2006/01/31 Postbus-Videoüberwachung - am falschen Fuß erwischt Stand: 31.01.2006
Postbus dementiert Videoüberwachung - Erwartungen der Bevölkerung in Videoüberwachung übertrieben - Saliera-Zufallsfund kann nicht über Grundrechtsdefizite hinwegtäuschen
Postbus dementiert Videoüberwachung
Auf unsere Berichterstattung zur eigentümlichen Postbus-Videoüberwachung haben Datenschutzkommission (DSK) und Postbus reagiert. Während die DSK die Meinung vertritt, diese Videoüberwachung wäre meldepflichtig, kratzt die Postbus GmbH ganz überraschend die Kurve. Alles nicht wahr, so die Kernaussage im Postbus-Schreiben. Man mache gar keine Videoüberwachung, sondern bringe nur entsprechende Aufkleber bei den Bussen an, um potentielle Vandalen abzuschrecken - und offenbar die Fahrgäste in falscher Sicherheit zu wiegen. Der genaue Wortlaut der DSK- und Postbusschreiben finden sich unter http://ftp.freenet.at/its/video-postbus-0601.pdf.
Bevölkerung offensichtlich in die Irre geführt
Überwachung im Allgemeinen und Videoüberwachung im Besonderen hat bei der breiten Bevölkerung einen guten Klang und stößt mehrheitlich auf Zustimmung. Glaubt doch die Mehrheit der Menschen, dass jede Videoüberwachung bedeutet, dass - wenn sie gefilmt werden - jemand auf sie aufpasst oder zumindest nachträglich hilft, wenn es zu einem Schaden oder einem kriminellen Vorfall kommt. Viele Menschen fühlen sich durch Videoüberwachung "beschützt" - jemand nimmt ihnen die Verantwortung für eigenes, oft unvorsichtiges Verhalten ab.
Ein Irrglaube, wie die Postbus-Geschichte überdeutlich zeigt. Fahrgäste, die etwa im Vertrauen einer Videoüberwachung den Bus benützen, würden in einem Schadensfall feststellen, dass gar keine Aufzeichnungen existieren und sie keine Hilfe erhalten. Dies passt auch zur Aussage eines Verantwortlichen der Wiener Linien, der sinngemäß meinte "wegen eines Taschendiebstahls werden wir uns die Videoaufzeichnungen nicht ansehen."
Hans G. Zeger: "In Zukunft werden sich die Vorfälle häufen, in denen Menschen trotz einer angeblichen Videoüberwachung nicht geholfen wird. Gleichzeitig werden auch jene Fälle ansteigen, in denen zufällige Videoaufzeichnungen, sei es über Bekannte oder von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder hübschen Mädchen, für eigene illegale Zwecke genutzt werden. Belästigungen und Wissenskriminalität mit Hilfe derartigen Bildmaterials werden, ebenso wie in anderen EU-Ländern, zunehmen."
Inspektor Zufall statt sinnvoller Sicherheitspolitik?
Der Saliera-Zufallsfund wird von der Polizei gern als Beispiel funktionierender Videoüberwachung dargestellt. Tatsächlich handelt es sich um einen Zufallsfund, der sich im Zuge einer mehr als zweieinhalbjährigen Ermittlung ergab. Statt der Videoaufzeichnung hätte sich auch schlicht ein Verkäufer des Handy-Shops an den SIM-Kartenkäufer erinnern können. Inspektor Zufall hat erfreulicherweise einen, in Hinblick auf das Diebsgut spektakulären, aber letztlich banalen Einbruchsdiebstahl aufgeklärt. Einen von mehr als 130.000 Einbruchsdiebstählen in Österreich (2004), von denen bloß 10% aufgeklärt werden konnten.
Von einer funktionierenden Videoüberwachung hätte man bestenfalls dann sprechen können, wenn die Kunstgegenstände jenen minimalen Schutz gehabt hätten, der garantiert hätte, dass der Diebstahl oder zumindest der Fassadeneinbruch gefilmt worden wären. Technische Sicherheitsmaßnahmen, die offensichtlich unterlassen wurden und die sowohl aus der Sicht der Diebstahlsprävention, als auch eines zulässigen Grundrechtseingriffs vertretbar gewesen wären.
