Einzelentgeltnachweis TKG 2003 §100, DSG 2000 § 1
Serviceleistung im Spannungsfeld zwischen Konsumenteninteressen und Datenschutz - unzureichende Rechtslage
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Telekommunikationsteilnehmern, die von ihrem Anbieter die Übersendung einer vollständigen Aufstellung aller von ihrem Anschluss aus geführten Gesprächen wünschen, um die ihnen verrechneten Entgelte vollständig überprüfen zu können. Offenkundig haben sich die diesbezüglichen Verpflichtungen noch nicht zu allen österreichischen Telekommunikationsunternehmen herumgesprochen. Aus diesem Anlass hier ein Überblick über die derzeitige, österreichische Gesetzeslage sowie die prinzipielle rechtliche Problematik des Einzelentgeltnachweises.
Einzelentgeltnachweis
Unter dem Begriff "Einzelentgeltnachweis" ist eine Aufstellung der einzelnen, von einem bestimmten Telefonanschluss geführten, Gespräche an den jeweiligen Teilnehmer durch den zuständigen Netzbetreiber zu verstehen. Sinn dieses Einzelentgeltnachweises ist es, dass der entsprechende Teilnehmer überprüfen kann, wie der Netzbetreiber zur Verrechnung bestimmter Gesprächsentgelte gekommen ist bzw. welche Gespräche von seinem Anschluss aus geführt wurden. Grundsätzliche Unterschiede in Hinblick auf den Einzelentgeltnachweis können sich daraus ergeben, wie detailliert dieser ausfällt, welche genauen Daten dieser also wiedergibt. Gerade in diesem Bereich war die österreichische Rechtslage in den vergangenen Jahren einem Wandel unterworfen.
Derzeitige Gesetzeslage
Die derzeitige österreichische Gesetzeslage ist in § 100 des Telekommunikationsgesetzes geregelt und in dieser Form seit 2003 in Kraft.
Grundsätzlich sind zur derzeitigen Rechtslage folgende Punkte auszuführen:
1) Der Netzbetreiber ist zur unentgeltlichen Erstellung eines Einzelentgeltnachweises verpflichtet, sofern der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich widersprochen hat:
Der Erstellung des Einzelentgeltnachweises hat demnach der Netzbetreiber grundsätzlich unaufgefordert und ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts nachzukommen. Der Kunde hat das Recht, diesen Einzelentgeltnachweis in Papierform zu erhalten, der Entgeltnachweis hat weiters auf die Möglichkeit zur Überprüfung der Entgelte samt Kontaktmöglichkeit zum Netzbetreiber hinzuweisen.
2) Darstellung der angewählten Rufnummern grundsätzlich in verkürzter Form:
Sofern der Kunde nicht von sich aus tätig wird, erfolgt die Aufstellung der angewählten Rufnummern durch den Netzbetreiber grundsätzlich nur in verkürzter Form und unter Verarbeitung jener Daten, welche "dafür unbedingt erforderlich sind". Darstellung in verkürzter Form bedeutet, dass nur jene Stellen der angewählten Rufnummern auf dem Einzelentgeltnachweis aufscheinen, welche die Überprüfung der verrechneten Tarifierung ermöglichen. Der jeweilige Anrufempfänger lässt sich anhand eines solchen Einzelentgeltnachweises allerdings nicht bestimmen
3) Möglichkeit des Ausweisens der Rufnummern in unverkürzter Form:
Sofern der jeweilige Teilnehmer eine Aufstellung der unverkürzten Rufnummern, welche angewählt wurden, haben möchte, ist dies in folgenden zwei Fällen möglich:
a) der jeweilige Tarif lässt sich nur aus der vollständig aufgeführten Nummer ermitteln.
b) Der Benutzer legt eine Erklärung vor, dass sämtliche Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert wurden, dass die angewählten Nummern einzeln ausgewiesen werden bzw. dass er auch sämtliche künftigen Mitbenutzer darüber informieren werden.
Keine vollständige Möglichkeit zum Rufnummernausweis besteht dann, wenn die angewählten Nummern nicht zu einer Verrechnung führten, es sich somit um unentgeltliche Verbindungen gehandelt hat - etwa Notrufe.
Ansonsten ist es dem Teilnehmer unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, vollständige Kenntnis über die Nummern zu erhalten, welche von seinem Anschluss aus angewählt wurden.
Problematik
Die grundlegende Problematik des "Einzelentgeltnachweises" besteht darin, dass sich dieser in einem Spannfeld aus widerstreitenden Interessen von Konsumentenrechten und Datenschutz bewegt.
