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MMag. Michael Krenn Die zur Begutachtung vorliegende Novelle sieht im vorgesehenen § 256 Abs 3 KO eine teilweise Neuregelung der Einsichtsfristen für die Insolvenzdatei vor. Die ARGE DATEN bewertet die Neuregelung grundsätzlich positiv. Dass auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn ein rechtskräftig bestätigter Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist, stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Verbesserung aus Sicht von Betroffenen dar. Im Vergleich zur derzeit bestehenden Regelung des § 14 IEinfG, welche eine Beendigung der Einsicht erst nach Ablauf eines Jahres der im Zahlungsplan vorgesehenen Frist vorsieht, wird mit der nunmehr vorgesehenen Regelung dem Schuldner die Chance geboten, durch eine schnellere Erfüllung seiner Verpflichtungen wieder einen besseren Bonitätsstaus zu erhalten. Dies stellt im Sinne einer Belohnungswirkung letztendlich auch eine Verbesserung für den Gläubigerschutz dar, da der Schuldner motiviert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen und danach wieder unbelastet am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Eine möglichst lange „öffentliche Anprangerung“ des Schuldners kann dagegen letztendlich auch nicht im Sinne der Gläubiger sein. mehr --> Stellungnahme der ARGE DATEN zur Insolvenzrechtsnovelle 2009 mehr --> Besserer Datenschutz - aber nur für Deutschland Archiv --> OGH 4Ob35/09i Archiv --> OGH 6Ob195/08g |
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