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2005/04/20 Warnung vor der Lifestyle - Datenerhebung
Derzeit wieder österreichweite Datenerhebung der Schober-Gruppe - Umfangreicher Fragebogen soll Konsumenteninteressen ausspähen - Im Stil einer amtlichen Umfrage werden personenbezogene Daten, zum Teil sensible Daten erhoben - Ziel ist der Weiterverkauf an Unternehmen - Konsumenten werden über Zweck des Fragebogens nicht vollständig informiert - Konsumenten sollten den Fragebogen wegwerfen, Unternehmen sollten keine aus dieser Erhebung gewonnenen Daten kaufen

Österreichweite Datenerhebung der Schober-Gruppe

Unter dem Titel "Lifestyle Marktanalyse und Konsumentenbefragung" wird derzeit ein sechsseitiger Fragebogen im Stil der Volkszählungserhebung und Mikrozensuserhebung der Statistik Austria an zahlreiche Konsumenten verschickt. Was für den flüchtigen Betrachter amtlich wirkt und nach einer statistischen Analyse klingt, ist eine gewinnorientierte Aktion des Datenhändlers "Schober".

Dieser Fragebogen bzw. Abwandlungen davon wurden in der Vergangenheit schon mehrfach, früher unter der eigenen Firma Lifestyle, verschickt, die ARGE DATEN hatte regelmäßig davor gewarnt.


Detaillierter personenbezogener Fragebogen

Beim Fragebogen handelt es sich nicht, wie viele meinen, um eine statistische Marktanalyse, etwa zür Planung neuer Einkaufszentren oder zur Verbesserung der Nahversorgung, sondern um das Keilen persönlicher Informationen.

Hans G. Zeger, Obmann der ARGE DATEN: "Der Fragebogen ist natürlich von einem Marketingprofi gemacht. Aufmachung und Schlüsselwörter wie 'Marktanalyse', 'Verbraucher in ihrer Region', 'Teilnahme am Projekt', 'Untersuchung' suggerieren dem Leser an einer wichtigen wissenschaftlichen Studie teilzunehmen. Hinweise wie 'Datenhandel', Adressverlag', 'Datenweiterverkauf' oder 'Datenübermittlung' fehlen vollständig. Auch eine Information über die gewerberechtliche Tätigkeit der Schober Consumer Information Gmbh fehlt."

Selbst die Zustimmung zum Datenhandel wird nicht als Zustimmung deklariert, sondern hinter einer "Aufklärung zum Datenschutz" versteckt.

Der Fragebogen umfasst mehr als 132 Fragen, die zum Teil auch in den Bereich der sensiblen und besonders schutzwürdigen Daten fallen.

Gefragt wird in 9 Gruppen nach praktisch alles, was einen Konsumenten beschreibt, unter anderem nach Einkommen, Geburtsdatum, Mailadresse, Kinderzahl, Familienstand, Schulbildung und Beruf, Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln, Automodell, Urlaubsziele, Freizeitaktivitäten, Vermögensveranlagung, Heizgewohnheiten bis zu Hunde- und Katzenfutter.

Hans G. Zeger: "Jedem Konsumenten muss bewusst sein, dass er bei Bekanntgabe dieser Daten in Zukunft nicht das für ihn günstigste Produktangebot erhält, sondern jenes, von dem Firmen meinen, dass es am besten dieser Gruppe verkaufbar ist. Neben der steigenden Belästigung durch Werbung muss der gläserne Konsument auch mit einer Einschränkung und Kanalisierung des Produktangebots rechnen."

Abgesehen davon muss der gläserne Konsument damit rechnen, dass seine Angaben zum Nettoeinkommen auch dazu verwendet werden, seine Wirtschaftsleistung zu bewerten. Dies kann - bei niederigem Einkommen - zu Verschlechterungen in den Zahlungskonditionen, bei der Gewährung von Rabatten oder gar zur Verweigerung von Geschäftsabschlüssen führen. Will jemand unbedingt den Fragebogen ausfüllen, sollte er sein Nettoeinkommen nicht unter 3.000 EUR beziffern.


Zustimmungserklärung zum Datenhandel unzureichend

Die von Schober verwendete Zustimmungserklärung zum Datenhandel ist für die ARGE DATEN unzureichend und für Rechtslaien, also die Mehrzahl der angeschriebenen Konsumenten nicht verständlich. Damit ist äußerst fraglich, ob die Datenerhebung und damit auch die Zustimmung zum Datenverkauf überhaupt rechtmäßig zustande gekommen ist.

Hans G. Zeger: "Gemäß § 27 DSG 2000 dürfen unzulässig ermittelte Daten nicht weiterverwendet werden, schon gar nicht verkauft werden und sind umgehend zu löschen. Selbst wenn die im Fragebogen verwendeten Erklärungen einen Juristen gerade noch erkennen lassen, dass sie eine Zustimmung zum Datenhandel bedeuten, ist das bei Konsumenten kaum der Fall. Eine Zustimmung nach dem Datenschutzgesetz ist aber nur dann gültig, wenn der Betroffene, also der Konsument in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat."

