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2007/07/05 Kein Lichtblick für Homosexuellenrechte
Auch nach seiner Aufhebung zeigt der umstrittene "Homoparagraph" 209 StGB nach wie vor Wirkung - Wenig Erfreuliches zum Papierakt

Während der VfGH eine Tilgung bereits stattgefundener Verurteilungen aus dem Strafregister der Betroffenen nur aufgrund eines Gnadenaktes für möglich hält - die ARGE DATEN berichtete - sieht die Sache in Hinblick auf jene polizeilchen Datenbestände, in denen es in Bezug auf den früheren § 209 StgB zwar Ermittlungen gab, letztendlich aber keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, grundsätzlich anders aus. Wie bereits im Vorjahr durch den VfGH mit B1581/03 entschieden wurde, sind solche Datenbestände, da sie nicht mehr benötigt werden, grundsätzlich zu löschen. Ausnahme: Wieder einmal der Papierakt - wie mit 3.7.2007 durch den VfGH in B 1708/6 entschieden wurde.


Vorgeschichte

Der mittlerweile aufgehobene § 209 StGB sah für für "gleichgeschlechtliche Unzucht" männlicher Personen nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, die Verfolgung mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Polizeiliche Ermittlungen zu diesem Paragraphen waren ebenso an der Tagesordnung, wie Gerichtsverfahren und Verurteilungen.

Während erfolgte Eintragungen im Strafregister nach der Verurteilung Betroffener nur aufgrund eines gerichtlichen Gandenaktes getilgt werden können, verliefen datenschutzrechtliche Beschwerden in jenen Fällen, wo es um die Aufzeichnung polizeilicher Ermittlungen ging, weitgehend erfolgreich.

Da entsprechende Datenbestände durch die Polizeibehörden nicht mehr benötigt werden, wurde mit Vorjahr durch den VfGH entschieden, dass diese grundsätzlich zu löschen sind. Diesem Erkenntnis kamen die Behörden auch nach, mit Ausnahme eines sogenannten "Kopienaktes", in welchem die Daten des Beschwerdeführers weiterhin aufscheinen. Der Verfassungsgerichtshof wurde durch den Beschwerdeführer somit abermals bemüht. Diesmal leider erfolglos, der Kopienakt darf bestehen bleiben.


Argumentationslinie des VfGH

Die Löschungsmöglichkeit scheitert wieder einmal an der Voraussetzung des Dateibegriffes. Die entsprechende juristische Argumentation wird durch österreichische Behörden, einschließlich der Höchstgerichte, einhellig vertreten. Die Datei wird als " strukturierte Datensammlung, welche nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich ist" betrachtet. Akten, Aktensammlungen sowie deren Deckblätter sollen - nach österreichischer Auffassung- somit nicht von den Ansprüchen auf Löschung, Auskunft und Richtigstellung nach dem DSG 2000 umfasst sein, auch nicht der EU-Datenschutzrichtlinie unterliegen.

Trotz der Tatsache, dass seitens des Beschwerdeführers auch auf den Eingriff in Art. 8 EMRK verweisen wurde und dazu zahlreiche Fälle aus anderen Staaten präsentiert wurden, in welchen entsprechend der EMRK sehr wohl auch bei Papierakten Eingriffe ein Persönlichkeitsrechte festgestellt wurden, zeigt sich der VfGH in seiner Entscheidung hart: Sofern Daten in einem Papierakt verarbeitet werden, gibt es grundsätzlich keinen Löschungsanspruch, daran ändern auch EU-Datenschutzreichtlinie und Art. 8 EMRK nichts. Grund: Entsprechende Akten seien insbesondere im Beschwerdefall nicht mehr personenbezogen auffindbar, da die entsprechenden Protokollbucheintragungen, unkenntlich gemacht worden seien.


Fragwürdige Argumentation

Falls man wirklich die VfGH - Ansicht, der entsprechende Akt sei personenbezogen aufgrund der vorgenommenen Anonymisierungen nicht mehr auffindbar, teilt, stellt sich die Frage, worin der Sinn besteht, solche "Phantomakten" aufzuheben. Anders gefragt: Warum klammert sich die Behörde daran, weiterhin Datenbestände aufheben zu dürfen, die ihr für ihre Arbeit nichts mehr bringen und die -glaubt man den Höchstgericht- auch nicht mehr verwendbar sind?

Von dieser Frage abgesehen ergibt sich allerdings ein grundsätzliches Problem: Die österreichische Rechtsprechung zum Papierakt ist sowohl in Hinblick auf die EU-Datenschutzrichtlinie als auch die EMRK höchst fragwürdig.

Der Dateibegriff der EU-Datenschutzrichtlinie sieht nämlich anders aus als jener der österreichischen Judikatur: Lediglich muss es sich um eine "strukturierte Sammlung" handeln, die "nach bestimmten Kriterien zugänglich ist". Sieht man von der hier behaupteten Anonymisierung ab, liegt diese Voraussetzung jedenfalls bei Papierakten vor. Personenbezogene Daten werden dort eindeutig verarbeitet, im Zusammenhalt mit den anderen Verarbeitungen, welche Behörden durchführen, ergeben derartige Aktensammlungen auch ein nach bestimmten Kriterien zugängliches, strukturiertes System. Üblicherweise sind Aktensammlungen nach entsprechenden Geschäftszahlen zugeordnet, die- sofern nicht anonymisiert- im System der Behörde auch wiederum ganz einfach der jeweiligen Person zugeordnet werden können. Anders könnte eine Behörde schon denklogischerweise kein Aktensystem betreiben, da ansonsten nie ein Akt auffindbar wäre.


Fazit

Wenig überraschend geht der VfGH auch in der Frage des früheren Homoparagraphen nicht von der fragwürdigen österreichischen Ansicht zum Papierakt ab. Die einzige Möglichkeit, dennoch für Betroffene etwas zu erreichen, ist es vermutlich, sowohl den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf die Verletzung der EMRK zu bemühen als auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission aufgrund der Verletzung der EU-Datenschutzrichtlinie gegen Österreich zu führen.

Archiv --> Rückschlag im Kampf für Homosexuellenrechte

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