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Für Online-Shopper bringt das ECG ab 1.1.2002 wesentliche Verbesserungen - Darauf hat jeder Anspruch - Österreichs Web-Shops stecken noch in den Kinderschuhen Bietet jemand Waren oder Dienstleistungen Online an, dann muß bestimmte Mindestinformationen bereitstellen. - Genauer Name der anbietenden Firma (inkl. Firmenbuchnummer und zuständiges Handelsgericht), - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in Österreich ATU-Nummer), - rechtlich verbindliche (ladungsfähige) Anschrift, - Kontaktdaten für Rückfragen, - elektronische Postadresse, - zuständige Aufsichtsbehörde, - Hinweis auf gewerbe- und berufsrechtliche Spezialvorschtriften, - die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, - den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern, - allfällige Lieferkosten, - die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, - das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f, - die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden (Mehrwertkosten), - die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises, - die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, - Speicherung des Vertrages, - Bereitstellung technischer Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, - elektronische Bestätigung einer Vertragserklärung (meist 'Bestellung'), - Speicherung und Wiedergabe der AGB ' ... verpflichtet sich der Zeichennutzer zur Einhaltung aller anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Datenschutzgesetz 2000, Telekommunikationsgesetz, Gewerbeordnung, Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetze, Konsumentenschutzgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, usw.) und der Unterlassung von Handlungen, die den guten Sitten oder dem fairen Handel widersprechen. Im Rahmen der Begutachtung wird jedoch ausschließlich die Einhaltung bzw. Umsetzung der Vergabekriterien überprüft.' ... und weiter ... 'Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen KANN, speziell wenn dadurch das Ansehen oder Zweck des Gütezeichens geschädigt wird, mit dem Entzug des Gütezeichens geahndet werden.' |
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