Schon in mehreren OGH-Entscheidungen hat das Gericht festgestellt, dass sich die Zustimmungserklärung am Wissenstand des Adressaten zu orientieren hat und auch bei flüchtiger Kenntnisnahme klar und vollständig zu informieren hat.

Schober ist sich natürlich bewusst, dass bei vollständiger Aufklärung über den Zweck des Fragebogens die Rücklaufquote ein Zehntel oder nur ein Hunderstel des derzeitigen Rücklaufs ist. Ein weiteres Indiz, dass die Zustimmungserklärungen nicht wirklich ausreichen.


Schober als Datengroßhändler

Nach Eigendarstellung verfügt Schober über Daten von 50 Millionen Privatpersonen in Österreich, Schweiz und Deutschland mit insgesamt 10 Milliarden Einzelinformationen. Im Schnitt sind das zweihundert Einzelinformationen zu jeder erfassten Person. Genug um nicht nur einen gläsernen Konsumenten zu haben, sondern auch deren soziale und wirtschaftliche Stellung, Zahlungsfähigkeit und Bonität beurteilen zu können.

Da die tatsächliche Verfügbarkeit von Informationen sehr unterschiedlich ist, und zwischen 50 und 300 und mehr Einzelinformationen je Person schwanken kann, zeigen diese Angaben, dass Schober neben dieser Lifestyleerhebung noch erhebliche andere Datenquellen anzapft.


Schober wird aufgefordert endlich Datenschutzrechte zu garantieren

Die ARGE DATEN hatte in der Vergangenheit schon mehrfach Mitglieder in Datenschutzverfahren gegen Schober vertreten. Dabei ließ uns Schober über ihre Anwälte erstaunliches ausrichten: "In der Branche der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen seit jeher einheitlich die Auffassung bestanden hat, dass Übermittlungsempfänger nicht zu beauskunften sind."

Hans G. Zeger: "Hier wird ein EU-weit einmaliger und untragbarer Status Quo zur Rechtfertigung der Einschränkung der Datenschutzrechte herangezogen."

Geschäftsführer Jenzer, treibende Kraft der Inititative "Fair Data" der Adressenverlage, sollte endlich bei seinem eigenen Adressenverlag die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass Betroffene Auskunft erhalten können woher Schober die Daten bezieht und an wen er sie weiter gibt.

Hans G. Zeger: "Nach dem Datenschutzgesetz hat jeder Betroffene das Recht zu erfahren, welche Daten verwendet werden, woher sie stammen und an welche Unternehmen sie weitergegeben wurden. Ein Recht, das die Adressenverlage bisher ignoriert haben und das jedoch bei etwas gutem Willen leicht und kostengünstig erfüllbar ist."

Einfach ist das natürlich nur, sofern die Datenermittlung und Weitergabe tatsächlich rechtmäßig erfolgte. Solange diese Grundrechte nicht garantiert werden können muss die FairData-Initiative der Adressenverlage eher als Un-FairData-Aktion bezeichnet werden.


Warnung an Käufer des Datenmaterials

Vielen Unternehmen, die von Adressenverlagen Datenmaterial kaufen, ist nicht bewusst, dass sie damit noch keine Garantie für die Verwendung zu Direktmarketingzwecken haben. Bei der ARGE DATEN sind Fälle dokumentiert, bei denen Unternehmen Mailadressen für eine Werbeaussendung erworben hatten und anschließend mit mehreren Klagsdrohungen wegen Verstoßes gegen das TKG 2003 konfrontiert waren.

Hans G. Zeger: "Auch nach Prüfung von unserer Seite stellten wir fest, dass diese Klagsdrohung zu Recht bestand und wir konnten den Unternehmer nur zu einem Vergleich raten."

Aus einer scheinbar billigen Werbeaktion wurde rasch ein mehrere tausend Euro teures Datenschutzabenteuer.

Wir empfehlen allen Unternehmen, die glauben nicht auf die Dienste der Datenhändler (Adressverlage) verzichten zu können, jedenfalls einen vollständigen und lückenlosen Herkunftsnachweis der Daten zu verlangen und die Herkunft stichprobenweise zu prüfen. Auf Daten die aus der Lifestyleerhebung stammen sollte verzichtet werden, da fraglich ist ob eine gültige Zustimmung des Konsumenten vorliegt.


Empfehlungen für Konsumenten

Werfen Sie den Lifestyle-Fragebogen weg, die versprochenen Gewinne decken in keinem Fall den Datenschutzärger ab, den sie sich mit einem ausgefüllten Fragebogen einhandeln.

Sollte jemand den Fragebogen schon ausgefüllt haben, dann sollte er eine Datenschutzauskunft zur Verwendung einholen und die Weiterverwendung der Daten untersagen.

Auch ein Eintrag in die Sperrliste der Wirtschaftskammer (Robinsonliste) ist möglich, diese ist jedoch unelektiv. Sie ist nicht geeignet für Personen, die Werbezusendungen grundsätzlich akzeptieren, jedoch selbst bestimmen wollen wer sie bewirbt. Für die bleibt nur das Instrument der gezielten Zustimmung zur Werbung von bestimmten Unternehmen.

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