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2002/04/09 PSK - Üble Geschäftsbedingungen
Datenweitergaben zwischen Unternehmen sind zwar oft illegal, aber nichts desto trotz ein lukratives Geschäft.

Durch allgemeine und verwirrende Formulierungen wird von wohlmeinenden Konsumenten immer wieder die Zustimmung erschlichen, Daten praktisch nach Belieben weitergeben und austauschen zu können.

Nun hat sich schon bei vielen Unternehmen die OGH-Praxis herumgesprochen, allzu allgemein gehalten Zustimmungserklärungen als ungültig aufzuheben.

Manche Unternehmen schlagen daher eine neue Strategie ein. Als besonders krasses Beispiel dienen dazu die Geschäftbediengungen der PSK. Wer ein simples Sparbuch zum Eckzinssatz eröffnet, hat folgendes zu unterschreiben:
'Ich erkläre mich/Wir erklären uns gemäß §38 Abs 2 Z 5 BWG [*] und gemäß §8 Abs 1 Z2 DSG 2000 [**] damit einverstanden, dass Sie alle mich/uns betreffenden Daten und Informationen, die Ihnen im Rahmen der mit mir/uns bestehenden Geschäftsbeziehung bekannt werden, ausschließlich zur Durchführung von Kundenaufträgen [***], sowie für Zwecke des Marketing, der internen Abwicklung, der Risikoanalyse [****] und der Kundenberatung an die Unternehmen der BAWAG-/P.S.K.-Gruppe, das sind die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, easybank AG, Kapital & Wert Bank AG, SPARDA Bank AG, Österrreichische Verkehrskreditbak AG, LBA LandesBausparkasse AG, BAWAG-Versicherung AG und BAWAG P.S.K.LEASING GmbH weitergeben können.'

[*] bedeutet, daß die Bank von der Verpflichtung zur Enhaltung des Bankgeheimnisses entbunden wird (!!),
[***] ist überflüssig und offensichtlich nur in den Geschäftsbedingungen enthalten, um die nachfolgende umfassende Datenweitergabeermächtigung zu kaschieren,
[****] ist eine euphemistische Umschreibung für 'Bonitätsauskünfte', die Weitergabe von Daten an 'Schwarze Listen' und ähnliches.

Hans G. Zeger: 'Es ist in der Regel sinnlos, mit Postbediensteten oder mit Bankangestellten Fragen des Datenschutzes zu diskutieren. Wir empfehlen daher, eine derartige Zustimmungsermächtigung zu unterschreiben und am nächsten Tag, wenn das Konto eröffnet ist, den Passus [**] '§8 Abs 1 Z2 DSG 2000' in Anspruch zu nehmen.'

§8 Abs 1 Z2 DSG 2000: 'der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt'.

Dies bedeutet, daß jederzeit die Zustimmung, ohne Beeinträchtigung des ursprünglichen Geschäfts widerrufen werden kann.

Stellungnahme ARGE DATEN:
Zustimmungserklärungen, die zwar in langen Listen die Unternehmen aufzählen, die die Kundendaten erhalten, jedoch für den Kunden keinen konkreten, mit dem ursprünglichen Geschäft im Zusammenhang stehenden Zweck ausweisen, sind genauso unwirksam und unzulässig, wie die durch den OGH bisher aufgehobenen allgemeinen Zustimmungserklärungen. Die bloße Aussicht 'Informationen', 'Werbung' oder 'Beratung' von Fremdfirmen zu erhalten, ist für die Betroffenen kein ausreichend bestimmter Zweck, die die Datenweitergabe an Fremdfirmen rechtfertigt.

Die ARGE DATEN wird daher in Zukunft diesen 'verbesserten', aber datenschutzrechtlich weiterhin bedenklichen Zustimmungserklärungen verstärkte Aufmerksamkeit widmen und auch gegebenenfalls in einem Musterverfahren Rechtsklarheit schaffen.


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