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2008/06/20 Intrigantenstadl BMI - Ermittlungshandlungen verletzen Datenschutz
"Sehr geehrter Herr Magister, lieber Freund!" - Österreichische Freunderlwirtschaft macht auch vor Grundrechten nicht halt - Ermittlungstätigkeiten einer unzuständigen Stelle stellen Datenschutzverletzung dar

Erscheinungen wie „Freunderlwirtschaft“ jeglicher Art, Postenschacher, etc… sind für den gelernten Österreicher keine Überraschungen. Dass besonders das Innenministerium und der nachgeordnete Polizeiapparat von derartigen Phänomenen stark betroffen ist, haben die Vorkommnisse der letzten Monate bewiesen.


Anlassfall einer DSK-Beschwerde

Herr X., der Beschwerdeführer war bis Ende 2005 Beamter des Bundesministeriums für Inneres, wobei er seit November 2003 vom Dienst suspendiert war.

Der Geschäftsführer eines privaten Vereins ersuchte bei der ehemaligen Dienststelle per eMail um Auskunft über Herrn X.. Das eMail hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Magister, lieber Freund,
Im Zuge der Bearbeitung einer Rechnung wurde dem Anwalt eines unserer Mitglieder von einer Firma beiliegendes Schreiben übermittelt.
Gefertigt ist das Schreiben von Herrn Mag. Dr. (dem späteren Beschwerdeführer). Ich war bis jetzt der Meinung, dass dieser Herr bei der Polizei beschäftigt ist,  offensichtlich vertritt er aber jetzt diese Firma rechtsfreundlich.
Kannst Du mich bitte aufklären, ob er noch im Polizeidienst ist oder nicht."

Der Adressat des eMail begann interne Ermittlungen und erfuhr, dass der Beschwerdeführer zum Anfragezeitpunkt dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörte, aber vom Dienst suspendiert war. Dem anfragenden "lieben Freund" wurden diese Informationen - nach dem Behaupten des Beschwerdeführers X. - weiter gegeben.

Der Sachverhalt wurde an die "zuständige Dienst- und Disziplinarbehörde" zur Prüfung einer verbotenen Nebenbeschäftigung nach § 56 Beamtendienstrechtsgesetzes sowie des Tatbestandes der Winkelschreiberei übermittelt, da der Betroffene dem Personalstand der Exekutive angehöre und dennoch eine Rechtsvertretung vornehme.

Gegen die interne Informationsweitergabe an den "lieben Freund" im Innnenministerium, der für Disziplinarfragen nicht zuständig ist, erhob der Betroffene Beschwerde bei der DSK.


Entscheidung der DSK

Die Entscheidung der DSK fiel eindeutig aus. Zunächst wurde festgehalten, dass die Tatsache, dass jemand vom Dienst suspendiert ist, ein personenbezogenes Datum darstellt und an diesem auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nach § 1 Abs 1 DSG 2000 besteht. Der Beschwerdegegner brachte vor, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit November 2003 suspendiert sei, sei nicht geheim, sondern sogar Teil von Medienberichten gewesen. Dazu wurde durch DSK festgehalten, dass es darum gehe, dass die betreffende Suspendierung zum Zeitpunkt 14. Juni 2007 noch aufrecht gewesen sei, somit um eine Tatsache, die dem Beschwerdegegner auch nicht bekannt war, wäre keine telefonische Nachfrage erforderlich gewesen.

Die Frage, ob der „liebe Freund“ zum Schluss eine befriedigende Auskunft erhalten hatte oder nicht konnte durch die Ermittlungen der DSK nicht geklärt werden. Eine Datenschutzverletzung wurde durch einen anderen Aspekt festgestellt: Die Ermittlungshandlungen der betreffenden Abteilung des BMI zur Suspendierung seien außerhalb von deren Zuständigkeit erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht bei jener Abteilung tätig gewesen sei, welche die entsprechende Anfrage erhalten hatte, diese daher dienstrechtlich für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei. Die eigenmächtigen Ermittlungsschritte des angeschriebenen beamten seien daher Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz des Betroffenen gewesen, der betreffende Beamte hätte die Information über eine Nebentätigkeit bzw. winkelschreiberische Aktivitäten sofort an die zuständige Abteilung weiter zu leiten gehabt.


Ermittlungen durch unzuständige Behörde datenschutzwidrig

Sofern an eine Behörde entsprechende Informationen über straf- oder disziplinarrechtlich relevante Umstände eingehen sind die Informationen sofort an die zuständige Behörde zu übermitteln. Jedes eigenmächtige Vorgehen einer unzuständigen Behörde stellt einen Eingriff in das Datenschutzrecht des Betroffenen dar.


Könnten Ermittlungen einer unzuständigen behörde als Amtshilfe gelten?

Gemäß § 8 Abs 3 Z 1 DSG 2000 gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Darüber hinaus dürfen auch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nur in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe tätig werden.

Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG ist hingegen nur im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der jeweiligen Organe zulässig und kann somit das Einschreiten eines unzuständigen Organs nicht unter Verweis darauf, dass man für eine andere Behörde tätig geworden wäre gerechtfertigt werden.

Abgrenzungskriterium für die Zulässigkeit von Amtshilfehandlungen unter Bedachtnahme auf datenschutzrechtliche Grundsätze bietet nach der Rechtsprechung der DSK die „Denkmöglichkeit“ der Notwendigkeit einer Amtshandlung als Ausdruck des in § 1 Abs 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Wenn es denkmöglich ist, dass die von der ersuchenden Behörde verlangten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung – nach Auffassung der DSK - aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben.


Resumee

Neben des Sittenbildes, welche der vorliegende Fall von den Zuständen im Bundesministerium für Inneres und im Polizeiapparat zeichnet, bietet die besprochene Entscheidung daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus interessante Diskussionsfragen. Festzuhalten ist, dass auch im Falle an sich zulässiger behördlicher Ermittlungsschritte stets zu überprüfen ist, ob die betreffende Behörde dem Gesetz nach für die zu beurteilenden Fragen überhaupt zuständig ist. Nur dann kann auch die Zulässigkeit von Ermittlungen aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben sein!

mehr --> DSK-Bescheid K121.346/0004-DSK/2008.pdf

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