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Verwendung von Tondokumenten ohne Einwilligung von Betroffenen
Rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Tonaufnahmen - illegale Tonaufnahmen haben sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen

Während die Thematiken "Videoüberwachung" sowie "Recht am eigenen Bild" zum regelmäßigen Bestandteil täglicher Berichterstattung geworden sind, fristet die Frage, unter welchen Umständen Tondokumente, die Stimmaufnahmen anderer Personen enthalten, angefertigt sowie verwendet werden dürfen, ein vergleichsweise mediales Schattendasein. Dabei handelt es sich auch um erhebliche Eingriffe in Persönlichkeitsrechte.

Strafrechtliche Bestimmungen

Gegen Verletzungen des Rechts am eigenen Wort kann nicht nur zivil- sondern auch strafrechtlich vorgegangen werden. Die entsprechende Regelung bildet § 120 Strafgesetzbuch. § 120 Abs.1 Strafgesetzbuch stellt die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes oder Abhörgerätes unter Strafe, wenn dies dazu dient, sich von einer nicht öffentlichen und nicht für denjenigen zur Kenntnisnahme bestimmten Äußerung, Kenntnis zu verschaffen. Die Strafdrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe.

Dabei ist zu beachten, dass § 120 Abs.1 StGB die Vornahme von Tonaufzeichnungen eben nur dann unter Strafe stellt, wenn die entsprechende Äußerung "nicht öffentlich" erfolgt bzw. auch nicht gegenüber demjenigen, der die Tonaufzeichnung vornimmt, getätigt wird. Erfasst wird durch diese Strafbestimmung somit das Abhören von Gesprächen, an denen der Aufzeichnende gar nicht teilnimmt. Das Aufzeichnen von Äußerungen, die ohnehin an denjenigen gerichtet sind, der die Tonaufzeichnung vornimmt, ist hingegen nach § 120 Abs.1 StGB nicht strafbar. Gibt der Aufzeichnende allerdings die so erlangten Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen an einen Dritten weiter, für den diese nicht bestimmt sind, verstößt er gegen § 120 Abs. 2 StGB.

Kurz zusammengefasst: Gerichtlich strafbar ist es, Tondokumente von Äußerungen herzustellen, die gar nicht an denjenigen gerichtet waren, der die Aufzeichnung vornimmt (klassisches "Abhören" fremder Gespräche). Ebenso gerichtlich strafbar ist die Weitergabe von Tondokumenten an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen. Nicht dem gerichtlichen Strafrecht unterliegt es hingegen, wenn einfach von Gesprächen, an denen der Aufzeichnende teilnimmt, ohne Einwilligung der Gesprächspartner Tondokumente produziert werden, die derjenige dann später keinen Dritten zugänglich macht.

§ 120 Abs.2 a StGB verfolgt hingegen Verstöße gegen das Übertragungsgeheimnis im Bereich der Telekommunikation und bestraft die Aufzeichnung, Weitergabe und Veröffentlichung von Telekommunikationsnachrichten, welche nicht für denjenigen bestimmt sind, der die Aufzeichnung vornimmt.

Sämtliche Begehungsformen des § 120 StGB sind sogenannte Ermächtigungsdelikte, was bedeutet, dass eine Verfolgung des Täters nur mit Ermächtigung des Tatopfers stattfindet.

Rechtfertigungsgründe

Ebenso kompliziert und breit gefächert wie der strafrechtliche Tatbestand an sich ist auch die Judikatur, wann entsprechende Eingriffe in das Recht am eigenen Wort gerechtfertigt sein können. Prinzipiell orientiert sich die Rechtsprechung an den allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen von Notwehr und Notstand und erlaubt in Einzelfällen eine Verwendung strafrechtswidrig ermittelter Tondokumente auch in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Als zulässig wurde etwa das Herstellen und die Weitergabe entsprechender Aufnahmen zum Abwehr einer Erpressung beurteilt, als nicht gerechtfertigt wurde hingegen die Verwendung illegal erstellter Tonaufnahmen als Beweismittel in einem Scheidungsverfahren gewertet. In Strafprozessen gilt die Verwendung widerrechtlicher Tonmitschnitte als zulässig, wenn dies der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten dient. Grundsätzlich gibt es allerdings noch keine abschließend klärende Judikatur, in welchen genau bestimmten Fällen eine Verwertung von Tondokumenten- trotz rechtswidriger Erstellung- in entsprechenden Verfahren zulässig sein kann und ist daher immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass für Tonaufzeichnungen, welche durch Behörden in Ausübung entsprechender Kompetenzen- etwa im Rahmen der StPO- angefertigt werden, natürlich gesonderte Regelungen existieren.

