2001/05/28 Volkszählung verletzt DSG 2000
Gemeinden übermittelten Personendaten an Statistik Austria - Fehlende Datenregistrierung - Informationspflicht gemäß DSG 2000 mißachtet - Datenweitergabe erfolgte entgegen offiziellen Beteuerungen
Gemeinden übermittelten Personendaten
Wie Karl Isamberth am 22.05.01 in einem Vortrag zur Volkszählung öffentlich bekanntgab, übermittelten fast alle österreichischen Gemeinden zusätzlich zu den Fragebögen auch Personendatein mit den individuellen Daten ihrer Bürger an die Statistik Austria. Nichtbeteiligt an dieser elektronischen Datenübermittlung haben sich die Städte Wien, Linz und Klagenfurt. Quelle der Datenübermittlung waren die computerunterstützten Meldeevidenzen der Gemeinden. Zweck der Datenübermittlung laut Statistik Austria: 'Überprüfung und Abgleich der Volkszählungsdaten mit dem ZMR/Zentralen Melderegister'
Diese Datenweitergabe der Gemeinden, ist alarmierend weil sie in dieser Form gesetzeswidrig ist und die Rechte der Bürger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten missachtet. Wiederholte Beteuerungen, dass nur anonymisierte Daten für grossflächige Planung statistisch verwendet würden, die wohl die Bürger beruhigen sollten, haben sich somit als falsch erwiesen.
Das DSG 2000 und die EG-Richtlinie Datenschutz sprechen in diesem Punkt eine eindeutige Sprache:
(1) Jede Verwendung von Daten zu einem neuen Zweck ist registrierungspflichtig.
(2) Bei einer Datenübermittlung sind spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung alle Betroffenen zu verständigen.
(3) Auf Formularen und Ausdrucken, die im Zusammenhang mit dieser Datenverwendung stehen, muß eine DVR-Nummer geführt werden.
Dr. Hans G. Zeger, Obmann der ARGE DATEN: 'Eindeutig ist, daß rund 2000 österreichische Gemeinden das DSG mehrfach verletzt haben. Erstens durch die fehlende Registrierung der Datenverwendung, zweitens durch die Mißachtung der Informationspflicht und drittens durch das Nichtführen der DVR-Nummer auf der Zählungsliste (gelbes Formular).'
Auf die Übertretung dieser Bestimmungen stehen Verwaltungsstrafen von ATS 130.000,- (§52 Abs.2 DSG 2000). Diese Strafe müßte gegen jede Gemeinde getrennt verhängt werden.
Volkszählung und Parallelaktion gesetzlich geregelt
Volkszählung und Parallelaktion sind zwar gesetzlich geregelt, dies entbindet aber weder Gemeinden, noch die Statistik Austria davon, jene Datenanwendungen zu registrieren, die sie für die Durchführung des Gesetzes benötigen.
Ganz im Gegenteil sollen die Bestimmungen des DSG sicherstellen, daß alle Bürger die Möglichkeit haben, sich über die Datenströme und Datenweitergaben vollständig zu informieren.
Dr. Hans G. Zeger: 'Besonders ärgerlich an dieser Rechtsbeugung ist, daß sowohl die Gemeinden, als auch die Statistik Austria in den letzten Monaten immer wieder behauptet hatten, daß an die Statistik Austria nur anonymisierte Volkszählungsdaten weiter gegeben werden und alle personenbezogenen Vollständigkeitsprüfungen bei den Gemeinden stattfinden.'
Sowohl die fehlende Registrierung, als auch die Mißachtung der Informatiospflicht stellen keine Kavaliersdelikte dar, sondern sind ein grober Verstoß gegen das Verfassungsrecht auf Datenschutz und Geheimhaltung.
Weitere Probleme zu erwarten
Der nicht genehmigte Datentransfer zwischen Gemeinden und Statitik Austria stellt nur die Spitze eines Eisbergs von Datenschutz- verletzungen dar.
Im Zuge des Abgleichs der Meldedaten fordern schon jetzt namhafte Behördenvertreter die permanente Aktualisierung der Meldedaten. Dies wird nur durch weitere Vernetzung mit anderen Behördendaten möglich sein.
Schon jetzt werden neue, zusätzliche Register, wie 'Bildungsregister', 'Wohnungsregister' oder 'Unternehmensregister' gefordert.
Wenn nur ein Bruchteil dieser Vorhaben umgesetzt wird, haben die Österreicher entweder die Wahl, selbst premanent Datenänderungen in 'ihren' Registern durchzuführen oder einen noch nie dagewesenen Datenverbund, der keinerlei rechtliche Deckung hat, hinzunehmen.
Dr. Hans G. Zeger: 'Angesichts des äußerst schlampigen Umgangs mit dem DSG ist es allzu verständlich, daß sich viele Leute weigern die Fragebögen der Volkszählung komplett auszufüllen oder abzugeben.'
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