Einerseits ist dem Teilnehmer natürlich ein legitimes Interesse daran zuzubilligen, mit einer ausreichend detaillierten Aufstellung überprüfen zu können, ob ihm die korrekten Verrechnungsentgelte gelegt wurden. Ohne Einzelentgeltnachweis ist dies grundsätzlich unmöglich, der Anbieter könnte somit quasi verrechnen, "was er will". Mit einem Ausweis von verkürzten Rufnummern ist es zwar möglich, zu überprüfen, ob die jeweils für einen Anruf angefallenen Entgelte korrekt zusammengezählt und verrechnet wurden. Schwieriger ist es jedoch, die in Rechnung gestellten Anrufe an sich zu überprüfen, da der Empfänger sich wohl nur erschwert zuordnen lässt. Der Teilnehmer müsste sich daher ohne Ausweis der unverkürzten Rufnummern teilweise auf die Redlichkeit des Betreibers bzw. die Ehrlichkeit der Mitbenutzer des Anschlusses verlassen.
Umgekehrt greift aber ein Ausweisen unverkürzter Rufnummern zweifelsfrei in Datenschutzinteressen der Mitbenutzer ein. Ist dem Teilnehmer die Rufnummer eines Empfängers bekannt, kann durch ihn auch überprüft werden, welche konkreten Empfänger durch den jeweiligen Mitbenutzer kontaktiert wurden. (etwa durch eigenen Anruf der jeweiligen Nummer) Auf diese Art und Weise kann der Teilnehmer eines Anschlusses leicht in die Möglichkeit der Ausübung einer Überwachungsfunktion über die Mitbenutzer gelangen. Dass Mitbenutzer eines Anschlusses nicht nur Familienmitglieder sein müssen (etwa Firmenanschlüsse, Untermieter, zufällige Mitbenutzung durch Besuche, etc..), verschärft die Situation zusätzlich.
Ungeklärte Detailfragen
Bedenklich aus datenschutzrechtlicher Sicht scheinen vor allem folgende Umstände:
§ 100 TKG verlangt ausdrücklich keine Zustimmungserklärung der Mitbenutzer des Anschlusses, sondern nur eine Erklärung des Teilnehmers, dass "alle Mitbenutzer informiert wurden bzw. künftige Mitbenutzer informiert werden". Eine Überprüfung, ob dies tatsächlich auch so gehandhabt wird, erfolgt in der Realität in der Regel nicht. Den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes in Hinblick auf eine Einwilligung aller Betroffenen entspricht diese Regelung im speziell anwendbaren Telekommunikationsgesetz jedenfalls nicht.
Allerdings ist auch darauf zu verweisen, dass eine Zustimmung aller Betroffenen hier grundsätzlich nicht möglich und handhabbar wäre. Verarbeitet werden jeweils personenbezogene Daten des jeweiligen Mitbenutzers des Anschlusses wie auch des passiven Teilnehmers, somit des Angerufenen. Eine Zulässigkeit des Erstellens eines detaillierten Einzelentgeltausweises nur unter Zustimmung aller Betroffenen würde somit die Erstellung wohl prinzipiell unmöglich machen.
Umgekehrt ist aber zu bedenken, dass es zumindest relativ einfach möglich wäre, die Haushaltsmitglieder bzw. die Mitarbeiter des Teilnehmers in ihren datenschutzrechtlichen Interessen zu schützen, indem man zumindest von diesen eine ausdrückliche Zustimmungserklärung einfordert.
In Hinblick auf §1 DSG scheint die derzeitige Regelung jedenfalls verfassungsrechtlich fragwürdig.
Was kann passieren, wenn der Teilnehmer seinen Informationspflichten nicht nachkommt?
Das TKG sieht keinerlei Sanktionen vor, falls ein Teilnehmer - ohne die Mitbenutzer tatsächlich informiert zu haben - einen Einzelentgeltnachweis anfordert.
Der Telekommunikationsanbieter könnte aufgrund einer solchen Verhaltensweise eventuell eine Vertragskündigung vornehmen, dies wird in der Regel - mangels Interesse an den Datenschutzrechten der Mitbenutzer - wohl nicht vorkommen.
Für Betroffene käme dagegen wohl nur eine zivilrechtliche Klage gegen den Teilnehmer aufgrund der Verletzung der datenschutzrechtlichen Interessen infrage, Fälle sind aber keine dazu bekannt.
Fazit
Die Regelungen zum Einzelentgeltnachweis haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Bis 1997 erfolgte ein Einzelentgeltnachweis überhaupt nur auf ausdrücklichen Antrag des Teilnehmers, sowie kostenpflichtig und in verkürzter Form. Mit dem TKG 1997 erfolgte diesbezüglich nur insoferne eine Änderung der Rechtslage, als die Kostenpflicht für einen "Standardnachweis", der allerdings nur die Aufstellung der einzelnen verrechneten Gebührenentgelte enthielt, abgeschafft wurde. Ein detaillierterer Ausweis war weiterhin kostenpflichtig und nur auf Antrag möglich. Diese Regelung führte im übrigen auch zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof, das 2004 dahingehend entschieden wurde, dass die - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft befindliche – Regelung europarechtswidrig war.
Seit 2003 ist nunmehr die derzeitige Regelung in Kraft, die relativ umfassende Möglichkeiten für einen detaillierten Entgeltnachweis vorsieht. Den Konsumentenschutzinteressen des einzelnen Teilnehmers mag damit gedient sein, in Hinblick auf den Datenschutz lässt die Rechtslage einiges offen.
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