichen Kosten- und Personalaufwand bringt jedes Auskunftsrecht mit sich.

Die behauptete mögliche Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter ist ebenfalls fragwürdig, da dies - wie die DSK selbst festhält - allenfalls durch sogenannte "Zufallsfunde" möglich wäre. Derartiges kann aber immer auftreten, wenn die Daten aus anderen Gründen als einem Auskunftsbegehren ausgewertet werden müssen.

Die Gefahr der "Zufallsermittlungen" und "Zufallsfunde" spricht generell gegen die Videoaufzeichnung. Sie ist daher für die meisten Anwendungsfälle ungeeignet (siehe OGH 8Ob108/05y). Bisher hat sich jedoch die DSK bei der Videoüberwachung erstaunlich wenig um die schutzwürdigen Interessen Unbeteiligter gekümmert. Seltsam, dass dieses Argument erst dann aus dem Hut gezaubert wird, wenn einem Betroffenen ein gesetzlicher Anspruch verwehrt werden soll.


Auskunftsrecht ist eine gesetzliche Voraussetzung für eine Datenanwendung

Der Kardinalfehler der DSK im zitierten Bescheid liegt aber darin, dass nicht erkannt wurde, dass die Gewährleistung der gesetzlichen Betroffenenrechte einen Rechtsgrund für die Auswertung entsprechender Aufzeichnungen bilden müsste. Zwar wurde richtig zitiert, dass die gesamte Datenanwendung und damit auch die Auswertung der ermittelten Daten nur für bestimmte Zwecke zugelassen ist. Das trifft aber für jede andere Datenanwendung genauso zu und kann nicht bewirken, dass der Auftraggeber davon befreit wird, Betroffenen ihre gesetzlichen Ansprüche zu gewähren.

Zwar ist es richtig, dass es problematisch ist, dass infolge eines Auskunftsbegehrens die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 7 DSG 2000 aufbewahrt werden müssten, doch ist dies insoferne zu relativieren, als das ja nur auf genau jene Sequenz zutreffen würde, welche den Betroffenen zeigt. Darüber hinaus hätte die DSK diese Folge bereits im Registrierungsverfahren bedenken und - falls sie diese als unzulässigen Eingriff sieht- die Datenanwendung untersagen müssen. Weiters ist anzuführen, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten ohnedies gelöscht werden müssen, sobald sie nicht mehr für die Erfüllung des Zwecks der Datenanwendung notwendig sind. Gemäß Registrierung dürfen die Videoaufzeichnungen der Wiener Linien 120 Stunden aufbewahrt werden. Ein in diesem Zeitraum eingehendes Auskunftsbegehren sollte daher jedenfalls beantwortet werden müssen.

Ein genereller Ausschluss des Auskunftsrechts würde im übrigen auch Art. 12 der EU-Datenschutz-Richtlinie widersprechen.

Resumee

Die besprochene Entscheidung ist überaus problematisch, da sie ein absolutes Ungleichgewicht zwischen den Interessen des Auftraggebers einer Videoüberwachung und den Interessen Betroffener zur Folge hat. Letztendlich bedeutet sie nichts anderes, als dass der Auftraggeber eine Auswertung von Daten für seine Zwecke ungehindert vornehmen kann, dies aber im Interesse Betroffener nicht zu tun braucht.

Die Betroffenenrechte werden auf diese Art völlig ausgehebelt, für Betroffene ist es nicht mehr möglich festzustellen, ob und welche personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Damit wird gerade die höchst fragwürdige und umstrittene Videoüberwachung der Kontrolle durch die Betroffenen entzogen.

mehr --> Bescheid K121.385/0007-DSK/2008

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