Hans G. Zeger: "In der Privatwirtschaft wäre ein Geschäftsführer, der es nicht schafft die ihm anvertrauten Investitionsgegenstände zumindest minimal zu sichern, sofort fristlos entlassen worden. Im Dunstkreis der Bundesregierung ticken die Uhren offenbar anders. Unfähigkeit in der Museumsleitung ist offenbar ein willkommener Anlass die Grundrechte der Bevölkerung weiter einzuschränken."
Saliera-Zufallsfund kann nicht über Grundrechtsdefizite hinwegtäuschen
Denkt man den Ablauf der Saliera-Geschichte zu Ende, müsste polizeiliche Ermittlungstätigkeit eingestellt werden und darauf gewartet werden, dass aus privater Überwachung und Vernaderung Zufallshinweise zur Aufklärung eines Delikts einlangen.
Zufallsergebnisse, die nur deswegen zustande kommen, weil im Bereich privater Videoüberwachung rechtsstaatliche Anarchie herrscht. Praktisch jeder darf aufzeichnen wo und was er will, kann das Material aufheben solange er will und es auch nach Belieben verwenden. Selbst eine Weitergabe ist nicht ausreichend unterbunden, bloß die Veröffentlichung im Internet oder in Printmedien wäre verboten, wenn der Gefilmte eindeutig identifiziert werden kann.
Tatsächlich würden nur wenige rechtsstaatliche Bestimmungen den Wildwuchs des privaten Lauschangriffs wirkungsvoll eindämmen, ohne dass die notwendige Ermittlungstätigkeit der Sicherheitsbehörden bei Kriminalfällen eingeschränkt wäre. Ganz im Gegenteil, die rechtsstaatlichen Regelungen würden in vielen Fällen sogar die polizeilichen Ermittlungen beschleunigen.
Rechtsstaatliche Regelungen erforderlich
Bisher ist strittig ob und wenn ja, welche Art der privaten Videoüebrwachung Regsitrierungspflichtig ist. Die DSK sieht nur unter bestimmten Bedingungen, die aber nicht üebrprüft werden können, eine Registrierungspflicht. Private Videoüberwachung sollte daher folgenden rechtsstaatlichen Mindestkriterien genügen:
- Registrierungspflicht
Videoüberwachung sollte ausdrücklich meldepflichtig werden, unabhängig davon ob es sich um digitale oder analoge Aufzeichnungen handelt. Im Zuge der Meldepflicht sollte festgelegt werden, zu welchen Zwecken die Aufzeichnung erfolgt, wie lang sie aufbewahrt wird und wer Zugang zu den Daten hat und unter welchen Umständen die Daten angesehen werden dürfen. Diese Beschränkungen müssen auch sicherheitstechnisch abgesichert werden. Die Registrierungsbehörde sollte auch Auflagen zu Installation und Betrieb erteilen können.
- Informationspflicht
Auf die Tatsache einer privaten Videoüberwachung ist so hinzuweisen, dass Betroffene ihr Verhalten darauf einstellen können. Beim Hinweis ist auch der Betreiber zu nennen und wo die Registierung eingesehen werden kann.
- Verbot des Überwachens fremder Bereiche und des öffentlichen Raums
Private Videoüberwachung darf weder fremde Bereiche (mit)überwachen, noch Straßen, Plätze oder Gehsteige, die allgemein genutzt werden. Derzeit ist es möglich und passiert auch, dass Konkurrenten "überwacht" werden und regelmäßig mit dem Bildmaterial Anzeigen gemacht werden. Auch Passanten, die bloß spazierengehend zufällig auf einem Gehsteig gefilmt werden, wurden schon als mutmaßliche Verbrecher denunziert.
Übertretungen dieser Bestimmungen sollten mit Verwaltungsstrafe ahndbar sein, für bestehende Videoüberwachungen sollte für die Nachmeldung ein einjähriger Übergangszeitraum festgelegt werden.
Hans G. Zeger: "Mit diesen Bestimmungen würde einerseits klargestellt, dass in bestimmten Bereichen Videoüberwachung sowohl zulässig als auch sinnvoll ist, andererseits der Wildwuchs der Privatsheriffs erfolgreich eingedämmt. Die Grundrechte nach unbeobachtetem Aufenthalt im öffentlichen Raum würden genauso respektiert, wie eine sinnvolle Sicherung privaten Eigentums. Als Nebeneffekt hätte die Polizei bei der Ermittlung im Rahmen einer Straftat die Möglichkeit rascher als bisher festzustellen, ob in einem bestimmten Bereich Videoaufzeichnungen existieren."
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