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2002/01/01 eCommerceG (ECG) seit 1.1.2002 wirksam
Für Online-Shopper bringt das ECG ab 1.1.2002 wesentliche Verbesserungen - Darauf hat jeder Anspruch - Österreichs Web-Shops stecken noch in den Kinderschuhen

Bietet jemand Waren oder Dienstleistungen Online an, dann muß bestimmte Mindestinformationen bereitstellen.

Neben der allseits bekannten doppelten Preisauszeichnung (EURO / ATS) die noch bis 28.2.2002 einzuhalten ist, müssen folgende Informationen bereitstellen:
- Genauer Name der anbietenden Firma (inkl. Firmenbuchnummer und zuständiges Handelsgericht),
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in Österreich ATU-Nummer),
- rechtlich verbindliche (ladungsfähige) Anschrift,
- Kontaktdaten für Rückfragen,
- elektronische Postadresse,
- zuständige Aufsichtsbehörde,
- Hinweis auf gewerbe- und berufsrechtliche Spezialvorschtriften,
- die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
- allfällige Lieferkosten,
- die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,
- die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern
  sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden (Mehrwertkosten),
- die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises,
- die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- Speicherung des Vertrages,
- Bereitstellung technischer Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern,
- elektronische Bestätigung einer Vertragserklärung (meist 'Bestellung'),
- Speicherung und Wiedergabe der AGB

Da es sich beim ECG um die Umsetzung einer EG-Richtlinie handelt, gelten diese Bedingungen in vergleichbarer Form für alle Web-Shop-Anbieter innerhalb der EU.

Stellungnahme ARGE DATEN:

Durch die Kombination der EU-weit gültigen Fernabstzrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie, der e-commerce-Richtlinie und der gemeinsamen Währung haben Europas WEB-SHOP-Nutzer leichte Vergleichsmöglichkeiten und die Gewähr einheitlicher Konsumentenstandards. Außerhalb der EU, auch bei US-Shops fehlen diese Mindeststandards, die Nutzung von Nicht-EU-Shops sollte daher sehr gründlich überlegt werden.

Eine Erstanalyse von einigen dutzend Webshops zeigte, daß schon im Bereich Firmenwortlaut, Firmenanschrift und Firmenbuchnummer die Angaben viele Shop-Anbieter extrem lückenhaft, teilweise an der Grenze der Irreführung liegen.

Einen zweiten Schwachpunkt stellen bei vielen Anbietern die sogenannten AGB's dar. Fallweise sind sie sehr schlecht auffindbar, das größere Problem besteht jedoch darin, dass es vielen Online-Shoppern schwer fallen dürfte, die Gültigkeit bestimmter AGB's zu einem bestimmten Zeitpunkt (den Vertragsabschluß) zu beweisen. Zu beachten ist, daß eine 'Bestellung', die ein Konsument abgibt, noch keinen Vertragsabschluß darstellt, sondern der Konsument schickt nur ein Angebot an den Web-Shop-Betreiber, der dieses annehmen oder ablehnen kann.

Tatsächlich herrscht bei potentiellen Kunden noch enorme Unsicherheit, zu erkennen, ob ein Web-Shop-Angebot als seriös einzustufen ist. Gütesiegel sollen dazu Abhilfe schaffen, doch wird durch einen Wildwuchs von Gütesiegeln die Unsicherheit eher verstärkt als verringert (vergleichbar bei den Biogütesiegeln).

Aus dem Kriterienkatalog von www.guetezeichen.at:
' ... verpflichtet sich der Zeichennutzer zur Einhaltung aller anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Datenschutzgesetz 2000, Telekommunikationsgesetz, Gewerbeordnung, Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetze, Konsumentenschutzgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, usw.) und der Unterlassung von Handlungen, die den guten Sitten oder dem fairen Handel widersprechen. Im Rahmen der Begutachtung wird jedoch ausschließlich die Einhaltung bzw. Umsetzung der Vergabekriterien überprüft.' ... und weiter ... 'Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen KANN, speziell wenn dadurch das Ansehen oder Zweck des Gütezeichens geschädigt wird, mit dem Entzug des Gütezeichens geahndet werden.'

Dr. Hans G. Zeger: 'Derzeitige Gütesiegel bescheinigen im Wesentlichen, daß sich Web-Shopanbieter an bestehende Gesetze halten. Nicht einmal ein Rechtsbruch führt zwingend zur Aberkennung des Gütezeichens (siehe oben). Das ist zu wenig. Zu versprechen österreichische Gesetze einzuhalten, ist eine Grundvoraussetzung jeder Geschäftstätigkeit und hat weder in AGB's, noch bei Gütesiegeln etwas verloren.'

Aus Sicht der ARGE DATEN müssen Web-Shops dahingehend beurteilt werden, wie konsumentenfreundlich sie im laufenden Geschäft sind und wie sie gesetzliche Regelungen zugunsten der Kunden auslegen.

mehr --> http://ftp.freenet.at/int/kschg.komplett.020103.pdf
mehr --> http://ftp.freenet.at/int/kschg.fernabsatz.000601.pdf
mehr --> http://ftp.freenet.at/int/ecg.komplett.020101.pdf
Archiv --> Digitale Signatur - Österreich im Widerspruch zur liberalen EU...
Archiv --> Vorschläge zu einem neuen Informationsrecht
Archiv --> http://ftp.freenet.at/int/eu-info.e-commerce.010207.pdf
Archiv --> http://ftp.freenet.at/int/eu-rl-2000-31-eg.e-commerce.000717.pdf
andere --> http://www.handelsverband.at/
andere --> http://www.guetezeichen.at/
andere --> http://ftp.freenet.at/int/www-guetezeichen-at.kriterien.010122.pdf

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