Persönlichkeitsrechte

Über die strafrechtlichen Bestimmungen hinaus stehen Betroffenen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Grundsätzlich greift die Aufzeichnung von Tondokumenten, welche Stimmaufnahmen anderer Personen wiedergeben, in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen, das Recht am eigenen Wort, ein.

Grundsätzliche gesetzliche Regelung, auf welche entsprechende Persönlichkeitsrechte gestützt werden können, ist § 16 ABGB, der den Schutz der Privatsphäre festlegt.

Gestützt auf diese Bestimmung wurden etwa die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners oder die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen Angestellten als rechtswidrig beurteilt. (3 Ob 131/00m, 5 Ob 190/01m)

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Aufzeichnung von Gesprächsäußerungen anderer Personen auch urheberrechtliche Konsequenzen haben kann. Dies ist dann der Fall, wenn entsprechende Äußerungen urheberrechtlichen "Werkcharakter" für sich beanspruchen können, was vor allem bei öffentlichen Reden oder Vorträgen der Fall ist. Eine Aufzeichnung auf Tonträgern und Verbreitung von solchen Äußerungen ist nach § 43 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers möglich bzw. dann, wenn dieser seine Werknutzungsrechte an den Aufzeichnenden abtritt.

Sind Tondokumente personenbezogene Daten?

Aufgrund der umfangreichen Regelung im StGB rückt die Frage, wie weit das DSG 2000 auf Tondokumente, welche persönliche Äußerungen wiedergeben, anwendbar ist, in den Hintergrund. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige Mittschnitte, sofern sie auf eine bestimmte Person rückführbar sind, jedenfalls personenbezogene Daten darstellen, da auch ein "bestimmbarer" und nicht nur unmittelbar bestimmter Personenbezug ausreicht, um Daten dem Anwendungsbereich des DSG 2000 zu unterstellen. Mit der Entscheidung K503.425-090/0003-DVR/2005 hat auch die Datenschutzkommission bestätigt, dass grundsätzlich Tondokumente - unter der Bedingung eines bestimmbaren Personenbezugs- dem DSG 2000 unterliegen.

Das bedeutet im Ergebnis, dass entsprechende Ansprüche wegen widerrechtlicher Verwendung von personenbezogenen Tonaufnahmen ergänzend zum StGB sowie zu allgemeinen, zivilrechtlichen Ansprüchen auch auf das DSG 2000 gestützt werden können. Da die Herstellung personenbezogener Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur in beschränktem Ausmaß dem § 120 StGB unterliegt, kann hier ergänzend das DSG 2000 herangezogen werden, um sich gegen solche Tonaufnahmen zu wehren. Je nach Inhalt des entsprechenden Tondokuments kann es sich auch um sensible Daten handeln und ist - wie auch bei anderen Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz- je nach Anlassfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Aufzeichnenden und den Rechten des Betroffenen durchzuführen.

Resumee

Bezüglich Herstellung und Verwendung personenbezogener Tondokumente gibt es in Österreich umfassende Regelungen, die sich allerdings im Überschneidungsbereich zwischen allgemeinem Zivilrecht, gerichtlichem Strafrecht, Urheberrecht und Datenschutz bewegen. In diesem Zusammenhang ist zu überlegen, ob die Vornahme von Tonaufzeichnungen im Zusammenhang mit Videoüberwachungsmaßnahme durch Private nicht sogar strafrechtlich relevant sein kann. Generelle Präventivmotive können jedenfalls kein Rechtfertigungsgrund sein, der die Herstellung personenbezogener Tondokumente durch Private ohne Einwilligung von Betroffenen rechtfertigt.


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