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2007/10/23 VwGH rügt formalistischen Umgang der Datenschutzkommission mit Auskunftsbegehren im Sicherheitspolizeibereich
MMag. Michael Krenn
Betroffener wartete auf Entscheidung seit 1999 - Die Entscheidung 2001/12/0004, welche der Verwaltungsgerichtshof am 6.6.2007 getroffen hat, lässt sich wohl unter dem Motto „Gut Ding braucht Weile“ zusammenfassen. Seit nunmehr 2001 war die Beschwerde eines Betroffenen, der sich durch die DSK in einer Entscheidung hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens im Sicherheitspolizeibereich verletzt gefühlt hatte, anhängig gewesen. Das entsprechende Auskunftsbegehren stammte aus dem Jahre 1999(!!) Ergebnis: Die DSK hätte eine Verletzung der Auskunftspflicht festzustellen gehabt. Die Entscheidung ist somit einerseits wesentlicher Beitrag zur Wahrnehmung der Auskunftspflicht im sicherheitspolizeilichen Bereich, gleichzeitig aber auch Zeugnis für die mangelnde Effizienz in datenschutzrechtlichen Verfahren.

Ausgangsfall

Der Betroffene war in den Neunzigerjahren aus verschiedenen Gründen in das Visier polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Briefbombenaffäre  gekommen. Mehrmals war er niederschriftlich durch die Einsatzgruppe EBT zur Bekämpfung des Terrorismus einvernommen, zu gerichtlichen Strafverhandlungen als Zeuge geladen worden, eine Hausdurchsuchung hatte in seiner Wohnung stattgefunden. Festzuhalten ist, dass es im Zuge der behördlichen Ermittlungsarbeit nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen gekommen ist. Ausgehend von den Erfahrungen mit der polizeilichen Ermittlungsarbeit stellte der Betroffene bereits 1999 ein entsprechendes Auskunftsbegehren an das Bundesministerium für Inneres, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet würden.

Auskunft des BMI

Eine entsprechende Auskunft des Bundesministeriums erfolgte auch, der Betroffene erhielt tatsächlich eine Datensammlung, welche die polizeilichen Ermittlungen—Einvernahmen, Hausdurchsuchung, Anzeigen- dokumentierte, überstellt. Hinsichtlich des Bereiches „Personeninformation“ und „Personenfahndung“ sowie „EDIS’“, dem elektronischen Speichersystem bezüglich staatspolizeilicher Vormerkungen, blieb die Auskunft dagegen vage und dunkel: „ Es wurden seitens des Auftraggebers BMI keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“ Diese Auskunft lässt im Sinne des Betroffenen zwei Schlüsse zu: Entweder, dass zwar Daten über diesen verarbeitet werden, welche allerdings nicht beauskunftet werden oder es- im Gegensatz dazu-  gar keine gespeicherten Daten über diesen gibt. Entsprechende ergänzende Anfragen, wie die erteilte Auskunft nun zu verstehen ist, wurden stets mit dem gleichen, bereits zitierten lapidaren Satz beantwortet.

Beschwerde an die DSK

Nach mehrmonatigem Urgieren beim BMI erhob der Betroffene letztendlich Beschwerde an die DSK. Diese wies die entsprechende Beschwerde ab, da die Auskunft des BMI den Erfordernissen des Sicherheitspolizeigesetzes entsprochen habe. Dagegen erhob der Betroffene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.


Entscheidung des VwGH

Die eingangs zitierte Entscheidung des VwGH rügt den Umgang der DSK mit dem Auskunftsrecht des Betroffenen. Die DSK hätte zum entsprechenden Entscheidungszeitpunkt, der nach Inkrafttreten des DSG 2000 lag, den Auskunftsanspruch des Betroffenen jedenfalls nach den Bestimmungen des DSG 2000 zu beurteilen gehabt. Grundsätzlich wird kritisiert, dass seitens der DSK nur die formelle Ordnungsmäßigkeit der erteilten Auskunft im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes zu prüfen gehabt hätte, sondern vielmehr auch verpflichtet gewesen wäre, zu untersuchen, ob die erteilte Auskunft im Sinne des DSG 2000 auch vollständig war.

„Doppeldeutigkeit“ der Auskünfte unzulässig

Aufgrund der erteilten Auskunft „ Es wurden seitens des Auftraggeber BMI keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“ durfte aufgrund der Doppelbedeutung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer jedenfalls von einer unvollständigen Auskunft ausgehen. Die Tatsache, dass entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers durch die DSK nicht berücksichtigt und lediglich formell festgestellt wurde, dass die Auskunft dem Sicherheitspolizeigesetzes entspreche, macht die Entscheidung der DSK somit rechtswidrig.


Resumee

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein wichtiger Beitrag zur Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Ansprüche im Bereich der Sicherheitspolizei. Sie zeigt weiters, dass man seitens der DSK entsprechende Beschwerden über Verletzung der Auskunftspflicht im öffentlichen Bereich gewissenhafter prüfen und auf die Vorbringen der jeweiligen Beschwerdeführer auch eingehen sollte. Wermutstropfen ist aber natürlich die untragbar lange Verfahrensdauer. Zu bedenken ist, dass das Auskunftsbegehren aus 1999 stammt, nunmehr die DSK erst eine neue Entscheidung treffen muss und bis zu einer entsprechenden Erledigung des Auskunftsbegehrens vermutlich wiederum Monate, wenn nicht Jahre vergehen werden.

mehr --> VwGH Entscheidung 2001/12/0004

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