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2009/12/30 Insolvenzrechtsnovelle 2009
MMag. Michael Krenn
Die zur Begutachtung vorliegende Novelle sieht im vorgesehenen § 256 Abs 3 KO eine teilweise Neuregelung der Einsichtsfristen für die Insolvenzdatei vor. Die ARGE DATEN bewertet die Neuregelung grundsätzlich positiv.

Dass auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn ein rechtskräftig bestätigter Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist, stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Verbesserung aus Sicht von Betroffenen dar. Im Vergleich zur derzeit bestehenden Regelung des § 14 IEinfG, welche eine Beendigung der Einsicht erst nach Ablauf eines Jahres der im Zahlungsplan vorgesehenen Frist vorsieht, wird mit der nunmehr vorgesehenen  Regelung dem Schuldner die Chance geboten, durch eine schnellere Erfüllung seiner Verpflichtungen wieder einen besseren Bonitätsstaus zu erhalten. Dies stellt im Sinne einer Belohnungswirkung letztendlich auch eine Verbesserung für den Gläubigerschutz dar, da der Schuldner motiviert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen und danach wieder unbelastet am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Eine möglichst lange „öffentliche Anprangerung“ des Schuldners kann dagegen letztendlich auch nicht im Sinne der Gläubiger sein.

Fragwürdig scheint, dass eine Löschung in vielen Fällen nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgreich sein dürfte, wodurch aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauern der Vorteil der vorzeitigen Beendigung der Einsicht teilweise wieder fallen könnte.

Noch wesentlich problematischer ist es, dass neben der Insolvenzdatei zahlreiche private Kreditauskunfteien öffentliche Datenbanken betreiben, in welchen Daten der Ediktsdatei auch über den in der jetzigen Fassung bestehenden Einsichtszeitraum hinaus verbreitet werden. Hinsichtlich dieser Problematik findet sich im vorliegenden Entwurf keinerlei Lösung. Da etwa eine „KSV-Abfrage“ mittlerweile oft usus ist, ist zu befürchten, dass der positive Effekt, den die nun vorgeschlagene Regelung sowohl für den Gemeinschuldner als auch dessen Gläubiger bringen könnte, durch derartige private Unternehmungen torpediert wird. Wenn zu befürchten ist, dass über private Prangerdatenbanken jeder weiterhin von einer vergangenen Insolvenz Kenntnis erlangen kann, fällt für den Schuldner der Anreiz, durch eine schnelle Erfüllung bestehender Verpflichtungen einen „Neustart“ zu bekommen, völlig weg. Trotz Einsichtssperre in der Ediktsdatei dauert in solchen Fällen die Prangerwirkung fort, dem Schuldner wird jede Besserungseignung abgesprochen, eine mögliche Lösung der Situation vorab verhindert.

Durch eine höchstgerichtliche Entscheidung (vgl. OGH 1.10.2008 6 Ob 195/08 g) wurde eindeutig ausgesprochen, dass es im Belieben des Schuldners steht, aus derartigen privaten Datenbanken eine Löschung zu verlangen, viele Kreditauskunfteien akzeptieren dieses Erkenntnis aber immer noch nicht.

Zu bedenken ist auch, dass Privatfirmen, die Daten aus der Ediktsdatei einfach entnehmen und über den Einsichtszeitraum hinaus weiter verbreiten, letztendlich nicht nur Gläubiger und Schuldner schädigen, sondern auch Datenbanken der Republik ohne Berechtigung zum eigenen Geschäftsgewinn nutzen, letztendlich auf Kosten des Steuerzahlers. Zum Firmenbuch wurde unlängst dazu wieder judiziert, dass eine solche Vorgehensweise Schutzrechte der Republik beeinträchtigt und daher unzulässig ist. (vgl. OGH 14.7.2009 4 Ob 35/09i)

Ergänzend zu dem bestehenden Gesetzesvorschlag fordert die ARGE DATEN daher eine klare Regelung, dass aus der Ediktsdatei stammende Daten grundsätzlich nicht durch Kreditauskunftsdienste verwendet werden dürfen. Es gibt eine offizielle Datenbank der Republik, welche über eine gesetzlich vorgesehene Einsichtsfrist verfügt. Diese wurde aus gutem Grunde so gestaltet -  private Anbieter, die aus rein kommerziellen Gründen derartige Daten weiter verbreiten, gehören hingegen in ihrem Treiben gestoppt.


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